Montabaur
Die Entfernung der Grabsteine und Grabumrandungen durch die Angehörigen sollte auf Wunsch der Ortsgemeinde Girod bis zum l.November 1994 abgeschlossen sein. Die Ortsgemeinde Girod stellt ab Freitag, den 7. Oktober 1994 einen Container für die abgeräumten Grabsteine und Grabeinfassungen zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis für die Entscheidung des Ortsgemeinderates.
Friedhofsverwaltung Montabaur
TuS Girod/Klemholbach e.V.
Am Sonntag, 09.10.1994, erwarten wir zu einem weiteren Heimspiel die Mannschaft aus Nomborn. Das Spiel beginnt um 14.30 Uhr.
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Am Samstag, 08.10.1994, wird um 16.30 Uhr ebenfalls in Girod gegen die AH Steinefrenz gespielt.
Zu beiden Spielen sind unsere Zuschauer herzlich eingeladen.
10 Jahre Jugendtanzgruppe TuS Girod-Kleinholbach Die Jugendtanzgruppe TuS Girod-Kleinholbach feiert in diesem Jahr ihr lOjähriges Bestehen.
Anläßlich des Jubiläums veranstaltet die Jugendtanzgruppe I am 22. Oktober 1994, um 20.00 Uhr in der Vogelsanghalle Heiligenroth ein
Freundschaftstanzen.
Es haben viele bekannte Schautanz- und Gardegruppen ihr Kommen zugesagt.
Für die Veranstaltung sind noch einige Karten zum Preis von 8,00 DM erhältlich. Die Karten sind bei allen Gruppenmitgliedern und im Salon Anja, Nentershausen zu erhalten.
Görgeshausen
M.G.V.» Concordia«
Die Sänger treffen sich am Samstag, dem 8. Oktober 1994 um 18.45 Uhr im Vereinslokal zum Ansingen. Anschließend fahren wir mit einem Bus nach Hübingen, wo wir am Jubiläumskonzert des dortigen Chores teilnehmen.
Gymnastik- und Freizeitsportverein e.V. Görgeshausen
Statt einer Herbstwanderung wollen wir in diesem Jahr » Oktoberfest« in bayerischem Stil feiern. Zu diesem Fest laden wir alle aktiven und passiven Turner- rinnen ein. Treffpunkt ist am 10.10.1994 um 19.30 Uhr an der Löwensteinhalle. Wir bitten alle Teilnehmer, Glas, Teller und Besteck mitzubringen. Unkostenbeitrag pro Person = 5,00 DM.
SV Grün-Weiß Görgeshausen
Freitag, den 07.10.1994, 17.30 Uhr F-Jugend Eisbachtal II - JSG Görgeshausen
Sonntag, den 09.10.1994, 14.30 Uhr SV Grün-Weiß Görgeshausen — SG Horbach/Winden
Großholbach
Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Großholbach vom 30. September 1994
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge
Nr. 40/94
meindeverwaltung zu jedermanns Einsichtwährendder Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Parkplatz Ecke Hauptstraße/Kirchstraße befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Parkplatz Ecke Hauptstraße/Kirchstraße befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderats
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:
1. Rechnungsprüfungsausschuß
2. Bauausschuß
3. Umlegungsausschuß
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 4 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Örtsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:
Mindestes die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.
§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderats vorzuberaten.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht .entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates,
2. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000 DM im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 200 DM,
3. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
4. Einvernehmen in denFällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.v.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,
6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
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