Montabaur
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Nr. 35/94
2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz — LWG —) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.
3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:
Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung):
Schutzzone I der:
a) Quelle »Schabeborn«:
Der Ausgangspunkt des Grenzverlaufes zu Zone I der Quelle »Schabeborn« wird wie folgt aufgefunden: Vom Berührungspunkt der Flurstücke 4950/3 und 4950/2 mit Wegeflurstück 4957/3, alle Flur 53 Gemarkung Dernbach über die Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 in nordwestlicher Richtung auf eine Länge von 278 m beginnt die Schutzzone I.
Hier knickt die Grenzlinie um 47 0 von der Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 ab und verläuft in einer Länge von 40 m, knickt hier um 90 ° in südwestlicher Richtung ab, verläuft von dort 25 m um wiederum um 90 0 abzuknicken und 40 m in südöstlicher Richtung weiter zu verlaufen. Nunmehr erfolgt eine Richtungsänderung um 90 ° in nordöstlicher Richtung um nach einer Länge von 25 m den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zu Zone I zu erreichen.
b) Tiefbrunnen »Dernbach«:
Die Schutzzone I des Tiefbrunnen »Dernbach« ist mit dem katasteramtlich vermessene Flurstück 4955/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach identisch und liegt innerhalb des Flurstückes 4955/4, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Der Brunnen hegt zentrisch im Flurstück 4955/3, das aus einer quadratischen Fläche mit den Seitenlängen von 20 m besteht.
Schutzzone II:
Für die Quelle »Schabeborn« und den Tiefbrunnen »Dernbach« wurde eine gemeinsame Schutzzone II ausgewiesen.
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schutzzone II ist der Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/ 13, Flur 52, Gemarkung Dernbach mit Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, ebenfalls Gemarkung Dernbach.
Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anhegend in nordösthcher Richtung auf einer Länge von 258 m, knickt um 57 ° in nord-nordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westhcher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 228 m geradlinig weiter bis zum Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Von hier, um 23° in südwesthcher Richtung abknickend, verläuft die Zonengrenze auf eine Länge von 396 m bis zum Auftreffen auf das Straßenflurstück 4950/2 (K 126), Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Nunmehr um 17,5° in süd-westhcher Richtung abknickend weiterverlaufend auf eine Länge von 436 m, dann um 56° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 218 m, hier nochmals um 14° abknickend in süd-südösthcher Richtung auf eine Länge von 198 m bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flurstücke 4955/4 und 4953, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Von hier aus um 66° in östhcher Richtung abknickend weiter in einer Länge von 178 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4955/4, 4953, 4952, 4951, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Danach um 26° in ost-nordösthcher Richtung abknickend, auf eine Länge von 274 m verläuft die Grenze der Schutzzone II. Von hier aus um 34° in nordösthcher Richtung abknickend, auf eine Länge von 492 m verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke.4951,4958/2 und 4956/4, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Von hier aus geradlinige Verbindung mit dem Ausgangspunkt der Beschreibung zum Grenzverlauf der Schutzzone II, dem Berührungspunkt des Flurstückes 4938/13, des Straßenflurstückes 4938/4 (K 126), beide Flur 52, Gemarkung Dernbach mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Schutzzone III:
Für die Quelle »Schabeborn« und den Tiefbrunnen »Dernbach« wurde eine gemeinsame Schutzzone III ausgewiesen. Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schutzzone HI ist mit dem der Schutzzone II identisch und hegt im Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13, Flur 52, niit Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.
Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anhegend in nordösthcher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nord-nordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westhcher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 470 m über das Wegeflurstück 4957/3 in das Flurstück 4950/3.
Hier knickt die Linienführung um 28° in südwesthcher Richtung ab und verläuft auf eine Länge von 669 m bis zur Flurstücksgrenze 4955/4. Dann in süd-südwesthcher Richtung um 25° abknickend in einer Länge von 900 m entlang den Flurstücken 4955/4, 4954, 4953 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4953, Flur 53,4962, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6902, Flur 49, Gemarkung Wirges.
Von hier um 33° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 348 m bis zum Auftreffen auf die Flurstücksgrenze 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach. Von hier ab um 6° in südlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 370 m verläuft die Schutzzonengrenze bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze Dernbach/Montabaur, gleichzeitig Flurstücksgrenze 4959/5, bzw. 4959/1, beide Flur 54, Gemarkung Dernbach zu Flurstück 6190, Flur 43, Gemarkung Montabaur. Hier um 91° in östhcher Richtung abknickend wird nunmehr der Grenzverlauf durch die Flurstücksgrenze 4959/5 und 4959/ 1 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6168, Flur 41 und 6190, Flur 43, Beide Gemark. Montabaur auf eine Länge von 410 m gebildet.
Von hier aus um 8° in östhcher Richtung auf eine Länge von 100 m undnochmals um 20° auf eine Länge von 777 m abschwenkend verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6172 und Wegeflurstück 6177/2, beide Flur 41, Gemarkung Montabaur geradlinig weiter.
Nunmehr knickt die Grenzhnie in nordösthcher Richtung ab und verläuft über die Flurstücksgrenze 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, Flur 41, Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 682 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6168 und 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, alle Flur 41, Gemarkung Montabaur. Von hier aus um 28° in nördlicher Richtung auf eine Gesamtlänge von 1.157 m über die Flurstücksgrenze 6168 zu 6177/2, Flur 41, Gemarkung Montabaur, nachfolgender Weiterverlauf über die gemeinsame Flurstücksgrenze des Flurstückes 4952 mit Wegeteilflurstück 4958/2, beide Flur 53, Gemarkung Dernbach bis zum Berührungspunkt des Flurstückes 4951 mit den Wegeflurstücken 4956/4 und 4958/2, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Nunmehr geradlinige Verbindung des letztbeschriebenen Berührungspunktes mit dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zu Schutzzone III, dem Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 und 4938/13, Flur 52 mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.
4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 56-61-43-2/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen
— Lageplan
— Auszug aus dem Flurbuch
- Eigentümerverzeichnis
- etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben und dem — Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 19,09.1994 bis 19.10.1994 einschließlich bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur,
Dienstzimmer Nr.: 30
Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08:00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr
5. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 02.11.1994 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3 bis 5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

