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Montabaur

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am 10. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.

§15

Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes

(1) Der W ahl vor stand tritt auf Einladung durch den Wahlleiter am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.

(2) Der Wahlvorstand muß während der gesamten Wahlhand­lung und der Feststellung des Wahlergebnisses beschlußfähig sein.

(3) Er ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter befinden müssen, beschlußfähig. Er be­schließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 16

Öffentlichkeit und Dauer der Wahl

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(2) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ord­nung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§17

Stimmzettel

Die Stimmzettel werden von der Verbandsgemeindeverwal­tung entsprechend der §§ 29 und 30 KWG hergestellt.

§18

Ausstattung des Wahlvorstandes Die Verbandsgemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorstand eines jeden Stimmbezirkes vor der Wahl:

1. das Wählerverzeichnis,

2. Stimmzettel in genügender Anzahl,

3. Vordruck für die Wahlniederschrift,

4. Vordruck für die Schnellmeldung,

5. Abdrucke der Wahlordnung Ausländerbeirat, des KWG und der KWO,

6. Abdruck der Wahlbekanntmachung,

7. Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahl­unterlagen und sonstige Unterlagen.

§19

Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung, in dem er seinen Stellvertreter, den Schriftführer, dessen Stellvertreter und die ehrenamtlichen Beisitzer zur unparteiischen Wahr­nehmung ihrer Aufgaben, zur Verschwiegenheit über die ih­nen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbe­sondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angele­genheiten sowie auf das Datengeheimnis verpflichtet.

(2) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmab­gabe, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorstand verschließt die W ahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§20

Stimmabgabe

(1) Bei Verhältniswahl findet § 32 KWG, bei Mehrheitswahl findet § 33 KWG entsprechende Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe ist geheim und muß in der Wahlkabine erfolgen.

(3) Der Wähler erhält beim Eintritt in den Wahlraum einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Er muß sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können und soll die Wahlbenachrichtigung vorweisen.

(4) Nach der Kennzeichnung des Stimmzettels wird die Wahl­benachrichtigung anhand des Wählerverzeichnisses überprüft. Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer im Wählerverzeich­nis eingetragen ist.

(5) Nach Einwurf des verschlossenen Briefumschlages in die Wahlurne wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ver­merkt. Die Verwendung von Stimmenzählgeräten ist zulässig.

(6) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Schreibens unkundig ist, oder durch körperli­che Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorstand zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrau­ens bedienen.

§21

Schluß der Wahlhandlung

Der Wahlvorsteher schließt um 18.00 Uhr die Wahlhandlung. Von da ab dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgeben, die sich im Wahlraum befinden.

Nr. 37/94

§22

Ergebnisermittlung

Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Uber die Wahlhand­lung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis­ses erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Nie­derschrift und Stimmzettel, Wählerverzeichnis und alle son­stigen, dem Wahlvorstand überlassenen Wahlunterlagen sind dem Wahlleiter oder dessen Beauftragtem zu übergeben.

§23

Vorläufiges Wahlergebnis

Das vom Wahlvorstand ermittelte Ergebnis ist durch Schnell­meldung dem Wahlleiter in der Regel telefonisch durchzuge­ben.

§24

Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß prüft aufgrund der Wahlniederschrift jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Es sind

1. die Zahl der abgegebenen Stimmen,

2. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen festzustellen.

(3) Der Ausländerbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehö­ren, beteiligt haben.

§25

Bekanntmachung des Wahlergebnisses Das festgestellte Wahlergebnis wird öffentlich bekanntge­macht. Die Bekanntmachung hat die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und die Namen der Ge­wählten unter Angabe des Kennwortes zu enthalten.

§26

Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten unverzüglich von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äußern.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn in der in Abs. 1 genannten Frist beim Wahlleiter keine Erklärung eingeht.

§27

Anwendung des KWG und KWO Soweit diese Wahlordnung-Ausländerbeirat keine Bestimmun­gen enthält, gelten im übrigen die Bestimmungen des Kommu­nalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entspre­chend.

§28

Inkrafttreten

Diese Wahlordnung-Ausländerbeirat tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56410 Montabaur, den 13. September 1994 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, den 13.09.1994 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister