Montabaur
Nr. 38/94
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durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Werktagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen des Verbandsgemeinderats oder eines Ausschusses im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO/DVO werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist, abweichend von Absatz 1 in folgenden Zeitungen bekanntgemacht:
— Westerwälder Zeitung (Ausgabe F),
— Rhein-Zeitung (Ausgabe B) und
— Nassauische Neue Presse (Nassauer Bote, Nassauische Landeszeitung).
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO), das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) oder den Verwaltungs- ghederungs-und Geschäftsverteilungsplan (§ 15Abs. 3 GemO) erfolgen in der in Absatz 1 bestimmten Form.
§2
Ausschüsse des Verbandsgemeinderats
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuß;
2. Rechnungsprüfungsausschuß;
3. Werksausschuß;
4. Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß);
5. Schulträgerausschuß
(2) Die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausschüssen bestehen aus zwölf Mitgliedern und Stellvertretern sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzenden. Der Rechnungsprüfungsausschuß wählt abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus den Mitgliedern des Verbandsgemeinderats gewählt. Die in Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt; mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter soll dem Verbandsgemeinderat angehören.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnung der Verbandsgemeinde und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung durch den Bürgermeister sowie die Wirtschaftsführung der Verbandsgemeindewerke.
(5) Aufgrund des § 78 des Schulgesetzes wählt der Verbandsgemeinderat einen Schulträgerausschuß für die Grund- und Hauptschulen. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern und Stellvertretern sowie dem Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schulträgerausschusses setzen sich wie folgt zusammen:
a) drei Lehrern, die an den Schulen in der Trägerschaft der
Verbandsgemeinde stehenden Schulen tätig sind;
b) drei Eltern von Schülern der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen;
c) sechs Mitgliedern des Verbandsgemeinderats.
(6) Die Aufgaben des Werksausschusses bestimmen sich nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke.
(7) Für die Verbandsgemeinde Montabaur wird einUmweltbei- rat gewählt. Das Nähere über die Zusammensetzung und Aufgaben des Umweltbeirats regelt der Verbandsgemeinderat.
§3
Vorbereitung der Entscheidungen des Verbandsgemeinderats durch die Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß die abschließende Entscheidung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat dieser innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, wird diese in gemeinsamer Sitzung der beteiligten Ausschüsse behandelt. Der Bürgermeister bestimmt den federführenden Ausschuß.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuß obliegt die Vorbereitung aller Entscheidungen des Verbandsgemeinderats, sofern diese nicht nachfolgend einem anderen Ausschuß übertragen worden sind.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuß und der Bauausschuß sind für die Vorbereitung der Entscheidungen des Verbandsgemeinderats in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung;
2. Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumordnung, Regionalplanung, überörtlichen Entwicklungsplanung sowie Fachplanungen undPlanfeststellungs- verfahren anderer Planungsträger;
(4) Der Bauausschuß ist für die Vorbereitung der Entscheidungen des Verbandsgemeinderats in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entwicklungsvorhaben und Strukturmaßnahmen;
2. Bauvorhaben der Verbandsgemeinde.
§4
Abschließende Entscheidungen durch Ausschüsse
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuß wird die abschließende Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen:
1. gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 11 und Absatz 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung,
1.2 bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 100.000 DM bis zu 10 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes;
2. die Verfügung über das Vermögen der Verbandsgemeinde (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) ab einer Wertgrenze von 30.000 DM bis zur Werthöhe von 100.000 DM und die Hingabe von Darlehen bis zur Wertgrenze von jeweils 50.000 DM;
3. die Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen und nicht der Bürgermeister nach § 6 Abs. 1 zuständig ist;
4. die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht der Bürgermeister nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;
5. die Entscheidung über den Erlaß von Forderungen der Verbandsgemeinde in Höhe von mehr als 10.000 DM;
6. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 GemO;
7. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß .yon Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000 DM;
8. die Entscheidung über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, sofern nicht dem Bauausschuß übertragen;
9. die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 50.000 DM;
10. Gewährung von Zuschüssen nach den Richtlinien zur Förderung der Dorferneuerung.
(2) Dem Bauausschuß werden folgende Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:
Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuß und dem Bauausschuß gemeinsam werden folgende Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:
Stellungnahmen zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden und zu sonstigen Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger mit Ausnahme der Raumord-

