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Montabaur

Kadenbach

Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Kadenbach

vom 16. August 1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemein­deordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwands­entschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Ent- schädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hier­mit bekanntgemacht wird:

1. ABSCHNITT Öffentliche Bekanntmachungen

§1

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt der Verbandsge­meinde Montabaur und der ihr angehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläu­terungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt gemacht. Auslegungen nach Satz 1 und 2 können nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der Sprechstunden vorgenommen werden. Satz 4 hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates nicht rechtzeitig in der Form des Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, er­folgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln

a) am Bürgermeisteramt,

b) in der Westerwaldstraße gegenüber dem Haus Nr. 52,

c) in der Hauptstraße neben der Telefonzelle (gegenüber dem Anwesen Kirsch).

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung ab­genommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Um­stände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gern. Abs. (3). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses, in der durch die in den Absätzen l und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, findet Absatz (2) ent­sprechende Anwendung.

S 2

Sonstige Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amts- hilfefeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.

§3

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in den Formen des § 1.

Nr. 36/94

2. ABSCHNITT Ausschüsse des tiemeinderates

§4

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Rechnungsprüfungsausschuß

c) Ausschuß für Bau, Liegenschaften und Umwelt

d) Ausschuß für Kultur, Ortsgeschichte und Oltsverschönerung

e) Ausschuß für Jugend, Sport, Senioren und Soziales Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus 4 Mitgliedern und Stellvertretern. Die übrigen Ausschüsse bestehen aus 6 Mitgliedern und Stellvertretern.

(3) Die übrigen Ausschüsse sollen aus je vier Ratsmitgliedem und zwei wählbaren Bürgerinnen oder Bürgern der Ortsgemeinde Kadenbach besetzt werden.

§5

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder den Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Ortsge­meinderates vorzubereiten.

(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(3) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Ortsgemeinderates. Sie kann zeitlich befristet werden. Geschieht dies nicht, gilt sie bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit dem Ausschuß die Beschlußfassung vom Ortsge- meinderat nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben un­berührt.

(4) Den Rechnungsprüfungsauschuß leitet ein vom Ortsgemeinderat zum Vorsit­zenden gewähltes Ratsmitglied. Die übrigen Ausschüsse leitet der Ortsbürgermei­ster. Er kann die Leitung auf die Ortsbeigeordneten delegieren.

§6

Wahl der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Fraktionen aus der Mitte des Ortsgemeinderates paritätisch gewählt.

(2) Die Mitglieder der übrigen Ausschüsse werden auf Vorschlag der Fraktionen vom Ortsgemeinderat gewählt. Vorschlagsrecht haben

a) Fraktionen mit fünf bis sechs Sitzen

= für je zwei Mitglieder und zwei Vertreter,

b) Fraktionen mit drei bis vier Sitzen

=für je ein Mitglied und einen Vertreter.

Bei den Vorschlägen nach a) und b) soll je einer der für die Wahl zum ordentlichen Mitglied vorgeschlagenen Kandidaten dem Ortsgemeinderat angehören. Insgesamt sollen vier der ordentlichen Ausschußmitglieder im Ortsgemeinderat vertreten sein. Der Ortsgemeinderat kann Ausnahmen zulassen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Das Wahl- und das Auszählverfahren regelt die Geschäftsordnung.

(3) Wird kein Wahlvorschlag gern. § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 2 GemO). In diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgefühlten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe hegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht.

Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mitglieder.

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