Montabaur
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES ERGEBNISSES DER MAHL ZUM ORTSBÜRGERMEISTER DER GEMEINDE RUPPACH-GOLDHAUSEN
AM 12.06.1994
Nr. 25/94
Der Gemeindewahlausschuß hat in seiner Sitzung am 16.06.1994 das Ergebnis der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Ruppach-Goldhausen
wie folgt festgestellt:
I.
Zur Wahl des Ortsbürgermeisters warfen 848 Personen wahlberechtigt, davon haben 706 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 83,2 v.H.
II.
Die Stimmabgabe von 682 Wählern war gültig, von 24 Wählern ungültig.
III.
Von den 682 gültigen Stimmen entfielen auf die Bewerber folgende Stimmen:
1. Gerold Sprenger 356 (52,2 %)
2. Günter Steudter 326 (47,8 %)
Der Wahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber Gerold Sprenger mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit gewählt ist.
Ruppach-Goldhausen, den 21. Juni 1994
Der Ortsbürgermeister
gez. Ferdinand
als Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Umlegungsbeschuß
Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausenfaßte in seiner Sitzung am 31.05,1994 folgende Beschlüsse:
1. In Ergänzung des Beschlusses vom 11.05.1992 -bekanntgemacht am 21.08.1992 im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - über die Einleitung des Umlegungsverfahrens, werden gemäß § 52 Abs. 3 BauGB nachträglich die nachfolgend aufgeführten Flurstücke in das Umlegungsverfahren mit einbezogen:
Gemarkung: Ruppach Grundbuchbezirk: Ruppach Flur 17
Flurstücke: 1794/4, 1812/2, 2632/4, 2645/4 Flur 18
Flurstücke: 1850/1, 1850/11.
2. Gemäß § 52 Abs. 2 BauGB vom 08. Dez. 1986 wird das Flurstück 1850/10 aus dem Umlegungsverfahren entlassen.
Die genaue Abgrenzung des geänderten Umlegungsgebietes ist in einem beigefügten Auszug aus der amtlichen Karte des Liegenschaftskatasters dargestellt.
Dieser Kartenauszug bildet gleichzeitig die Grundlage für die später zu erstellende Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind.-
3. Es wird die »sofortige Vollziehung« der Änderung des Umlegungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Begründung
Die vermessungstechnischen und verfahrenstechnischen Arbeiten zum Umlegungsverfahren »Flurzaun« haben einen Stand erreicht, der die alsbaldige Aufstellung des Umlegungsplanes zuläßt.
Der Bebauungsplan wurde am 21.03.1994 vom Ortsgemeinderat als Satzung beschlossen und am 17.06.1994 im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur ortsüblich bekanntgemacht und somit in Kraft getreten.
Es besteht insofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Umlegungsbeschlusses, als ein dringendes Bedürfnis auf Aufstellung des Umlegungsplanes und Abschluß des Umlegungsverfahrens besteht, da mehrere Beteiligte umgehend mit der Realisierung von Bauvorhabenbeginnen wollen, sobald die Bodenordnung durchgeführt ist und die Ortsgemeinde kurzfristig den Ausbau der neuen Erschließungsstraßen inkl. Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen veranlassen wird.
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

