Montabaur
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Nr. 37/94
Beisitzern sowie dem Schriftführer. Die Beisitzer werden vom Wahlleiter spätestens am 40. Tage vor der Wahl auf Vorschlag der sich an der Wahl beteiligenden Gruppen berufen. Dabei soll die Nationalität entsprechend ihrem Anteil an den ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern berücksichtigt werden. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Zum Schriftführer wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung bestellt.
(2) Beisitzer und Stellvertreter müssen der deutschen Sprache mächtig sein.
(3) Wahlbewerber, Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sind als Beisitzer nicht zugelassen.
(4) Der Wahlausschuß hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen und Festsetzung der Reihenfolge der Wahlvorschläge,
2. Feststellung des Wahlergebnisses,
3. Verteilung der Sitze.
(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung; über diese sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Beisitzern zu unterzeichnen sind. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlung sind rechtzeitig vorher öffentlich bekanntzumachen.
(6) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§6
Wahlvorstand
(1) Für jeden Stimmbezirk wird spätestens am 20. Tage vor der Wahl ein Wahl Vorstand bestellt. Er setzt sich aus einem Wahlvorsteher, einem Schriftführer, deren Stellvertretern und 3 Beisitzern zusammen.
(2) Vorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter sollen nach Möglichkeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung sein. Die Beisitzer müssen gemäß § 2 wahlberechtigt und der deutschen Sprache mächtig sein.
(3) Findet die Ausländerbeiratswahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung gleichzeitig an demselben Tage statt, so sind für die Ausländerbeiratswahl besondere Wahlvorstände gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zu bilden. Die für die andere Wahl oder Abstimmung gebildeten Wahlvorstände sind dann auch zu Wahlvorständen für die Ausländerbeiratswahl zu bestellen. Nach § 2 Wahlberechtigte werden diesen Wahlvorständen als Hilfskräfte im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen zugewiesen.
§7
Entschädigung
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld.
§ 8
Stimmbezirke
Der Wahlleiter bildet die Stimmbezirke nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit.
§9
Wählerverzeichnis
Die Verbandsgemeindeverwaltung legt ein Wählerverzeichnis an. In das Wählerverzeichnis werden alle wahlberechtigten Ausländerinnen und Ausländer, wozu auch Staatenlose gehören, mit Vor- und Familienname, Geburtstag, Anschrift und Nationalität eingetragen. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.
§10
Benachrichtigung der Wahlberechtigten Jeder Wahlberechtigte wird spätestens am 26. Tag vor der Wahl von der Verbandsgemeindeverwaltung über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte wird neben den Daten des Wählerverzeichnisses der Wahltag, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild zur Stimmabgabe mitzubringen mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, aufgeführt.
§11
Berichtigung und Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und die Streichung von Wahlberechtigten von Amts wegen jederzeit vornehmen, soweit dies nach § 2 erforderlich ist.
(2) Jede Ausländerin und jeder Ausländer, die/der glaubt, wahlberechtigt zu sein oder nicht richtig im Wählerverzeichnis
eingetragen ist, kann bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlleiter. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum 2. Tag vor der Wahl berichtigen.
(4) Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, abzuschließen.
§ 12
Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 55. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Jeder Wahlvorschlag soll auf einem von der Verbandsge- meindeverwältung zu liefernden Formblatt eingereicht werden. Die Eintragungen sind in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben vorzunehmen. Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. Name oder Kennwort des Wahlvorschlages sowie
2. Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift und Nationalität der Bewerberinnen und Bewerber.
Die Bewerberinnen und die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt werden, wie Sitze im Ausländerbeirat vergeben werden.
(4) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
1. die Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber, daß sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind, keiner in der BundesrepublikDeutsch- land verbotenen Organisation angehören und auch eine solche nicht unterstützen,
2. Bescheinigungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Bewerberinnen und Bewerber,
3. Bescheinigungen der Verbandsgemeindeverwaltung, daß die Bewerberin und der Bewerber nach § 2 der Wahlordnung wählbar sind.
4. Unterstützungsunterschriften von mindestens 30 wahlberechtigten Personen, sofern nicht § 16 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechende Anwendung findet. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Mehrfachunterzeichnungen führen zur Unwirksamkeit der Unterstützungsunterschriften auf jedem Wahlvorschlag. Neben der Unterschrift müssen die Ünter- zeichner ihren Vor- und Familiennamen in Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben angeben.
(5) § 18 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KWG gilt mit der Maßgabe, daß die Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung von Bewerbern durch nichtmitgliedschaftfich organisierte Wählergruppen von mindestens zwei Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muß.
(6) Listenverbindungen von Wahlvorschlägen sind dem Wahlleiter bis spätestens am 16. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.
§13
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter prüft die einzelnen Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang darauf, ob sie den Erfordernissen dieser Wahlordnung, des KWG und der Kommunalwahlordnung (KWO) genügen. Mängel sollen von-der Vertrauensperson sofort beseitigt werden. Die Mängel müssen bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge behoben sein. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können fehlende Unterschriften nicht mehr beigebracht werden.
(2) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 30. Tag vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschlä- ge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht wird oder den Anforderungen dieser Wahlordnung, des KWG und der KWO nicht entspricht.
§14
Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge und die Bezeichnung der Listennummern richten sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Wahlvorschlages beim Wahlleiter.
(2) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich nach Abs. 1 ergebenden Reihenfolge bis spätestens am 12. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle von Listenverbindungen-hat er die Kennwörter der Wahlvorschläge, die miteinander verbunden sind, spätestens

