Montabaur
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Wahlbekanntmachung
I.
Am Sonntag, dem 12. Juni 1994, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen (Wahlen zu den Ortsgemeinderäten, Stadtrat, Verbandsgemeinderat) statt. Gleichzeitig werden in den Ortsgemeinden die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister durchgeführt.
Die Wahlen beginnen um 08.00 Uhr. Die Kommunalwahlen enden um 18.00 Uhr. Die Wahl zum Europäischen Parlament endet um 21.00 Uhr.
II.
Die Stadt Montabaur ist in 16 Stimmbezirke eingeteilt. Die Ortsgemeinden Eitelborn, Heiligenroth, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert und Simmern sind jeweils in zwei Stimmbezirke eingeteilt. Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Holler, Horbach, Hübingen, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Stahlhofen, Unters- hausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Stimmbezirk. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 22. Mai zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
III.
Bei der Wahl zum Europ äischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen gewählt. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck »Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments« und einen blauen Wahlumschlag mit dem Aufdruck »Europawahl«.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie in der Weise ab, daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Wähler darf keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.
IV.
Die Wahl zum Kreistag, die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahl (siehe Abschnitt VIII.) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Der Wähler erhält im Wahlraum nach Feststellung seines Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist; einen grauen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsgemeinderat, einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat, einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.
Jeder Stimmzettel enthält für jeden zügelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufender Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerber.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsgemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind
2. Der Wähler kann seine Stimmen nur Bfewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aiifgeführt sind.
3. Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben
Nr. 21/94
(kumulieren).
4. Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stinimenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahl- vorschlägen geben (panaschieren).
5. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.
6. Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvor- schlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt; bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen.
7. Der Wähler kann einzelne Stimmen Bewerbern geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
Der Wähler faltet jeden Stimmzettel in der Wahlzelle so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
V.
In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhält der Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennwortes die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie in der Weise ab, daß er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber seine Stimme gelten soll.
Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen, findet
eine Stichwahl am Sonntag, dem 26. Juni 1994, von 08.00 bis 18.00 Uhr
statt.
In den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhält der Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen des Bewerbers ein Kreis für die »Ja«-Stimme und daneben ein Kreis für die »Nein«- Stimme befinden. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er mit »Ja« oder mit »Nein« abstimmt.
Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an »Ja«-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt die Kreisverwaltung fest.
VI.
Der Wähler faltet in der Wahlzelle den Stimmzettel so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.
VII.
In Gemeinden, in denen der Ortsgemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, gibt der Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl seine Stimmen ab.
VIII.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
IX.
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Westerwaldkreis bzw. in dem Landkreis/in der kreisfreien Stadt, für den/die der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen ha-

