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Montabaur

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Nr. 40/94

dolf Scharping die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz verliehen.

Bruno Schmidt ist seit 1960 im Ortsgemeinderat. Von 1972 bis 1979 war er im Verbandsgemeinderat und ist dann wieder in den Ortsgemeinderat gewählt worden. Von 1964 bis 1968 war er erster Ortsbeigeordneter, von 1984 bis 1989 zweiter Ortsbei­geordneter und seit 1989 ist er erster Ortsbeigeordneter. Außer im Ortsgemeinderat war Herr Schmidt in den dörflichen Ver­einen tätig. So war er von 1960 bis 1967 Vorsitzender des MGV »Cäcilia« Horbach und Spielaüsschußvorsitzender im Sport­verein. Heute ist er im Hallenausschuß tätig und stellvertre­tender Vorsitzender im Kindergartenzweckverband. Die Eh­rung und die Überreichung der Urkunde erfolgte durch den Landrat des Westerwaldkreises, Herrn Peter Paul Weinert, im Sitzungssaal der Kreisverwaltung in Montabaur.

In einer kleinen Feierstunde im Gasthaus »Zum grünen Baum« überbrachte Ortsbürgermeister Winfried Wilhelmi die Glück­wünsche der Gemeinde und des Gemeinderates und überreich­te dem Geehrten ein Geschenk.

Gleichzeitig verabschiedete Ortsbürgermeister Wilhelmi die Ratsmitglieder Gerhard Sanner und Friedei Meuer. Der Orts­bürgermeister bedankte sich für die von ihnen geleistete eh­renamtliche Tätigkeit und überreichte ebenfalls ein Präsent.

Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Hübingen

AH Welschneudorf-Hübingen

Samstag, 8. Oktober, 16.00 Uhr: Spiel.gegen Holler in Holler. Training nach den Herbstferien: Donnerstags von 20.00 bis 22.00 Uhr in der Halle Welschneudorf.

EISBACHGEMEINDEN

Katholische Kirchengemeinde St Laurentius

Für die Hilfsaktion »Bosnischer Winter 1994/1995 werden folgende Sachen benötigt:

- Bekleidung in allen Größen

- Schuhe (alle Größen)

- Nahrungsmittel (Mehl, Salz, Zucker, Öl, Milch, Marmelade)

- Konserven (Obst, Gemüse, Fisch)

- Medikamente

- Waschmittel

abzugeben bis zum 14.10.1994 bei: Familie Basic im Kinder­garten Ne, bei Familie Bejetic, Rosenstrasse 12, Ne - oder zu den Bürozeiten im Pfarrhaus.

Termine der Mannschaften der Eisbachtajer Sportfreunde

Freitag, 7. Oktober 1994

19.00 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal B-l-JugendJSG Nieder­bieber (Spitzenspiel der Bezirksliga in Nentershausen).

17.30 Uhr: JSG Horbach - Sportfreunde Eisbachtal F-l- Jugend (Play-Off-Runde in Horbach.

17.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal F-2-Jugend - JSG Görges- hausen (Play-Off-Runde in Nentershausen).

Samstag, 8. Oktober 1994

15.30 Uhr: TSG Pfeddersheim-Sportfreunde Eisbachtal (Spit,- zenspiel der Oberliga Südwest im Weinbergstation in Pfe dder sheim).

16.45 Uhr: JSG Maischied Sportfreunde Eisbachtal B-2- Jugend (Leistungsklasse in Maischeid).

15.30 Uhr: FV Engers Sportfreunde Eushachtal C-2-Jugend (Leistungsklasse in Engers).

14.30 Uhr: TuS Niederahr - Sportfreunde Eisbachtal D-l- Jugend (Play-Off-Runde in Niederahr).

14.30 Uhr: Sportfreunde Eishachtal D-2-Jugend - JSG Nauort (Play-Off-Runde in Nomborn).

13.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal E-ll-Jugend JSG Stei- nefrenz (Play-Off-Runde in.Heilberscheid).

13.30 Uhr: Sportfreunde Eishachtal E-7-Jugend JSG Hor­bach (Play-Off-Runde in Nentershausen).

Sonntag, 9. Oktober 1994

14.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal II - Eintracht Guckheim (Derby der Bezirksliga Ost in Nentershausen).

11.00 Uhr: Spvgg EGC Wirges - Sportfreunde Eisbachtal C-l- Jugend (Spitzenspiel der Bezirksliga in Wirges.

Mittwoch, 12. Oktober 1994

18.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal C-l-Jugend - JSG Elbert

(Bezirksliga in Nentershausen).

17.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal F-l-Jugend - Sportfreun­de Eisbachtal F-2-Jugend (Play-Off-Runde in Nentershausen).

Girod

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Girod vom 16. August 1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die' Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafeln, die sich in Girod, Hauptstraße (Bushaltestelle) und Kleinhol­bach, Kapellenstraße (am Friedhof) befinden, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in Girod, Hauptstraße (Bus­haltestelle) und Kleinholbach, Kapellenstraße (am Friedhof) befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseiti­gung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzu­holen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates (1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

2. Umlegungsausschuß

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele­genheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zustän­digkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent­zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden