Montabaur
Nr. 37/94
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‘Öffentl. Bekanntmachungen”
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bauwesen und Raumordnung des Verbandsgemeinderats Montabaur findet am Donnerstag, 22.09.1994
statt. Ort: Sitzungssaal des Rathauses (Altbau).
Tagesordnung
A. Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses Beginn: 15.00 Uhr
I. Öffentliche Sitzung
1. Auftragsvergaben
1.1 Neubau des Feuerwehrgerätehauses Neuhäusel
1.1.1 Rohb auarbeiten
1.1.2 Dachdecker- und Klempnerarbeiten
1.1.3 Stahlbauarbeiten
I. 2 weitere Auftragsvergaben (vorsorglich)
2. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Nachtragshaushaltssatzung und -plan für die Verbandsgemeinde Montabaur für 1994 und Nachtragswirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke für 1994
2. Neuwahl des Beirats der VHS
3. Verschiedenes
B. Gemeinsame Sitzung des Haupt-und Finanzausschusses und des Ausschusses für Bauwesen und Raumordnung
Beginn: 16.30 Uhr Nichtöffentliche Sitzung
1. Siebte Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde
2. Verschiedenes Montabaur, 13.09.1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß des 9. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkermarktes am Sonntag, 18. September 1994
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassungen Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschutzes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161) wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 9. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkermarktes am Sonntag, 18. September 1994, in der Zeitvon 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen ge
gen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Hauptsatzung
der Stadt Montabaur vom 6. September 1994
Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/ DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs VO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens zehn Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens zehn Werktagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO/DVO werden abweichend von Absatz 1 in der Westerwälder Zeitung (Ausgabe F) bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats-und Ausschußsitzungen § 41 Abs. 5 GemO) erfolgen in der in Abs. Tbestimmten Form.
§2
Wappen, Flagge
(1) Als Wappen der Stadt wird das Petrus-Wappen geführt.
(2) Die Flagge der Stadt trägt in Längsstreifen die Farben blau, rot und weiß in dieser Reihenfolge.
§3
Ausschüsse des Stadtrats
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuß,
2. Rechnungsprüfungsausschuß,
3. Bauausschuß,
4. Kulturausschuß,
5. Umweltausschuß.
Die Regelungen der Stiftungssatzung für den Hospitalfonds der Stadt Montabaur über den Stiftungsausschuß bleiben unberührt, ebenso die Regelungen nach der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse bezüglich der Bildung eines Umlegungsausschusses.
(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern

