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Montabaur

Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates,

2. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 DM im Einzelfall und Niederschlagung gemeind­licher Forderungen bis zu einem Betrag von 100 DM,

3. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

4. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städte­baulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt wer­den,

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz2i.V.m. § 20 Abs. 2Satz 2 GastVO,

6. Entscheidung über die Einleguüg von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§U

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 10 DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahr zeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegli­chen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10 DM.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

, §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwands­entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Aus­

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schüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwands­entschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Orts­bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teil­nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsent­schädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am. Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.12.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.1990, außer Kraft.

56412 Girod, den 16.08.94 (S.)

Hannappel, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, 16.08.1994

Hannappel, Ortsbürgermeister

Gruppenkläranlage »Eisenbachtal«

kann besichtigt werden Tag der offenen Tür am Sonntag, 9. Oktober 1994

Die Bevölkerung von Girod und Nomborn ist herzlich eingela­den, die neue Gruppenkläranlage »Eisenbachtal« in der Ge­markung Girod

am Sonntag, 9. Oktober 1994 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu besichtigen.

Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke stehen für Fragen und Erklärungen bereit.

- Die Werkleitung -

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Girod vom 27.09.1994

Forstwirtschaftsplan 1995 beschlossen Der in der Sitzung anwesende Revierförster erläuterte den Wirtschafts- und Fällungsplan 1995, der Rat genehmigte ein­stimmig den in der Sitzung vorhegenden Wirtschafts- und Fällungsplan 1995, der Gesamteinnahmen in Höhe von 89.734,00 DM und Gesamtausgaben in Höhe von 84.574,00 DM

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