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Montabaur

Nr. 37/94

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Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bauwesen und Raumordnung des Ver­bandsgemeinderats Montabaur findet am Donnerstag, 22.09.1994

statt. Ort: Sitzungssaal des Rathauses (Altbau).

Tagesordnung

A. Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses Beginn: 15.00 Uhr

I. Öffentliche Sitzung

1. Auftragsvergaben

1.1 Neubau des Feuerwehrgerätehauses Neuhäusel

1.1.1 Rohb auarbeiten

1.1.2 Dachdecker- und Klempnerarbeiten

1.1.3 Stahlbauarbeiten

I. 2 weitere Auftragsvergaben (vorsorglich)

2. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Nachtragshaushaltssatzung und -plan für die Verbands­gemeinde Montabaur für 1994 und Nachtragswirt­schaftsplan der Verbandsgemeindewerke für 1994

2. Neuwahl des Beirats der VHS

3. Verschiedenes

B. Gemeinsame Sitzung des Haupt-und Finanzausschus­ses und des Ausschusses für Bauwesen und Raum­ordnung

Beginn: 16.30 Uhr Nichtöffentliche Sitzung

1. Siebte Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbands­gemeinde

2. Verschiedenes Montabaur, 13.09.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß des 9. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkermarktes am Sonntag, 18. September 1994

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassungen Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesver­ordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschutzes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161) wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 9. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerker­marktes am Sonntag, 18. September 1994, in der Zeitvon 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizu­stellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sams­tag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlos­sen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburts­daten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäf­tigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen ge­

gen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeits­schutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ord­nungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündi­gung in Kraft.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Stadt Montabaur vom 6. September 1994

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landes­verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/ DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsent­schädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsge­meinden (Entschädigungs VO-Gemeinden) die folgende Haupt­satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Wo­chenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens zehn Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens zehn Werktagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO/DVO werden abweichend von Absatz 1 in der Westerwälder Zeitung (Ausgabe F) bekanntge­macht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Ab­satz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseiti­gung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzu­holen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats-und Ausschußsitzungen § 41 Abs. 5 GemO) erfolgen in der in Abs. Tbestimmten Form.

§2

Wappen, Flagge

(1) Als Wappen der Stadt wird das Petrus-Wappen geführt.

(2) Die Flagge der Stadt trägt in Längsstreifen die Farben blau, rot und weiß in dieser Reihenfolge.

§3

Ausschüsse des Stadtrats

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuß,

2. Rechnungsprüfungsausschuß,

3. Bauausschuß,

4. Kulturausschuß,

5. Umweltausschuß.

Die Regelungen der Stiftungssatzung für den Hospitalfonds der Stadt Montabaur über den Stiftungsausschuß bleiben unberührt, ebenso die Regelungen nach der Landesverord­nung über die Umlegungsausschüsse bezüglich der Bildung eines Umlegungsausschusses.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern