Montabaur
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Nr. 37/94
§1
Grundsatz
Die Stadt Montabaur ist bestrebt, die Teilnahme aller ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der Stadt zu fördern.
§2
Einrichtung und Aufgaben
(1) In der Stadt Montabaur wird aufgrund des § 46 a Abs. 1 S.
1 GemO und nach Maßgabe dieser Satzung ein Ausländerbeirat eingerichtet, in dem die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner vertreten sind; zu den ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern zählen auch Staatenlose.
(2) Im Ausländerbeirat werden die Belange der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und ihre Teilnahme am Stadtleben erörtert und gegenüber den städtischen Organen vertreten. Die Verständigung zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern unterschiedlicher Herkunft sowie deren Integration in die Bevölkerung sind zu fördern.
(3) Der Ausländerbeirat kann über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt Montabaur, die die Belange der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren, beraten. Auf Antrag des Ausländerbeirates hat der Bürgermeister dem Stadtrat die in Satz 1 genannten Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen; der Vorsitzende des Ausländerbeirates ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an den Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner in besonderer Weise betreffen, soll der Ausländerbeirat rechtzeitig informiert werden.
(5) Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuß oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6) Der Ausländerbeirat erstellt jährlich und zum Ende seiner Wahlzeit einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird. Der Jahresbericht und der Bericht zum Ende der Wahlzeit wird im Stadtrat von dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates öffentlich erläutert und zur Diskussion gestellt.
§3
Zusammensetzung
(1) Dem Ausländerbeirat gehören ausschließlich ausländische Einwohnerinnen'und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, an.
(2) Die Zahl seiner Mitglieder beträgt sieben.
(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 18, 18 a Abs. 1 bis 3, die §§19 bis 22 und § 30 GemO entsprechend.
§4
Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Wahlberechtigt und wählbar ist jede ausländische Einwohnerin und jeder ausländische Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, die/der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Stadt gemeldet ist; die §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und
2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Der Ausländerbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner beteiligten. Das Nähere regelt die Wahlordnung — Ausländerbeirat nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes.
(2) Die Wahlzeit des Ausländerbeirates beträgt 5 Jahre. Die Wahlen sollen spätestens 6 Monate nach den allgemeinen Kommunalwahlen erfolgen. Den Termin bestimmt der Stadtrat. Die erstmalige Wahl des Ausländerbeirates findet am 27. November 1994 statt.
§5
Vorsitz
Der Ausländerbeirat wählt für die Dauer der Wahlzeit des Ausländerbeirates einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen oder mehrere Stellvertreter. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorsitzende seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden weiter.
§6
Verfahren im Ausländerbeirat
(1) Für das Verfahren im Ausländerbeirat gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.
(2) Die Sitzungssprache ist Deutsch.
§7
Verhältnis zur Verbandsgemeindeverwaltung Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt den
Ausländerbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§8
Entschädigung
Dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern des Ausländerbeirates werden die notwendigen baren Auslagen und der Verdienstausfall nach Maßgabe der Hauptsatzung ersetzt. Die Zahl der Sitzungen, für die eine Entschädigung gewährt werden kann, darf jährlich die Zahl der Sitzungen des Stadtrats nicht übersteigen.
§9
, Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56410 Montabaur, den 13. September 1994 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde denBeschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, den 13.09.1994 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Satzung der Stadt Montabaur
für die Wahl des Ausländerbeirates
(Wahlordnung - Ausländerbeirat) vom 08.09.1994
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 und des § 46 a Abs. 2 S. 3 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung für die Wahl des Ausländerbeirates (Wahlordnung- Ausländerbeirat) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt.
(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
§2
Wahlberechtigung und Wählbarkeit Wahlberechtigt und wählbar sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in der Stadt Montabaur eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben; die §§ Ibis 3 und § 4 Äbs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) gelten entsprechend.
§3
Wahlorgane
Wahlorgane sind:
1. Der Wahlleiter,
2. der Wahlausschuß,
3. die Wahlvorstände.
§4
Wahlleiter
Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Montabaur. Der Wahlleiter beruft den Wahlausschuß und die Wahlvorstände; er macht den Wahltag öffentlich bekannt.
§5
Wahlausschuß
(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und 4

