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Montabaur

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Nr. 37/94

sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzen­den.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprü­fungsausschusses werden aus den Mitgliedern des Stadtrats gewählt. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gewählt; mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter soll dem Stadtrat an­gehören.

§ 4

Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrats und der Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschüeßende Entschei­dungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zu­ständigkeit mehrerer Ausschüsse, wird diese in gemeinsamer Sitzung der beteiligten Ausschüsse behandelt. Beschlüsse werden in getrennten Abstimmungen der Ausschüsse gefaßt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuß obhegt die Vorbereitung aller Entscheidungen des Stadtrats, sofern diese nicht nachfol­gend einem anderen Ausschuß übertragen worden ist.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrech­nung der Stadt und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung durch den Bürgermeister der Stadt und die Verbandsgemeindeverwaltung.

(4) Der Haupt- und Finanzausschuß und der Bauausschuß sind gemeinsam für die Vorbereitung der Entscheidungen des Stadt­rats in folgenden Angelegenheiten zuständig:

1. Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung und der Sicherung der Bauleitplanung;

2. Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumordnung, Regional-, Flächennutzungs- und Entwicklungs- und Landschaftsplanung sowie der Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger;

3. Entwicklungsvorhaben;

4. Bauvorhaben der Stadt.

(5) Der Umweltausschuß ist vor abschließenden Entscheidun­gen des Stadtrats sowie des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauausschusses zu beteiligen, die Eingriffe in den Naturhaushalt zur Folge haben (z. B. Ausweisung neuer Bau­gebiete, Erweiterung von Friedhöfen, Bau von Straßen durch die Stadt, Ansiedlung von Gewerbebetrieben). Er ist ferner vor Stellungnahmen des Stadtrats im Rahmen der Landschafts­planung, Flächennutzungsplanung, der Ausweisung vonLand- schaftsschutzgebieten, der Unterschutzstellung von Bäumen als Naturdenkmalen usw. gegenüber den zuständigen Körper­schaften und Behörden zu hören.

§5

Abschließende Entscheidungen durch Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuß wird die abschließende Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben

1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetz­licher und tarifvertraglicher Verpflichtung,

1.2 bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 100.000 DM bis zu 10 v. H. des jeweiligen Haushalts­ansatzes;

2. Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Werthöhe von 300.000 DM und die Hingabe von Darlehen bis zur Wertgrenze von jeweils 50.000 DM im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel;

3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haus­haltsplan zur Verfügung stehen und nicht der Stadtbürger­meister nach § 6 Nr. 1 zuständig ist;

4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht der Stadtbürgermeister nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;

5. Entscheidung über den Erlaß von Forderungen der Stadt in Höhe von mehr als 10.000 DM;

6. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermei­sters gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO.

7. Anordnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmungen des BauGB und des Kommunalabgabengesetzes (KAG);

8. Bildung von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach dem BauGB und dem KAG;

9. Erhebung von Vorausleistungen auf Beiträge;

10. Bildung von Abschnitten für die Abrechnung von Erschlie­ßungs- und Ausbaubeiträgen;

11. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten;

12. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, sofern nicht dem Bauausschuß übertragen.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuß und Bauausschuß wer­den folgende Angelegenheiten zur abschließenden Entschei­dung übertragen:

1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31 und 33 des Baugesetzbu­ches (BauGB) und in den Fällen des § 34 BauGB;

2. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt;

3. Stellungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Ge­meinden;

4. Ausübung des Vorkaufsrechts;

5. Widmung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen;

6. Erlaubnis für die dauerhafte Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen;

7. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren.

(3) Der Kulturausschuß ist berechtigt, im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des laufenden Jahres das Kulturpro­gramm der Stadt für das folgende Jahr zu beschließen und dazu die Zustimmung zur Eingehung vertraglicher Verpflichtungen zu erteilen.

(4) Sofern mehrere Ausschüsse gemeinsam zuständig sind, entscheiden sie in gemeinsamer Sitzung, jedoch in getrennten Abstimmungen. Bei unterschiedlichen Voten der zuständigen Ausschüsse entscheidet der Stadtrat.

§6

Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Stadtbürgermeister Dem Stadtbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel

1.1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 DM;

1.2 nach der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 DM

2. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach den Richtlinien des Stadtrates;

3. Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt sowie Erlaß von Forderungen der Stadt bis zu einer Höhe von 10.000 DM;

4. Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB);

§7

Stadtbeigeordnete

Die Stadt Montabaur hat drei ehrenamtliche Stadtbeigeordne­te.

§8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Stadtrats für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadt­rats und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die eine Entschädigung gezahlt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen nicht überschreiten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatli­chen Grundbetrags in Höhe von 30 DM und eines Sitzungs­gelds in Höhe von 20 DM.

(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädi­gung wird um 50, v. H. gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattge­fundenen Sitzungen des Stadtrats ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrt­kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstat­tung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahr­zeuge. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, daß zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km Hegt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtrats- mitgbeder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reise-