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Montabaur

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Nr. 37/94

Beisitzern sowie dem Schriftführer. Die Beisitzer werden vom Wahlleiter spätestens am 40. Tage vor der Wahl auf Vorschlag der sich an der Wahl beteiligenden Gruppen berufen. Dabei soll die Nationalität entsprechend ihrem Anteil an den ausländi­schen Einwohnerinnen und Einwohnern berücksichtigt wer­den. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Zum Schriftführer wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbei­ter der Verbandsgemeindeverwaltung bestellt.

(2) Beisitzer und Stellvertreter müssen der deutschen Sprache mächtig sein.

(3) Wahlbewerber, Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sind als Beisitzer nicht zugelassen.

(4) Der Wahlausschuß hat folgende Aufgaben:

1. Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen und Festsetzung der Reihenfolge der Wahlvorschläge,

2. Feststellung des Wahlergebnisses,

3. Verteilung der Sitze.

(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet in öffentli­cher Sitzung; über diese sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Beisitzern zu unterzeichnen sind. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhand­lung sind rechtzeitig vorher öffentlich bekanntzumachen.

(6) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§6

Wahlvorstand

(1) Für jeden Stimmbezirk wird spätestens am 20. Tage vor der Wahl ein Wahl Vorstand bestellt. Er setzt sich aus einem Wahlvorsteher, einem Schriftführer, deren Stellvertretern und 3 Beisitzern zusammen.

(2) Vorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter sollen nach Möglichkeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ver­bandsgemeindeverwaltung sein. Die Beisitzer müssen gemäß § 2 wahlberechtigt und der deutschen Sprache mächtig sein.

(3) Findet die Ausländerbeiratswahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung gleichzeitig an demselben Tage statt, so sind für die Ausländerbeiratswahl besondere Wahlvorstände ge­mäß den Absätzen 1 und 2 nicht zu bilden. Die für die andere Wahl oder Abstimmung gebildeten Wahlvorstände sind dann auch zu Wahlvorständen für die Ausländerbeiratswahl zu bestellen. Nach § 2 Wahlberechtigte werden diesen Wahlvor­ständen als Hilfskräfte im Sinne der wahlrechtlichen Bestim­mungen zugewiesen.

§7

Entschädigung

Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld.

§ 8

Stimmbezirke

Der Wahlleiter bildet die Stimmbezirke nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit.

§9

Wählerverzeichnis

Die Verbandsgemeindeverwaltung legt ein Wählerverzeichnis an. In das Wählerverzeichnis werden alle wahlberechtigten Ausländerinnen und Ausländer, wozu auch Staatenlose gehö­ren, mit Vor- und Familienname, Geburtstag, Anschrift und Nationalität eingetragen. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.

§10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten Jeder Wahlberechtigte wird spätestens am 26. Tag vor der Wahl von der Verbandsgemeindeverwaltung über seine Ein­tragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte wird neben den Daten des Wäh­lerverzeichnisses der Wahltag, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen amtli­chen Ausweis mit Lichtbild zur Stimmabgabe mitzubringen mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, aufgeführt.

§11

Berichtigung und Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und die Strei­chung von Wahlberechtigten von Amts wegen jederzeit vorneh­men, soweit dies nach § 2 erforderlich ist.

(2) Jede Ausländerin und jeder Ausländer, die/der glaubt, wahlberechtigt zu sein oder nicht richtig im Wählerverzeichnis

eingetragen ist, kann bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlleiter. Gegen die Ent­scheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum 2. Tag vor der Wahl berichtigen.

(4) Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, abzuschließen.

§ 12

Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 55. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. In jedem Wahlvor­schlag sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Jeder Wahlvorschlag soll auf einem von der Verbandsge- meindeverwältung zu liefernden Formblatt eingereicht wer­den. Die Eintragungen sind in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben vorzunehmen. Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1. Name oder Kennwort des Wahlvorschlages sowie

2. Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift und Nationalität der Bewerberinnen und Bewerber.

Die Bewerberinnen und die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens doppelt so viele Bewerberin­nen und Bewerber aufgeführt werden, wie Sitze im Ausländer­beirat vergeben werden.

(4) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

1. die Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Be­werber, daß sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind, keiner in der BundesrepublikDeutsch- land verbotenen Organisation angehören und auch eine solche nicht unterstützen,

2. Bescheinigungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthal­tes der Bewerberinnen und Bewerber,

3. Bescheinigungen der Verbandsgemeindeverwaltung, daß die Bewerberin und der Bewerber nach § 2 der Wahlord­nung wählbar sind.

4. Unterstützungsunterschriften von mindestens 30 wahlbe­rechtigten Personen, sofern nicht § 16 Abs. 3 des Kommu­nalwahlgesetzes (KWG) entsprechende Anwendung findet. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag un­terzeichnen. Mehrfachunterzeichnungen führen zur Un­wirksamkeit der Unterstützungsunterschriften auf jedem Wahlvorschlag. Neben der Unterschrift müssen die Ünter- zeichner ihren Vor- und Familiennamen in Maschinen­schrift in lateinischen Buchstaben angeben.

(5) § 18 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KWG gilt mit der Maßgabe, daß die Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung von Be­werbern durch nichtmitgliedschaftfich organisierte Wähler­gruppen von mindestens zwei Versammlungsteilnehmern un­terzeichnet sein muß.

(6) Listenverbindungen von Wahlvorschlägen sind dem Wahl­leiter bis spätestens am 16. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.

§13

Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter prüft die einzelnen Wahlvorschläge unver­züglich nach deren Eingang darauf, ob sie den Erfordernissen dieser Wahlordnung, des KWG und der Kommunalwahlord­nung (KWO) genügen. Mängel sollen von-der Vertrauensper­son sofort beseitigt werden. Die Mängel müssen bis zur Ent­scheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge behoben sein. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können fehlende Un­terschriften nicht mehr beigebracht werden.

(2) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 30. Tag vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschlä- ge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht wird oder den Anforderungen dieser Wahlordnung, des KWG und der KWO nicht entspricht.

§14

Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge und die Bezeichnung der Listennummern richten sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Wahlvorschlages beim Wahlleiter.

(2) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich nach Abs. 1 ergebenden Reihenfolge bis spätestens am 12. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.

(3) Im Falle von Listenverbindungen-hat er die Kennwörter der Wahlvorschläge, die miteinander verbunden sind, spätestens