Montabaur
6
Nr. 50/94
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Fertigstellung festgestellt und beschlossen
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 08.12.1994 aufgrund des § 133 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vom 09.11.1987 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -.
Bezeichnung verlaufend von bis Teileinrichtung
Köppelstraße Wegeparzelle 75/1 - Bürgersteig
(Parz. 172) Weststraße
Die Anlieger der vorgenannten Erschließungsanlagen werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Abrechnung in nächster Zeit erfolgt.
56410 Montabaur, 13. Dezember 1994
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Widmung von Verkehrsflächen
im Bereich der Köppelstraße (Parz. 172) in Montabaur-Elgendorf
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz — LStrG — in der Fassung vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß Beschluß des Stadtrates vom 08.12.1994 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Bezeichnung verlaufend von bis
. Köppelstraße (Parz. 172) Weststraße — Wegeparzelle 75/1 Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 01.12.1994. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverw'altung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur, einzulegen.
56410 Montabaur, 12. Dezember 1994
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Die Verwaltung informiert
14.00 bis 16.00 Uhr
Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 8. Dezember 1994
Bericht dös Bürgermeisters
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken informierte den Stadtrat über das Ergebnis der Wahl des Ausländerbeirates am 27.11.1994.
Jahresrechnung der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 und Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sowie die Stadtbeigeordneten Dr. Hütte und Trumm waren bei diesem Tagesordnungspunkt durch Sonderinteresse von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen. III. Stadtbeigeordneter Maur übernahm den Vorsitz. 1
Ratsmitglied Mies (CDU), Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses, berichtete über das Ergebnis aus den Sit
zungen des Rechnungsprüfungsausschusses am 10. und 24. November 1994.
Nach Kenntnisnahme des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur wurden die Jahresrechnungen für das Jahr 1993 beschlossen. SoweitMehr- ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wurde hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Vom Bericht der Wirtschaftsprüfer Dr. Schwarzenberger/ Jaacks/Lange über die Sanierungstätigkeit vom 01.01. bis 31.12.1993 wurde zustimmend Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur, den Beigeordneten der Stadt Montabaur sowie dem I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur für die Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Jahr 1993 gemäß § 114 Abs. 1 GemO Entlastung erteilt.
Bebauungspläne
a) Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« Für das Plangebiet lag bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der eine Einfamilienhausbebauung vorsah, vor. Zwischenzeitlich machten jedoch veränderte Planungsanforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, veränderte Bauwünsche und geänderte Bedarfswerte aufgrund der Entwicklung im Rahmen des geplanten Baus der Schnellbahntrasse und des ICE-Bahnhofs Montabaur eine Überarbeitung des Bebauungsplanes erforderlich.
Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, soll das Plangebiet »Christches Weiher« einer verdichteten Bebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Schaffung von zirka 145 Wohneinheiten im Mietwohnungsbau, 60 Reihenhäusern und zirka 65 Einfamilien-, Doppel- und Kettenhäusern vorgesehen. Ein gesonderter landespflegerischer Planungsbeitrag muß nicht erarbeitet werden. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Landrates des Westerwaldkreises, wonach für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« die Ausweisung bzw. Bereitstellung von Ausgleichsflächen nicht notwendig wird. Vielmehr wird darin die Ansicht vertreten, daß die geplante Änderung aus landespflegerischer Sicht zu begrüßen ist, da durch die beabsichtigte Reduzierung der Verkehrsfläche weniger Flächen versiegelt werden, als ursprünglich vorgesehen waren.
Hinzu kommt, daß durch entsprechende Textfestsetzungen betreffend die Anlage von Regenwasserzisternen, dem versicherungsfähigen Ausbau von Einfahrten, Stellplätzen usw. ökologischen Belangen Rechnung getragen werden soll. Ratsmitglied Bächer (SPD) verwies in diesem Zusammenhang auf den von seiner F raktion vorgelegten Antrag vom 07.12.1994 bezüglich verschiedener Textfestsetzungen und erklärte, die heutige Zustimmung seiner Fraktion werde davon abhängig gemacht, daß der Antrag in das Verfahren einbezogen werde. Der Bebauungsplanentwurf entspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes und wurde somit gemäß § 8II BauGB daraus entwickelt.
Der Stadtrat beschloß einstimmig:
1. Änderungs- und Überarbeitungsbeschluß gemäß § 2IV und I BauGB
Für den im Planentwurf dargestellten Bereich in Montabaur-Horressen wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung »Christches Weiher«. Das Plangebiet wird begrenzt
- im Westen: durch die L 327
- im Norden: durch die Straße »Grubenfeld« sowie die
südliche Grenze des Bebauungsplangebietes »Lindchen«
— im Osten: durch die Weserstraße
— im Süden: durch den Stadtbach.
Durch das hiermit neu eingeleitete Verfahren werden die bisher gefaßten Beschlüsse aufgehoben und ersetzt.
2. Zustimmungsbeschluß
Der Stadtrat stimmt dem vom Planungsbüro BSB, Kaiserslautern, entwickelten Planentwurf einschließlich Begründung und Textfestsetzungen in der Form zu, wie er in der heutigen Sitzung vorgelegt wurde.
3. Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB
Der Stadtrat beschloß, die Planunterlagen einschließlich Begründung und Textfestsetzung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies insbesondere deshalb, um bereits in diesem Stadium den betroffenen Bürgern rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

