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Montabaur

Die Entfernung der Grabsteine und Grabumrandungen durch die Angehörigen sollte auf Wunsch der Ortsgemeinde Girod bis zum l.November 1994 abgeschlossen sein. Die Ortsgemeinde Girod stellt ab Freitag, den 7. Oktober 1994 einen Container für die abgeräumten Grabsteine und Grabeinfassungen zur Verfü­gung.

Bitte haben Sie Verständnis für die Entscheidung des Ortsge­meinderates.

Friedhofsverwaltung Montabaur

TuS Girod/Klemholbach e.V.

Am Sonntag, 09.10.1994, erwarten wir zu einem weiteren Heimspiel die Mannschaft aus Nomborn. Das Spiel beginnt um 14.30 Uhr.

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Am Samstag, 08.10.1994, wird um 16.30 Uhr ebenfalls in Girod gegen die AH Steinefrenz gespielt.

Zu beiden Spielen sind unsere Zuschauer herzlich eingeladen.

10 Jahre Jugendtanzgruppe TuS Girod-Kleinholbach Die Jugendtanzgruppe TuS Girod-Kleinholbach feiert in die­sem Jahr ihr lOjähriges Bestehen.

Anläßlich des Jubiläums veranstaltet die Jugendtanzgrup­pe I am 22. Oktober 1994, um 20.00 Uhr in der Vogelsanghalle Heiligenroth ein

Freundschaftstanzen.

Es haben viele bekannte Schautanz- und Gardegruppen ihr Kommen zugesagt.

Für die Veranstaltung sind noch einige Karten zum Preis von 8,00 DM erhältlich. Die Karten sind bei allen Gruppenmitglie­dern und im Salon Anja, Nentershausen zu erhalten.

Görgeshausen

M.G.V.» Concordia«

Die Sänger treffen sich am Samstag, dem 8. Oktober 1994 um 18.45 Uhr im Vereinslokal zum Ansingen. Anschließend fah­ren wir mit einem Bus nach Hübingen, wo wir am Jubiläums­konzert des dortigen Chores teilnehmen.

Gymnastik- und Freizeitsportverein e.V. Görgeshausen

Statt einer Herbstwanderung wollen wir in diesem Jahr » Oktoberfest« in bayerischem Stil feiern. Zu diesem Fest laden wir alle aktiven und passiven Turner- rinnen ein. Treffpunkt ist am 10.10.1994 um 19.30 Uhr an der Löwensteinhalle. Wir bitten alle Teilnehmer, Glas, Teller und Besteck mitzubringen. Unkostenbeitrag pro Person = 5,00 DM.

SV Grün-Weiß Görgeshausen

Freitag, den 07.10.1994, 17.30 Uhr F-Jugend Eisbachtal II - JSG Görgeshausen

Sonntag, den 09.10.1994, 14.30 Uhr SV Grün-Weiß Görgeshausen SG Horbach/Winden

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Großholbach vom 30. September 1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­

Nr. 40/94

meindeverwaltung zu jedermanns Einsichtwährendder Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Parkplatz Ecke Hauptstraße/Kirchstraße befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Parkplatz Ecke Haupt­straße/Kirchstraße befindet. Die Bekanntmachung ist unver­züglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschrie­benen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekannt­machung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

2. Bauausschuß

3. Umlegungsausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 4 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Örtsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

Mindestes die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellver­treter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Rats­mitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele­genheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht .ent­zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates,

2. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000 DM im Einzelfall und Niederschlagung gemeind­licher Forderungen bis zu einem Betrag von 200 DM,

3. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

4. Einvernehmen in denFällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städte­baulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt wer­den,

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.v.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,

6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

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