Einzelbild herunterladen

[ontabaur

Nr. 40/94

.0.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens­und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbe­achtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahrenseit Bekannt­machung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde

geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Genehmigungsvorschriften der §§ 144,145 und 153 Abs. 2 BauGB sowie des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird hiermit besonders hingewie­

sen.

^ Städtebauliche- Brdosicldun^ 2 rrw^nahme.

Gjeliunifsbereich.

I / / 1 / f' 15

f / M* wf"

bntthä/i \ ( i

Diese haben folgenden Wortlaut:

§144

Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

2. die Teilung eines Grundstücks;

3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertrags­verhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflich­tung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechts­geschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als ge­nehmigt.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile des­selben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekanntzu­machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder

der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Ver­tragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;

2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der Vorweg­nahme der Erbfolge;

3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort­führung einer bisher ausgeübten Nutzung;

4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 Nr. 2 sowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;

5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Planfeststel­lungsverfahren nach den in § 38 bezeichneten Rechtsvor­schriften einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträ­ger.

§145

Genehmigung

(1) Uber die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, die Teilung eines Grund­stücks, der Rechtsvorgang oder die damiterkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger.

1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen wer­den, verzichten;