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Montabaur

wählten Personen werden zum Ende des Jahres 1996 das Amt niederlegen und damit die Voraussetzungen schaffen für die Wahl eines Mitgliedes und Stellvertreters auf Vorschlag der Fraktion Bürger für Montabaur.

Satzung über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat beschloß die Satzung über die Einrichtung eines Ausländerbeirätes, die im Wochenblatt zu gegebener Zeit ver­öffentlicht wird. Nach der am 12.06.1994 in Kraft getretenen Änderung der Gemeindeordnung ist es vorgeschrieben, in Städten und Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausländerbeirat zu wählen. Dessen Aufgabe ist es, die Teilnahme aller ausländi­schen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der Stadt zu fördern. Einzelheiten über die Mitgliederzahl und die Aufgaben des Ausländerbeirats sind in einer Satzung zu regeln, die der Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen hat. Die Satzung besagt, daß alle Auslän­der und Staatenlose, die in Montabaur leben, für fünf Jahre einen Beirat mit 7 Mitgliedern wählen. Dort sollen die Belange der ausländischen Bürger und ihre Teilnahme am Stadtleben erörtert werden. Auch soll der Beirat die Verständigung zwi­schen den Einwohnern unterschiedlicher Herkunft und deren Integration in die Bevölkerung fördern.

Markus Hebgen, Vorsitzender der CDU-Fraktion, kritisierte, daß die Gemeindeordnung das komplizierte Wahlrecht für die Wahl des Stadt- und Verbandsgemeinderats und des Kreistags auch für die Wahl des Ausländerbeirats vorschreibt. Auch die deutsche Bevölkerung habe sich erst schrittweise an dieses schwierige Wahlrecht gewöhnen müssen. Es befürchte so Hebgen eine Überforderung und Abschreckung der Wahlbe­rechtigten. Es sei auch unausgewogen, daß Asylbewerber wahl­berechtigt seien, nicht aber Angehörige der amerikanischen Streitkräfte und ihre Familienangehörigen.

Karl-Heinz Bächer (SPD-Fraktionsvorsitzender) begrüßte die Wahl des Ausländerbeirats. Der Kritik Hebgens an einzelnen Regelungen des Wahlrechts könne er sich .zum Teil anschlie­ßen. Wesentlich sei, daß durch die Wahl des Ausländerbeirats die Chance bestehe, die ausländischen Mitbürger verstärkt zu integrieren: 1

Thomas Hermes (Bürger für Montabaur) regte an, den Auslän­derbeirat gerade zu Beginn seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihn nicht sich selbst zu überlassen.

Satzung über die Wahl des Ausländerbeirates (Wahlord- nung - Ausländerbeirat)

Der Stadtrat beschloß die Satzung für die Wahl des Ausländer­beirates (Wahlordnung Ausländerbeirat), die zu gegebener Zeit im Wochenblatt bekanntgemacht wird. § 1 regelt, daß die Mitglieder des Ausländerbeirates von den Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt werden. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Satzung legt den Ablauf der Wahl des Ausländerbeirates fest und umfaßt insgesamt 28 Paragra­phen. Sollten sich weniger als zehn Prozent der wahlberechtig­ten Ausländer an der Wahl beteüigen, wird kein Beirat gebil­det.

Änderung von Bebauungsplänen

a) Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen« für das Grundstück Flur 45, Flurstück 77

Der Stadtrat beschloß, den Bebauungsplan »Alter Galgen« wie folgt zu ändern:

1. Für den südlichen und südwestlichen Bereich des Grund­stückes Flur 45, Flurstück 77, wird die bisher vorgesehene Baugrenze verschoben.

2. Durch diese Änderung wird für den betroffenen Grund­stücksteil die bisher mögliche Nutzung als Industriebau­grundstück aufgehoben.

Der südliche Teil des Grundstückes Flur 45 Flurstück 77 wird für die vorgesehene Verlegung der L 313 benötigt. Der zwi­schenzeitlich geplante Anschluß des künftigen ICE-Bahnhofs- Montabaur mit einem Kreisverkehrsplatz und der Anbindung des Industriegebietes »Alter Galgen« sowie der weiterführen­den L 313 zur B 255 führt auch zur Inanspruchnahme der südwestlichen Grundstücksfläche. Um die planungsrechtli­chen Voraussetzungen für den Straßenbau zu schaffen und den Grundstückseigentümer vor unnötigen Planungs- und Investi­tionskosten im Rahmen des Vertrauensschutzes zu bewahren, wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt der grundsätzliche Ände­rungsbeschluß gefaßt.

b) Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I - Erwei­terung« im Bereich Hospitalstraße/Biergasse

Zur Erfüllung der Forderungen von Sanierungsbetroffenen

Nr. 37/94

wurde ein Konzept entwickelt, das einerseits die wirtschaftli­chen Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigt und andererseits den städtebaulichen Erfordernissen gerecht wird. Nach der vorliegenden Planung soll die Biergasse räumlich im vorderen Bereich auf die historischen Verhältnisse zurückge­führt (Straßenbreite von 3,20 m auf 4,00 m erweitert) und im weiteren Verlauf auf 6 m bis 7 m Breite festgelegt werden. Das ergibt ein altstadttypisches Straßenraumprofil von 7 m zu 7 m (Straßenbreite zu Traufe). Somit kann vor den Neubauten an der Biergasse ein grüner Pflanzstreifen mit kleinkronigen Bäumen von ca. 3 m verbleiben. Die Planung sieht vor, im Erdgeschoß kleine Läden und in den Obergeschossen Büros einzurichten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, von der in der Ausschußsitzung am 23.06.1994 vorgestellten Planung abzuweichen und die Bautiefe von 12 m auf 13,50 m zu erweitern.

In der kontroversen Diskussion zu diesem Tagesordnungs­punkt erklärten die Ratsniitglieder Schweizer und Höhn (FWG), Drenkelfort und Bartholome (SPD) und Lorenz (BfM), daß die im Planentwurf vorgestellte Bebauung zu mächtig und erdrük- kend wirke. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sowie die Rats­mitglieder Markus Hebgen (CDU) und Karl-Heinz Bächer (SPD) vertraten hingegen die Äuffassung, die jetzt vorgeschla­gene Bebauung stelle einen durchaus vertretbaren Weg dar, um einerseits die vorhandene Bausubstanz der Biergasse zu erhalten, andererseits jedoch eine wirtschaftliche Bebauung in den angrenzenden Bereichen zu ermöglichen.

Änderungsbeschluß:

Der Stadtrat beschloß mit 14 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen, den Bebauungsplan »Ältstadt I - Erwei­terung« dahingehend zu ändern, daß die Baugrenze in Rich­tung Biergasse verschoben wird, so daß die zu bebauenden Flächen von bisher 8,50 m auf nunmehr 13,50 m Bautiefe angehoben werden. Die Veränderung betrifft die gesamte Bau­zeile parallel der Biergasse. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes »Altstadt I - Erweiterung« bleiben unverän­dert.

Zustimmungsbeschluß:

Der Stadtrat beschloß mit 13 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen, dem Entwurf der Änderung des Bebau­ungsplanes einschließlich Begründung zuzustimmen, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung zu verzichten, den Änderungs­entwurf öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Be­lange zu beteiligen.

c) Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« für das Grundstück Flur 39, Flurstücke 3 und 4, Am Himmelfeld 62

Zwischenzeitlich wurde für das benachbarte Grundstück Flur­stück 2/1 und 2/2 eine Änderung des Bebauungsplanes »Him­melfeld« betreffend Art und Maß der baulichen Nutzung, der gestalterischen Festsetzungen und der Erweiterung der be­baubaren Fläche durchgeführt.

Der Eigentümer der angrenzenden Flurstücke 3 und 4 bean­tragte ebenfalls in Angleichung an die vorgenannte Bebau­ungsplanänderung auch eine Neufestsetzung für die in seinem Besitz befindlichen Flächen.

Der Stadtrat beschloß einstimmig die zukünftigen Festsetzun­gen:

Anzahl der Vollgeschosse III, wobei das letzte Geschoß das Dachgeschoß ist; Höhe der baulichen Anlage OKFF EG 108,00, Traufhöhe 115,00, Firsthöhe 120,00; Hauptdachneigung max 38° Grad, Dachgauben 45° Grad, Grundflächenzahl (GRZ) 04; Geschoßflächenzahl (GFZ) 08; Dachformen SD/WD; Flächen­versiegelung. Da durch die Planänderung die Grundzüge der Planung nur unwesentlich berührt werden, kann das Ände­rungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden.

d) Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« für das Grundstück Flur 37, Flurstück 21/1, Schillerstra­ße 21

Der Stadtrat beschloß auf Antrag des Grundstückseigentü­mers, den Bebauungsplan »Himmelfeld« dahingehend zu än­dern, daß die überbaubare Grundstücksfläche im nördlichen Grundstücksteil erweitert wird. Zu den das Grundstück be­grenzenden Straßen (Schiller- und Brackleystraße) ist ein Äbstand von mindestens 5 Metern einzuhalten. Dieser Bereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Änderung des Bebauungsplanes erstreckt sich außerdem darauf, daß die Errichtung einer Garage außerhalb der bebaubaren Grund­stücksflächen im seitlichen Abstandsbereich zu den Nachbar­grundstücken, jedoch nicht zu den Straßen hin, zulässig ist. Durch die Planänderung weiden die Grundzüge der Planung nur unwesentlich berührt, so daß das Änderungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden kann.

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