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Montabaur

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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES ERGEBNISSES DER MAHL ZUM ORTSBÜRGERMEISTER DER GEMEINDE RUPPACH-GOLDHAUSEN

AM 12.06.1994

Nr. 25/94

Der Gemeindewahlausschuß hat in seiner Sitzung am 16.06.1994 das Ergebnis der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Ruppach-Goldhausen

wie folgt festgestellt:

I.

Zur Wahl des Ortsbürgermeisters warfen 848 Personen wahlberechtigt, davon haben 706 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 83,2 v.H.

II.

Die Stimmabgabe von 682 Wählern war gültig, von 24 Wählern ungültig.

III.

Von den 682 gültigen Stimmen entfielen auf die Bewerber folgende Stimmen:

1. Gerold Sprenger 356 (52,2 %)

2. Günter Steudter 326 (47,8 %)

Der Wahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber Gerold Sprenger mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit gewählt ist.

Ruppach-Goldhausen, den 21. Juni 1994

Der Ortsbürgermeister

gez. Ferdinand

als Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

I. Umlegungsbeschuß

Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausenfaßte in seiner Sitzung am 31.05,1994 folgende Beschlüsse:

1. In Ergänzung des Beschlusses vom 11.05.1992 -bekanntge­macht am 21.08.1992 im Amtsblatt der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur - über die Einleitung des Umle­gungsverfahrens, werden gemäß § 52 Abs. 3 BauGB nach­träglich die nachfolgend aufgeführten Flurstücke in das Umlegungsverfahren mit einbezogen:

Gemarkung: Ruppach Grundbuchbezirk: Ruppach Flur 17

Flurstücke: 1794/4, 1812/2, 2632/4, 2645/4 Flur 18

Flurstücke: 1850/1, 1850/11.

2. Gemäß § 52 Abs. 2 BauGB vom 08. Dez. 1986 wird das Flurstück 1850/10 aus dem Umlegungsverfahren entlas­sen.

Die genaue Abgrenzung des geänderten Umlegungsgebie­tes ist in einem beigefügten Auszug aus der amtlichen Karte des Liegenschaftskatasters dargestellt.

Dieser Kartenauszug bildet gleichzeitig die Grundlage für die später zu erstellende Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind.-

3. Es wird die »sofortige Vollziehung« der Änderung des Um­legungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungs­gerichtsordnung angeordnet.

Begründung

Die vermessungstechnischen und verfahrenstechnischen Arbeiten zum Umlegungsverfahren »Flurzaun« haben ei­nen Stand erreicht, der die alsbaldige Aufstellung des Umlegungsplanes zuläßt.

Der Bebauungsplan wurde am 21.03.1994 vom Ortsge­meinderat als Satzung beschlossen und am 17.06.1994 im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Monta­baur ortsüblich bekanntgemacht und somit in Kraft getre­ten.

Es besteht insofern ein besonderes Interesse an der sofor­tigen Vollziehung des Umlegungsbeschlusses, als ein drin­gendes Bedürfnis auf Aufstellung des Umlegungsplanes und Abschluß des Umlegungsverfahrens besteht, da meh­rere Beteiligte umgehend mit der Realisierung von Bau­vorhabenbeginnen wollen, sobald die Bodenordnung durch­geführt ist und die Ortsgemeinde kurzfristig den Ausbau der neuen Erschließungsstraßen inkl. Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen veranlassen wird.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,