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Montabaur

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Nr. 38/94

Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit und

2. solange der Ehrenbeamte vorläufig seines Dienstes entho­ben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

(5) Nachgewiesener Verdienstausfall wird in Anwendung des § 13 Absatz 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02.11.1982 (BGBl. S 247) - BS 213-50 - erstattet und ist bei Arbeitnehmern durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. § 3 Abs. 1 FwEntschVO bleibt unberührt.

(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitneh­mer sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalier­ten Stundenbetrages ersetzt. Richtwert ist der für das jeweilige Gewerbe gültige und von der Industrie- und Handelskammer ermittelte Stundensatz.

§ 11

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatli­chen Pauschalbetrages gewährt.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

a) den Wehrleiter 760 DM,

b) den stellvertretenden Wehrleiter 380 DM,

c) die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren Montabaur, Nentershausen und Neuhäusel 170 DM,

d) alle übrigen Wehrführer 60 DM,

e) den Jugendfeuerwehrwart 60 DM.

(3) Die Gerätewarte der Stützpunktfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung für die nachfolgend auf­geführten Tätigkeiten:

a) Geräteprüfdienst 20 bis 100 DM;

b) Wartung der Fahrzeuge 20 bis 150 DM;

(4) Für die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten für den Bereich der gesamten Verbandsgemeinde Montabaur werden folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt:

a) Verwaltung der Kleiderkammer 90 DM;

b) Wartung der Pumpen 90 DM;

c) Pflege und Reparatur der Schläuche

Prüfung der Geräte und Wartung der Fahrzeuge der örtlichen Wehren 100 DM;

d) Bedienung, Wartung und Pflege der Infor­mations- und Kommunikationsmittel 60 DM;

e) Wartung der Atemschutzgeräte 170 DM;

f) Alarm- und Einsatzplanung 60 DM.

(5) Sofern die Entschädigungssätze nach der FwEntschVO geändert werden, verändern sich die Beträge um den gleichen Vom-Hundert-Satz. Der sich hierbei ergebende neue Gesamt­betrag ist auf volle 50 Pfennig aufzurunden.

(6) Die Wehrführer oder ihre Vertreter erhalten für die Teil­nahme an Dienstversammlungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 DM.

Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Feuerwehrausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 DM. Daneben werden die notwen­digen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sit­zungsort durch Ersatz der entstandenen Auslagen für öffentli­che Verkehrsmittel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

§12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung von 05.07.1990, geän­dert durch Satzung vom 10.10.1991 und vom 15.10.1993 außer Kraft.

Montabaur, 20.09.94 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt

nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

5. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur

Der Verbandsgemeinderat hat in seinen Sitzungen am 19.12.1991 und 16.07.1992 die Einleitung der 5. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Nach § 3 Äbs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung und deren voraussicht­liche Auswirkungen öffentlich zu unterrichten; ihnen ist dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Zu diesem Zweck liegen die Entwurfspläne zur 5. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Erläuterungsberichtes in der Zeit vom

03.10.1994 bis 03.11.1994 (einschließlich) bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 07.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 07.30 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 07.30 bis 12.30 Uhr) zur Einsicht­nahme aus.

Die 5. Änderung des Flächehnutzungsplanes hat »grob darge­stellt« folgenden Inhalt: '

1. Ortsgemeinde Boden

Eintragung des neu angelegten Friedhofs

2. Ortsgemeinde Eitelborn

Änderung des Sondergebietes »Denzerheide«

3. Ortsgemeinde Girod

Umwandlung einer Wohnbaufläche in eine gemischte Baufläche im Ortsteil Kleinholbach an der L 314

4. Ortsgemeinde Görgeshausen

Ausweisung einer Wohnbaufläche

Bauzeile in Erweiterung des Baugebiets »Im Strichen«

5. Ortsgemeinde Heilberscheid

Ausweisung einer Wohnbaufläche südlich der Tannenstraße

6. Ortsgemeinde Hübingen

Einträgen der Tennisanlage südwestlich der Örtslage

7. Ortsgemeinde Kadenbach

Ausweisung von Wohnbauflächen östlich und westlich der verlängerten Triftstraße

8. Stadt Montabaur

Ausweisung einer gewerbbchen Baufläche zur Erweiterung des Industriegebietes »Alter Galgen«

Baugebiet Koblenzer Straße

Das Symbol Tennisplatz an der Koblenzer Straße entfällt

Umwandlung einer gemischten Baufläche in eine Wohn­baufläche in Vollzug der Bebauungspläne »Altstadt II«, »Altstadt III«, »Altstadt IV« und »Östliche Bahnhof­straße«.

9. Ortsgemeinde Nentershausen

Ausweisung einer Wohnbaufläche im Baugebiet »Wiesenmorgen«

Eintragung der Mehrzweckhalle an der Lahnstraße

Eintragung der Tennisanlage im Bereich des Sportzen­trums an der Eppenroder Straße

10. Ortsgemeinde Neuhäusel

Ausweisung einer Gemeindebedarfsfläche für die Er­richtung eines Kindergartens im Bereich »Eisenköppel«

11. Ortsgemeinde Niederelbert

Ausweisung einer Wohnbaufläche im Gemarkungsbe­reich »Im Hartfeld«

Erweiterung der Wohnbaufläehe im Gemarkungsteil »Im Hartfeld« in östlicher Richtung um eine Parzelle