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Montabaur

ben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Verbands­gemeindeverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Der Wähler hat die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen bei der Verbands­gemeindeverwaltung selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versendet er die Wahlbriefe durch die Post, muß er sie so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, daß sie dort spätestens am Wahltag einge- hen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen über­bracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahl­zeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunälwahlen endet um 18.00 Uhr, die Wahlzeit der Europawahl endet um 21.00 Uhr. Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freitag, 10. Juni 1994, 18.00 Uhr, bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montäbaur, Briefwahlbüro (Rathaus-Neubau, 3. Stock) Briefwahlunterlagen bean­tragen. Im Falle einer nachweislich plötzlichen Er­krankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten mög­lich ist, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für einen nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben hat oder über seine Ein­wendungen erst nach Abschluß des Wählerverzeichnis­ses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung erst nach dem 27. Mai 1994 einge­treten sind oder noch eintreten.

X.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeifuhrt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldbuße bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbu­ches).

Montabaur, den 19. Mai 1994 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweise für die Briefwahl

für die Wahl

zum Europäischen Parlament am 12. Juni 1994

für die Kommunalwahlen einschl. der Wahl

des Bürgermeisters am 12. Juni 1994

für die etwaige Stichwahl

des Bürgermeisters am 26. Juni 1994

Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis der Gemein­de eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein (ab­hängiger Wahlschein),

wenn er aus wichtigem Grund verhindert ist, in dem Wahl­raum des Stimmbezirks zu wählen, in dessen Wählerver­zeichnis er eingetragen ist, oder wenn er nach dem Stichtag für die Eintragung seine Wohnung in einen anderen Stimm­bezirk verlegt und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen, oder

wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein (selbständiger Wahlschein),

wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

Nr. 21/94

wenn sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Auslegungsfrist entstanden ist,

wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerver­zeichnisses im Widerspruchsverfahren festgestellt worden ist.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, jedoch nicht fernmündlich, bei der Gemeindeverwaltung beantragt wer­den. Der Antragsteller hat den Grund für die Ausstellung des Wahlscheins glaubhaft zu machen.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden auf dem Post­wege übersandt oder amtlich überbracht und können auch persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus Neubau, 3. Stock, abgeholt werden.

Beim persönlichen Erscheinen ist die Vorlage des Personalaus­weises, bei Unionsbürgern die Vorlage des Identitätsauswei­ses bzw. des Reisepasses erforderlich. Der Wahlberechtigte hat hierbei Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszu­üben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berech­tigt ist.

Für die Beantragung von Wahlscheinen sind Fristen gesetzt. Die Antragsfrist endet am Freitag, 10. Juni 1994, 18.00 Uhr. Selbständige Wahlscheine und Wahlscheine für die Fälle nach­gewiesener plötzlicher Erkrankung können noch bis zum Wahl- tag, 12.00 Uhr, beantragt werden.

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heilberscheid den Ausbau eines Wirtschaftsweges öffentlich aus.

Leistungsumfang:

ca. 1.600 m 2 bituminöse Tragdeckschicht incl. Unterbau ca. 1.000 m Bankette

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 16.06.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 20,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Donnerstag, 30. Juni 1994,10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 20.05.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur

Die nächste Sitzung des Stadtrates der StadtMontabaur findet am

Dienstag, dem 31. Mai 1994 um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau) statt.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung:

1. Bericht des Bürgermeisters

2. Erlaß einer Satzung über die städtebauliche Entwicklungs­maßnahme »ICE-Bahnhof Montabaur«

Teilnehmer: Mitarbeiter der Büros BSB und BauGrund

3. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Teilnehmer: Mitarbeiter des Planungsbüros BSB

4. Änderung dfes Bebauungsplanes »Alter Galgen« für das Flurstück 87/4 (Flur 45) - Im Schützengrund 1

5. Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« für das Flur­stück 226/2, Jupiterstraße 7