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Montabaur

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Nr. 25/94

Anspruchs mit döm Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzen Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü­gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird rechtzeitig bekanntgegehen.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Grö­ße und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungs­art,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten uhd Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 04.07.1994 bis 03.08.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsver­

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zeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein r berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des [ Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte j können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister | während der Sprechstunden eingesehen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 25.06.1994 als bekanntge- j macht. i : |

Rechtsbehelfsbelehrung j)

Gegen die Änderung des Umlegungsbeschlusses kann inner- | halb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben || werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Koblenzer || Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umle- | gungsausschusses der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen f schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. i

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der j Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend j genannten Katasteramt eingegangen ist.

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Montabaur, den 16.06.1994

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

gez. Reichling

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Gold­hausen findet am

Mittwoch, dem 29. Juni 1994, um 20.30 Uhr

im Bürgermeisteramt statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über die Ausschreibung von Bauleistungen im Zusammenhang mit der Erschlie­ßung des Neubaugebietes »Flurzaun - In den Appelstücker«

2. Beratung und Beschlußfassung über die Festlegung von Straßennamen in dem Neubaugebiet »Flurzaun - In den Appelstücker«

3. Beratung und Beschlußfassung über das Baugebiet »Heili- genroth-Nord«

4. Beratung und Beschlußfassung über Zuschußanträge für Dorferneuerungsmaßnahmen im Jahre 1995 (Antragsfrist: 1. August 1994)

5. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücksangelegenheiten