Montabaur
wählten Personen werden zum Ende des Jahres 1996 das Amt niederlegen und damit die Voraussetzungen schaffen für die Wahl eines Mitgliedes und Stellvertreters auf Vorschlag der Fraktion Bürger für Montabaur.
Satzung über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat beschloß die Satzung über die Einrichtung eines Ausländerbeirätes, die im Wochenblatt zu gegebener Zeit veröffentlicht wird. Nach der am 12.06.1994 in Kraft getretenen Änderung der Gemeindeordnung ist es vorgeschrieben, in Städten und Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausländerbeirat zu wählen. Dessen Aufgabe ist es, die Teilnahme aller ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der Stadt zu fördern. Einzelheiten über die Mitgliederzahl und die Aufgaben des Ausländerbeirats sind in einer Satzung zu regeln, die der Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen hat. Die Satzung besagt, daß alle Ausländer und Staatenlose, die in Montabaur leben, für fünf Jahre einen Beirat mit 7 Mitgliedern wählen. Dort sollen die Belange der ausländischen Bürger und ihre Teilnahme am Stadtleben erörtert werden. Auch soll der Beirat die Verständigung zwischen den Einwohnern unterschiedlicher Herkunft und deren Integration in die Bevölkerung fördern.
Markus Hebgen, Vorsitzender der CDU-Fraktion, kritisierte, daß die Gemeindeordnung das komplizierte Wahlrecht für die Wahl des Stadt- und Verbandsgemeinderats und des Kreistags auch für die Wahl des Ausländerbeirats vorschreibt. Auch die deutsche Bevölkerung habe sich erst schrittweise an dieses schwierige Wahlrecht gewöhnen müssen. Es befürchte — so Hebgen — eine Überforderung und Abschreckung der Wahlberechtigten. Es sei auch unausgewogen, daß Asylbewerber wahlberechtigt seien, nicht aber Angehörige der amerikanischen Streitkräfte und ihre Familienangehörigen.
Karl-Heinz Bächer (SPD-Fraktionsvorsitzender) begrüßte die Wahl des Ausländerbeirats. Der Kritik Hebgens an einzelnen Regelungen des Wahlrechts könne er sich .zum Teil anschließen. Wesentlich sei, daß durch die Wahl des Ausländerbeirats die Chance bestehe, die ausländischen Mitbürger verstärkt zu integrieren: 1
Thomas Hermes (Bürger für Montabaur) regte an, den Ausländerbeirat gerade zu Beginn seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihn nicht sich selbst zu überlassen.
Satzung über die Wahl des Ausländerbeirates (Wahlord- nung - Ausländerbeirat)
Der Stadtrat beschloß die Satzung für die Wahl des Ausländerbeirates (Wahlordnung — Ausländerbeirat), die zu gegebener Zeit im Wochenblatt bekanntgemacht wird. § 1 regelt, daß die Mitglieder des Ausländerbeirates von den Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt werden. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Satzung legt den Ablauf der Wahl des Ausländerbeirates fest und umfaßt insgesamt 28 Paragraphen. Sollten sich weniger als zehn Prozent der wahlberechtigten Ausländer an der Wahl beteüigen, wird kein Beirat gebildet.
Änderung von Bebauungsplänen
a) Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen« für das Grundstück Flur 45, Flurstück 77
Der Stadtrat beschloß, den Bebauungsplan »Alter Galgen« wie folgt zu ändern:
1. Für den südlichen und südwestlichen Bereich des Grundstückes Flur 45, Flurstück 77, wird die bisher vorgesehene Baugrenze verschoben.
2. Durch diese Änderung wird für den betroffenen Grundstücksteil die bisher mögliche Nutzung als Industriebaugrundstück aufgehoben.
Der südliche Teil des Grundstückes Flur 45 Flurstück 77 wird für die vorgesehene Verlegung der L 313 benötigt. Der zwischenzeitlich geplante Anschluß des künftigen ICE-Bahnhofs- Montabaur mit einem Kreisverkehrsplatz und der Anbindung des Industriegebietes »Alter Galgen« sowie der weiterführenden L 313 zur B 255 führt auch zur Inanspruchnahme der südwestlichen Grundstücksfläche. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Straßenbau zu schaffen und den Grundstückseigentümer vor unnötigen Planungs- und Investitionskosten im Rahmen des Vertrauensschutzes zu bewahren, wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt der grundsätzliche Änderungsbeschluß gefaßt.
b) Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I - Erweiterung« im Bereich Hospitalstraße/Biergasse
Zur Erfüllung der Forderungen von Sanierungsbetroffenen
Nr. 37/94
wurde ein Konzept entwickelt, das einerseits die wirtschaftlichen Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigt und andererseits den städtebaulichen Erfordernissen gerecht wird. Nach der vorliegenden Planung soll die Biergasse räumlich im vorderen Bereich auf die historischen Verhältnisse zurückgeführt (Straßenbreite von 3,20 m auf 4,00 m erweitert) und im weiteren Verlauf auf 6 m bis 7 m Breite festgelegt werden. Das ergibt ein altstadttypisches Straßenraumprofil von 7 m zu 7 m (Straßenbreite zu Traufe). Somit kann vor den Neubauten an der Biergasse ein grüner Pflanzstreifen mit kleinkronigen Bäumen von ca. 3 m verbleiben. Die Planung sieht vor, im Erdgeschoß kleine Läden und in den Obergeschossen Büros einzurichten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, von der in der Ausschußsitzung am 23.06.1994 vorgestellten Planung abzuweichen und die Bautiefe von 12 m auf 13,50 m zu erweitern.
In der kontroversen Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt erklärten die Ratsniitglieder Schweizer und Höhn (FWG), Drenkelfort und Bartholome (SPD) und Lorenz (BfM), daß die im Planentwurf vorgestellte Bebauung zu mächtig und erdrük- kend wirke. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sowie die Ratsmitglieder Markus Hebgen (CDU) und Karl-Heinz Bächer (SPD) vertraten hingegen die Äuffassung, die jetzt vorgeschlagene Bebauung stelle einen durchaus vertretbaren Weg dar, um einerseits die vorhandene Bausubstanz der Biergasse zu erhalten, andererseits jedoch eine wirtschaftliche Bebauung in den angrenzenden Bereichen zu ermöglichen.
Änderungsbeschluß:
Der Stadtrat beschloß mit 14 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen, den Bebauungsplan »Ältstadt I - Erweiterung« dahingehend zu ändern, daß die Baugrenze in Richtung Biergasse verschoben wird, so daß die zu bebauenden Flächen von bisher 8,50 m auf nunmehr 13,50 m Bautiefe angehoben werden. Die Veränderung betrifft die gesamte Bauzeile parallel der Biergasse. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes »Altstadt I - Erweiterung« bleiben unverändert.
Zustimmungsbeschluß:
Der Stadtrat beschloß mit 13 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen, dem Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung zuzustimmen, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung zu verzichten, den Änderungsentwurf öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
c) Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« für das Grundstück Flur 39, Flurstücke 3 und 4, Am Himmelfeld 62
Zwischenzeitlich wurde für das benachbarte Grundstück Flurstück 2/1 und 2/2 eine Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« betreffend Art und Maß der baulichen Nutzung, der gestalterischen Festsetzungen und der Erweiterung der bebaubaren Fläche durchgeführt.
Der Eigentümer der angrenzenden Flurstücke 3 und 4 beantragte ebenfalls in Angleichung an die vorgenannte Bebauungsplanänderung auch eine Neufestsetzung für die in seinem Besitz befindlichen Flächen.
Der Stadtrat beschloß einstimmig die zukünftigen Festsetzungen:
Anzahl der Vollgeschosse III, wobei das letzte Geschoß das Dachgeschoß ist; Höhe der baulichen Anlage OKFF EG 108,00, Traufhöhe 115,00, Firsthöhe 120,00; Hauptdachneigung max 38° Grad, Dachgauben 45° Grad, Grundflächenzahl (GRZ) 04; Geschoßflächenzahl (GFZ) 08; Dachformen SD/WD; Flächenversiegelung. Da durch die Planänderung die Grundzüge der Planung nur unwesentlich berührt werden, kann das Änderungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden.
d) Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« für das Grundstück Flur 37, Flurstück 21/1, Schillerstraße 21
Der Stadtrat beschloß auf Antrag des Grundstückseigentümers, den Bebauungsplan »Himmelfeld« dahingehend zu ändern, daß die überbaubare Grundstücksfläche im nördlichen Grundstücksteil erweitert wird. Zu den das Grundstück begrenzenden Straßen (Schiller- und Brackleystraße) ist ein Äbstand von mindestens 5 Metern einzuhalten. Dieser Bereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Änderung des Bebauungsplanes erstreckt sich außerdem darauf, daß die Errichtung einer Garage außerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen im seitlichen Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken, jedoch nicht zu den Straßen hin, zulässig ist. Durch die Planänderung weiden die Grundzüge der Planung nur unwesentlich berührt, so daß das Änderungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden kann.
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