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Montabaur

Nr. 38/94

Öffentl. Bekanntmachungen 5

Bundeswahlordnung (bis zum 30. September 1994)

Bekanntmachung

über die Auslegung der Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am Sonntag, dem 16. Oktober 1994

1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Orts­gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Gi­rod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Hoher, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershau­sen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf sowie für die Wahlbezir­ke der Stadt Montabaur Hegen in der Zeit von Montag, dem 26. September 1994, bis Freitag, dem 30. September 1994, zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 (Einwohnermeldeamt), öffentlich aus:

Montag, 26. September 1994

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag, 27. September 1994

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch, 28. September 1994

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag, 29. September 1994

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag, 30. September 1994 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wähler­verzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetra­gen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoUstän- dig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 30. September 1994,12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä­rung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 25. September 1994 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen wül, daß er seih Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt ha­ben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahl­kreis 153 Montabaur durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Brief­wahl teünehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe­rechtigter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbe­zirks aufhält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 25. September 1994 in einen anderen Wahlbezirk

innerhalb der Gemeinde

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Woh­nung nicht beantragt worden ist,

verlegt.

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank­heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeich­nis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 25. September 1994) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der

versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren fest­gestellt worden und die Feststellung erst nach Ab­schluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis einge­tragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, dem 14. Sep­tember 1994,18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwal­tung - Wahlamt - mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im FaHe nachweishch plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möghch macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gesteUt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlbe­rechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteüung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, steHen.

Wer einen Antrag für einen anderen steHt, muß durch Vorlage einer schriftlichen VoHmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

Der AntragsteHer muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daßderWahl- berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wiH, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

einen amtlichen blauen Wahlumschlag,

einen amthchen, mit der Anschrift, an die der W ahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefum­schlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Verbandsge­meindeverwaltung - Wahlamt auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im FaHe einer plötzhchen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangs­berechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich über­bracht werden können.

Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene SteHe äbsenden, daß der Wahlbrief dort späte­stens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unent­geltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen SteHe abgegeben werden.

56410 Montabaur, 16. September 1994 Verbandsgemeindeverwaltung

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Montabaur vom 18.08.1994

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur hat auf Grund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/DVO), des § 2 der Landesverord­nung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- Gemeinden) sowie des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsver­ordnung (FwEntschVO) die folgende Hauptsatzung beschlos­sen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1