Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 38/94

m

nung und Planfeststellung der Schnellbahn-Neubaustrecke Köln Rhein/Main;

(4) Der Schulträgerausschuß wird ermächtigt, abschließend über die Herstellung des Benehmens des Schulträgers zur Bestellung eines Schulleiters (§21 Abs. 4 Schulgesetz) zu entscheiden.

(5) Sofern eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berührt, entscheiden diese in gemeinsamer Sit­zung und getrennter Abstimmung.

§5

Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Bürgermeister

Dem Bürgermeister werden folgende Entscheidungen übertra­gen:

1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel

1.1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 DM;

1.2 nach der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 DM;

2. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach den Richtlinien des Verbandsge­meinderates mit Ausnahme der Zuweisungen für Maßnah­men der Dorferneuerung;

3. Verfügungüberdas Vermögender Verbandsgemeinde (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zu einer Wert­grenze von 30.000 DM;

4. Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Ver- bandsgemeinde sowie Erlaß von Forderungen der Ver­bandsgemeinde bis zu einer Höhe von 10.000 DM;

5. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten mit ei­nem Streitwert bis zu 50.000 DM.

§6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur hat einen hauptamtli­chen und drei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Für den hauptamtlichen Beigeordneten wird ein Geschäfts­bereich gebildet.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderats für die Teilnahme an den Sitzun­gen des Verbandsgemeinderats und den Sitzungen der Frak­tionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatli­chen Grundbetrages in Höhe von 50 DM und eines Sitzungsgel­des in Höhe von 60 DM.

(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädi­gung wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Ratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattge­fundenen Sitzungen des Verbandsgemeinderats ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausge­schlossen war.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Auslagen für öf­fentliche Verkehrsmittel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eige­nem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge. Vorausset­zung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, daß zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km hegt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe C des Landesreisekostengesetzes.

(6) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitneh­mern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeit­geberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzli­chen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittsatzes ersetzt, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen wer­

den kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestim­mungen des Satzes 2.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhalten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld, als die Zahl der Fraktionssitzungen das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.

(8) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt in Form

a) eines Sockelbetrags in Höhe von 25 DM monatlich und

b) eines monatlichen Betrages in Höhe von 1,50 DM pro Mitglied der Fraktion.

§8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschüssen Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sit­zungsgeld in Höhe von 60 DM je Sitzung. § 7 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Das gleiche gilt für die Mitglieder des Umweltbeirats und sonstiger Beiräte und Kommissionen, die vom Verbandsgemeinderat gewählt werden und in ähnlicher Form wie der Verbandsgemeinderat und seine Ausschüsse Sitzungen durchführen.

§9

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtli­chen Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 20.000 Ein­wohnern (§ 12 Abs. 1 Entschädigungsverordnung Gemein­den). Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädi­gung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens aber 19,60 DM.

(2) Beigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Verbands­gemeinderats sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzun­gen des Verbandsgemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktio­nen des Verbandsgemeinderats sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Absatz 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 7 Absatz 2 festgesetzten Höhe und sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 vorliegen - den Ersatz der Fahrtkosten. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 gewährt wird.

(3) Sofern ein Beigeordneter den Bürgermeister innerhalb eines Monats nicht vertreten hat, erhält er den in § 7 Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrag.

(4) § 7 Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrich­tung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird dieser von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschalsteuerbetrag wird auf die .Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Der Wehrleiter, die Wehrführer der Stützpunktfeuerweh­ren, die Wehrführer der übrigen örtlichen Feuerwehren, der ständige Vertreter des Wehrleiter?, die ehrenamtlichen Gerä­tewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, War­tung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmit­tel, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzpla­nung sowie die Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine Auf­wandsentschädigung.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrneh- mung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Aus­lagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2 der FwEntschVO auch der während der Heranziehung zu besonderen Dienstleistungen entstehen­de Verdienstausfall abgegolten.

(3) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im voraus zu zahlen.

(4) Die Aufwandsentschädigung ruht,

1. wenn der Ehrenbeamte ununterbrochen länger als drei