Montabaur
9
Nr. 37/94
kostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.
(6) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohnoder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhalten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Fraktionssitzungen das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.
(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt in Form
a) eines Sockelbetrags von 15 DM monatlich und
b) eines monatlichen Betrags von 2,50 DM pro Mitglied der Fraktion.
§9
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter (innen) in den Ausschüssen Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter(innen) erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 DM je Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses beträgt 40 DM je Sitzung. § 8 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die Ausschußmitglieder erhalten auch das jeweils festgesetzte Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Stadtrats- oder Ausschußsitzung dienen.
§ 10
Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ausländerbeirats
Die Mitglieder des Ausländerbefrats erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirats ein Sitzungsgeld von 20 DM. § 8 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend,
§11
Aufwandsentschädigung für Stadtbeigeordnete
(1) Die Stadtbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der einem ehrenamtlichen Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens aber 19,60 DM.
(2) Stadtbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrats sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Fraktionen des Stadtrats sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 8 Absatz 2 festgesetzten Höhe und—sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 vorliegen — Ersatz der Fahrtkosten. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen, sofern die/der den Stadtbürgermeister vertretende Stadtbeigeordne-' te nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderats ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Stadtbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Absatz 4 GemO in Vertretung des Stadtbürgermeisters.
Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 gewährt wird.
(3) Sofern Stadtbeigeordnete den Stadtbürgermeister innerhalb eines Monats nicht vertreten haben, erhalten sie den in § 8 Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrag.
(4) § 8 Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
(5) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich
ist, wird dieser von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschalsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§12
Entschädigung für die/den Vorsitzende(n) des Ausländerbeirats
(1) Die/Der Vorsitzende des Ausländerbeirats erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 DM. § 8 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Mit der monatlichen Aufwandsentschädigung ist der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirats und des Stadtrats abgegolten.
(2) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird dieser von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschalsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 13
Stadtteilvertreter(innfen)
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kontakt zum Stadtrat und zur Verbandsgemeindeverwaltung zu fordern, wird für die Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn jeweils ein(e) Stadtteilvertreter(in) gewählt.
(2) Aufgabe der Stadtteilvertreter(innen) ist es,
a) den Stadtrat und seine Ausschüsse durch Beratung, Anregungen und Vorschläge zu unterstützen;
b) die Verwaltung auf Bedürfnisse und Mißstände in den Stadtteilen
hinzuweisen.
(3) Die Stadtteilvertreter(innen) werden auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenenpolitischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Fraktionen) auf die Dauer der Wahlzeit des Stadtrats gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Das Vorschlagsrecht steht der politischen Gruppe zu, die bei den Wahlen zum Stadtrat im jeweiligen Stadtteil die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Die Städtteilvertreter(mnen) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 DM monatlich und für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats ein Sitzungsgeld gemäß § 8 Abs. 2.
§14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.10.1989, geändert durch Satzung vom 17.12.1990, außer Kraft.
Montabaur, 6. September 1994 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzung der Stadt Montabaur
über die Einrichtung eines Ausländerbeirates vom 08.09.1994
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 und des § 46 a der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird;

