Einzelbild herunterladen

Montabaur

16

Nr. 36/94

3. ABSCHNITT

Aufgaben des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten §7

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenhei­ten übertragen:

1. Gewähnmg von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinde rates;

2. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

3. Zustimmung gemäß § 21 (1) Satz 2 in Verb, mit § 20 (2) Satz 2 GastVO;

4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Wahrung von Fristen.

§8

Aufgaben der Ortsbeigeordneten

(1) Der Ortsgemeinderat kann bis zu drei Ortsbeigeordnete bestellen.

(2) Der erste Ortsbeigeordnete vertritt den Ortsbürgermeister bei Abwesenheit und bei Verhinderung. Er wird durch den zweiten und dieser ggf. durch den dritten Ortsbeigeordneten vertreten. Sind sowohl der Ortsbürgermeister als auch die Ortsbeigeordneten abwesend oder verhindert, werden die Amtsge­schäfte des Ortsbürgermeisters durch den Fraktionsvorsitzenden der politischen Gruppierung wahrgenommen, der der Ortsbürgermeister angehört.

(3) Den Ortsbeigeordneten können auf Antrag des Ortsbürgermeisters durch Mehrheitsbeschluß des Ortsgemeinderates einzelne Sachaufgaben zur Erledi­gung zugewiesen werden. Wenn der Ortsgemeinderat nichts anderes bestimmt, erhalten sie für jeden Tag der Aufgabenwahmehmung eine Abgeltung in Höhe eines Sechzigstels der dem Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschä­digung.

(4) Die Aufgabenzuweisung kann vom Ortsgemeinderat mit Zustimmung des Ortsbürgenneisters durch Mehrheitsbeschluß widerrufen werden. Stimmt der Ortsbürgermeister nicht zu, ist für den Widerruf eine qualifizierte Mehrheit (2/3-Mehrheit) erforderlich.

4. ABSCHNITT

Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen der Ortsgemeinde, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern

§9

Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.

Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträg­lich und spätestens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.

(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall - der in voller Höhe ersetzt wird - ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Ortsgemeinderates und eines Aus­schusses 20,00 DM beträgt. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedem an einer Fraktionssitzung wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit die Zahl dieser Sitzungen das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen nicht über­steigt.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden

Die FraktionsvoTsitzenden erhalten zuzüglich zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und persönlichen Aufwendungen je Ortsgemeinderatssitzung einen Betrag von 5,00 DM.

§11

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, er­hält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit der Vertretung 100 v.H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Dauert die Ver­tretung des Ortsbürgermeisters nicht einen vollen Monat (30 Tage), so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gern. § 13 Abs. 3 Entschädigungs- VO-Gemeinden für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 6 GemO) die in § 9 Abs. 3 dieser Hauptsatzung festgesetzte Aufwandsent-

' Schädigung (Sitzungsgeld) gezahlt.

(4) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertra­genen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürger­meister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, er­halten als Aufwandsentschädigung ein Sechzigstel der für den Ortsbürgermei- ster festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens den im § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Betrag. Eine nach Absatz (3) gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(5) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Vorausset­zungen des § 13 Abs. 4 EntschädigungsVO-Gemeinden zutrefFen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgenneisters, mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Betrag.

(6) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegenstehenden Rege­lungen enthält, wird für die Ortsbeigeordneten in den Fällen der Abs. (1) bis (5) Lohn- oder Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 9 (2) dieser Hauptsatzung gezahlt.

(7) Die Regelungen der Absätze (1) bis (4) und (6) gelten entsprechend für den Vertretungsfall gemäß §-8, Absatz (2), Satz 3.

5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 16. August 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14. November 1989 außer Kraft.

56337 Kadenbach, 16. August 1994

kuam

Hermann Schaa, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.