Montabaur
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Nr. 40/94
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 DM.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 DM.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
§8
Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde
getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung in ihrer letzten Fassung außer Kraft.
56412 Großholbach, den 30.09.94 (S.)
itöther, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde denBeschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde- yerwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Großholbach, 30.09.1994
Röther, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Großholbach vom 02.09.1994 - Nachtrag
Uberschwemmungsschäden im Bereich der Hauptstraße und des Baugebietes »Neuwiese«
Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis, daß nach einem Schreiben der Verbandsgemeindewerke Montabaur vom 30.08.1994 eine Erneuerung des Kanalnetzes in dem betreffenden Bereich durchgeführt werden solle. Die Kanalbaukosten belaufen sich auf ca. 120.000,00 DM. Zusätzlich fallen Straßenbaukosten in Höhe von 15.000,00 DM an. Die Ortsgemeinde ist grundsätzlich bereit, sich an den Straßenbaukosten zu beteiligen bzw. diese zu übernehmen.
Da es sich in dem fraglichen Bereich jedoch um eine Kreisstraße handelt, ist zu überprüfen, ob auch eine Beteiligung des Kreises an den Straßenbaukosten in Betracht kommt. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gebeten, dies mit der Kreisverwaltung zu klären.
Aktion »Saubere Landschaft«
Die Aktion »Saubere Landschaft« hat in den vergangenen Jahren im Westerwaldkreis eine gute Resonanz gefunden und wird daher fortgesetzt.
Die Jugendfeuerwehr hat sich erfreulicherweise wieder bereiterklärt, unsere Gemarkung zu entrümpeln.
Alle umweltbewußten Mitbürgerinnen und Mitbürger sind aufgefordert, die Jugendlichen tatkräftig zu unterstützen. Die Aktion startet am
Samstag, dem 8. Oktober 1994, um 09.00 Uhr, am Feuerwehrhaus.
Schon jetzt ein herzliches Dankeschön allen, die sich bereitwillig in den Dienst einer guten Sache stellen.
Winfried Röther, Ortsbürgermeister
SG Heiligenroth, Ahrbach, Großholbach
Seniorenfußball Erste Mannschaft hat spielfrei.
Zweite Mannschaft spielt am Samstag, dem 08.10.1994, um 15.00 Uhr, gegen Dreikirchen. Spielort ist Dreikirchen.

