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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 12. Juni 1994, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen (Wahlen zu den Ortsgemeinderäten, Stadtrat, Verbandsgemeinderat) statt. Gleichzeitig werden in den Ortsgemeinden die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister durchgeführt.

Die Wahlen beginnen um 08.00 Uhr. Die Kommunalwahlen enden um 18.00 Uhr. Die Wahl zum Europäischen Parlament endet um 21.00 Uhr.

II.

Die Stadt Montabaur ist in 16 Stimmbezirke eingeteilt. Die Ortsgemeinden Eitelborn, Heiligenroth, Kadenbach, Nenters­hausen, Neuhäusel, Niederelbert und Simmern sind jeweils in zwei Stimmbezirke eingeteilt. Die Ortsgemeinden Boden, Dau­bach, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heil­berscheid, Holler, Horbach, Hübingen, Niedererbach, Nom­born, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Stahlhofen, Unters- hausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Stimmbezirk. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 22. Mai zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahl­bezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis mitzubringen. Die Wahlbenach­richtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

III.

Bei der Wahl zum Europ äischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen gewählt. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck »Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments« und einen blau­en Wahlumschlag mit dem Aufdruck »Europawahl«.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber der zugelas­senen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeich­nung.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie in der Weise ab, daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt­lich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Wähler darf keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn­zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahlen zum Verbandsgemeinde­rat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahl (siehe Abschnitt VIII.) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältnis­wahl durchgeführt. Der Wähler erhält im Wahlraum nach Feststellung seines Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist; einen grauen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsgemeinderat, einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat, einen rosa Stimmzet­tel für die Wahl zum Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zügelassenen Wahlvor­schlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufender Nummern die Familienna­men und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsgemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind

2. Der Wähler kann seine Stimmen nur Bfewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aiifgeführt sind.

3. Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stim­menzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben

Nr. 21/94

(kumulieren).

4. Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zuste­henden Stinimenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahl- vorschlägen geben (panaschieren).

5. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.

6. Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvor- schlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt; bei Mehrfachbenen­nungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stim­men, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen.

7. Der Wähler kann einzelne Stimmen Bewerbern geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kenn­zeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Be­werber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenen­nungen zu berücksichtigen. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zu­geteilt.

Der Wähler faltet jeden Stimmzettel in der Wahlzelle so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

V.

In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Ortsbür­germeister gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhält der Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennwortes die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie in der Weise ab, daß er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber seine Stimme gelten soll.

Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, dem 26. Juni 1994, von 08.00 bis 18.00 Uhr

statt.

In den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvor­schlag eingereicht worden ist, erhält der Wähler einen Stimm­zettel, in dem sich neben dem Namen des Bewerbers ein Kreis für die »Ja«-Stimme und daneben ein Kreis für die »Nein«- Stimme befinden. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er mit »Ja« oder mit »Nein« abstimmt.

Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an »Ja«-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforde­rung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wieder­holt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt die Kreisverwal­tung fest.

VI.

Der Wähler faltet in der Wahlzelle den Stimmzettel so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den/die Stimmzettel in die Wahl­urne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.

VII.

In Gemeinden, in denen der Ortsgemeinderat nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, gibt der Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntma­chung des Gemeindewahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl seine Stimmen ab.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge­schäfts möglich ist.

IX.

Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Westerwaldkreis bzw. in dem Land­kreis/in der kreisfreien Stadt, für den/die der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen ha-