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Montabaur

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Nr. 50/94

Öffentl. Bekanntmachungen

Fertigstellung festgestellt und beschlossen

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 08.12.1994 aufgrund des § 133 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträ­ge) in der Stadt Montabaur vom 09.11.1987 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festge­stellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -.

Bezeichnung verlaufend von bis Teileinrichtung

Köppelstraße Wegeparzelle 75/1 - Bürgersteig

(Parz. 172) Weststraße

Die Anlieger der vorgenannten Erschließungsanlagen werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Abrechnung in nächster Zeit erfolgt.

56410 Montabaur, 13. Dezember 1994

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Widmung von Verkehrsflächen

im Bereich der Köppelstraße (Parz. 172) in Montabaur-Elgendorf

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz LStrG in der Fassung vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß Beschluß des Stadtrates vom 08.12.1994 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bezeichnung verlaufend von bis

. Köppelstraße (Parz. 172) Weststraße Wegeparzelle 75/1 Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 01.12.1994. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverw'altung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur, einzulegen.

56410 Montabaur, 12. Dezember 1994

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die Verwaltung informiert

14.00 bis 16.00 Uhr

Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 8. Dezember 1994

Bericht dös Bürgermeisters

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken informierte den Stadtrat über das Ergebnis der Wahl des Ausländerbeirates am 27.11.1994.

Jahresrechnung der Stadt Montabaur und des Hospital­fonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 und Entla­stung des Bürgermeisters und der Beigeordneten Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sowie die Stadtbeigeordne­ten Dr. Hütte und Trumm waren bei diesem Tagesordnungs­punkt durch Sonderinteresse von der Beratung und Beschluß­fassung ausgeschlossen. III. Stadtbeigeordneter Maur über­nahm den Vorsitz. 1

Ratsmitglied Mies (CDU), Vorsitzender des Rechnungsprü­fungsausschusses, berichtete über das Ergebnis aus den Sit­

zungen des Rechnungsprüfungsausschusses am 10. und 24. November 1994.

Nach Kenntnisnahme des Berichtes des Rechnungsprüfungs­ausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur wurden die Jahresrechnungen für das Jahr 1993 beschlossen. SoweitMehr- ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wurde hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Vom Bericht der Wirtschaftsprüfer Dr. Schwarzenberger/ Jaacks/Lange über die Sanierungstätigkeit vom 01.01. bis 31.12.1993 wurde zustimmend Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur, den Beigeordneten der Stadt Monta­baur sowie dem I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Mon­tabaur für die Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Jahr 1993 gemäß § 114 Abs. 1 GemO Entlastung erteilt.

Bebauungspläne

a) Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« Für das Plangebiet lag bereits ein rechtskräftiger Bebauungs­plan, der eine Einfamilienhausbebauung vorsah, vor. Zwi­schenzeitlich machten jedoch veränderte Planungsanforde­rungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, veränderte Bauwünsche und geänderte Bedarfswerte aufgrund der Entwicklung im Rahmen des geplanten Baus der Schnell­bahntrasse und des ICE-Bahnhofs Montabaur eine Überarbei­tung des Bebauungsplanes erforderlich.

Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, soll das Plangebiet »Christches Weiher« einer verdichteten Bebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Schaffung von zirka 145 Wohneinheiten im Mietwohnungsbau, 60 Reihenhäusern und zirka 65 Einfamilien-, Doppel- und Kettenhäusern vorgesehen. Ein gesonderter landespflegerischer Planungsbeitrag muß nicht erarbeitet werden. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Landrates des Westerwaldkreises, wonach für die beabsichtig­te Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« die Ausweisung bzw. Bereitstellung von Ausgleichsflächen nicht notwendig wird. Vielmehr wird darin die Ansicht vertreten, daß die geplante Änderung aus landespflegerischer Sicht zu begrüßen ist, da durch die beabsichtigte Reduzierung der Verkehrsfläche weniger Flächen versiegelt werden, als ur­sprünglich vorgesehen waren.

Hinzu kommt, daß durch entsprechende Textfestsetzungen betreffend die Anlage von Regenwasserzisternen, dem versi­cherungsfähigen Ausbau von Einfahrten, Stellplätzen usw. ökologischen Belangen Rechnung getragen werden soll. Ratsmitglied Bächer (SPD) verwies in diesem Zusammenhang auf den von seiner F raktion vorgelegten Antrag vom 07.12.1994 bezüglich verschiedener Textfestsetzungen und erklärte, die heutige Zustimmung seiner Fraktion werde davon abhängig gemacht, daß der Antrag in das Verfahren einbezogen werde. Der Bebauungsplanentwurf entspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes und wurde somit gemäß § 8II BauGB daraus entwickelt.

Der Stadtrat beschloß einstimmig:

1. Änderungs- und Überarbeitungsbeschluß gemäß § 2IV und I BauGB

Für den im Planentwurf dargestellten Bereich in Monta­baur-Horressen wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung »Christches Wei­her«. Das Plangebiet wird begrenzt

- im Westen: durch die L 327

- im Norden: durch die Straße »Grubenfeld« sowie die

südliche Grenze des Bebauungsplange­bietes »Lindchen«

im Osten: durch die Weserstraße

im Süden: durch den Stadtbach.

Durch das hiermit neu eingeleitete Verfahren werden die bisher gefaßten Beschlüsse aufgehoben und ersetzt.

2. Zustimmungsbeschluß

Der Stadtrat stimmt dem vom Planungsbüro BSB, Kaisers­lautern, entwickelten Planentwurf einschließlich Begrün­dung und Textfestsetzungen in der Form zu, wie er in der heutigen Sitzung vorgelegt wurde.

3. Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB

Der Stadtrat beschloß, die Planunterlagen einschließlich Begründung und Textfestsetzung für die Dauer eines Mo­nats öffentlich auszulegen. Dies insbesondere deshalb, um bereits in diesem Stadium den betroffenen Bürgern recht­zeitig die Möglichkeit zu geben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.