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Montabaur

Nr. 18/94

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den. Allerdings darf im Interesse der Sicherheit keine Verbin­dung mit der öffentlichen Wasserversorgung hergestellt wer­den.

Vor Inbetriebnahme sind die Planungen dem Wasserwerk einzureichen. Der Werksausschuß empfiehlt dem Verbandsge­meinderat einstimmig die Annahme der Satzung.

Simmern - Entwässerung »Rauenstück, Teil I«

Aus dem Werksausschuß kommt die Frage, warum bei einer erneuten Offenlage des Baugebietes »Rauenstück« in Sim­mern, 1. Teil nunmehr von den Verbandsgemeindewerken Regenrückhaltungen auf den Grundstücken gefordert werden. Der Vorsitzende teilt mit, daß bei der Aufstellung des Bebau­ungsplanes zunächst dieses Gebiet über den Kanal in der Schulstraße entwässert werden sollte. Hier ergaben sich je­doch Schwierigkeiten mit der Höhenlage des Kanals und der Anschlußmögfichkeit des Baugebietes.

Das Ing.-Büro Leis-Bodora hat daraufhin die Entwässerungs­möglichkeit des Baugebietes untersucht und dabei festgestellt, daß der Kanal in der Schloßstraße noch ausreichend Kapazität aufweist, um die Abwässer aus dem unteren Teil des Bau­gebietes aufzunehmen. Im Zuge der Diskussion um eine mög­lichst große Ausnutzbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen wurde Züg um Zug eine stärkere Verdichtung ange­strebt. Da dies sowohl den Zielen des Verbandsgemeinderates und des Ortsgemeinderates entsprach, erhielt die Kreispla­nung die entsprechende Weisung, den Bebauungsplan anzu­passen.

Da durch die stärkere Bebauung bei einem Starkregen größere Mengen anfallen, hat das Werk dem Fachingenieurbüro den Entwurf noch einmal zur tiberprüfung gesandt.

Im Febr. 1994 teilt das Büro mit, daß bei dem vorliegenden Plan mit der größeren Verdichtung der Bebauung die Wahr­scheinlichkeit des Rückstaus in der Schloßstraße bei Starkre­gen so groß wird, daß der Einbau von Rückhalteanlagen auf den einzelnen Baugrundstücken notwendig ist. Die Rückhaltean­lagen sollen zwischen 3 und 5 m s je nach Baugrundstücksgröße ausgelegt werden, wobei von einem Rückhaltevolumen von ca. 800 l/100m 2 Grundstücksgröße ausgegangen wird.

Diese Lösung, die schon in anderen Gemeinden erprobt ist, ermöglicht, daß das Baugebiet kurzfristig verwirklicht werden kann und eine Überlastung des Kanals in der Schloßstraße und damit Arger mit Anliegern in diesem Bereich vermieden wird.

Bekanntgabe des raumplanerischen Entscheides für die Bahn- Neubaustrecke

Köln-Rhein/Main

Inhalt der Mitteilung

Die Staatskanzlei als oberste Landesplanungsbehörde hat der Deutschen Bahn AG mit Schreiben vom 22.03.1994 den raum­planerischen Entscheid für die Bahn-Neubaustrecke Köln- Rhein/Main erteilt.

Nachstehend sollen die für die Verbandsgemeinde Montabaur wichtigsten Aussagen auszugsweise wiedergegeben werden:

1. Unter Federführung der Bahn soll eine projektbegleitende Arbeitsgruppe in Rheinland-Pfalz eingerichtet werden.

2. Bei der Änderung der Projektunterlagen Wird der raumpla­nerische Entscheid gegenstandslos.

3. Die Bündelung der Schnellbahnstrecke mit der BAB A 3 soll optimiert werden.

4. Die Planungsvariante Montabaur Nord wird verworfen.

5. Für die weitere Planung ist nur noch die Variante Monta­baur Süd zugrundezulegen; dabei dürfen Abweichungen von der Linienführung (Tunnellänge, Tunnelein- und aus- gänge, Brückenbauwerke) nicht hinter der bisherigen Pla­nung Zurückbleiben; anderenfalls ist eine neue Abstim­mung mit der Raumordnungsbehörde notwendig.

6. In Montabaur ist ein »ICE-Systemhalt« einzuplanen, ein neuer Bahnhof zu planen und zu bauen, die Verknüpfung mit dem ÖPNV nach einem Gesamtkonzept anzustreben, die Bahnstrecke Siershahn-Limburg einzubeziehen und an die Schnellbahnstrecke zu verlegen sowie eine städtebauli­che Gestaltung des Bahnhofbereichs mit einer Stärkung der Zentralitäts- und Mittelpunktsfunktion der Kreisstadt Montabaur durchzuführen.

7. Die Verkehrsverbindung zwischen Koblenz und Monta- v baur ist zu verbessern.

8. Für den Neubaustreckenbahnhof Montabaur ist ein Be­triebskonzept von der Bahn aufzustellen mit einem Takt­verkehr der ICE-Züge (Halt pro Stunde) und eine Erweite­rung durch sog. regionalen Schnellverkehr.

9. In die Lärmberechnungen für das Planfeststellungsverfah­ren ist auch leichter und schneller Güterverkehr als künf­tige Möglichkeit einzubeziehen.

10. Die 110 km-Bahnstroinleitung ist in enger Bündelung mit Stromleitungen der Versorgungsuntemehmen und der Neu­baustrecke zu führen, im Bereich Montabaur unter Prü­fung einer sog. Doppelstichleitung zu optimieren.

11. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen sind im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen.

12. Bei der Planung und dem Bau von Lärmschutzmaßnahmen sind die tatsächliche Nutzung und rechtsverbindliche Bau­leitpläne zu berücksichtigen; dabei sind vorrangig über­schüssige Erdmassen für Erddeponien entlang der BAB A 3 zu verwenden und anschließend von der Straßenverwal­tung auszubauen; dieses hat Priorität vor Erddeponien in Tongruben oder auf landwirtschaftlichen Flächen.

13. Die Standorte Montabaur I und Montabaur II als vorge­schlagene Erddeponien werden als fraglich bezeichnet (vor­her sind Altablagerungen zu untersuchen).

14. Die Transportwege für den Baustellenverkehr sind im Planfeststellungsverfahren festzulegen; dabei dürfen kei­ne Transportwege vorgesehen werden im Eisenbachtal, im Ahrbachtal, im Isselbachtal und im Wiesental bei km 99,4.

15. Zur Grundwassersituation sind Meßstellen einzurichten; für den Brunnen in Heilberscheid ist eine Ersatzwasserbe­schaffung notwendig.

16. Waldbestände sollen möglichst geschont werden; dabei sind die Einschnitttiefen in Waldgebiete zu prüfen und zu reduzieren, u.a. auch im Waldgebiet»Eichen-Diekenscheid«.

17. Zur Situation der landwirtschaftlichen Betriebe ist eine Agrarstrukturanalyse anzufertigen und zu prüfen, ob grö­ßere Bodenordnungsmaßnahmen für die betroffenen land­wirtschaftlichen Betriebe notwendig sind.

18. Bei der Kreuzung der Neubaustrecke mit der L 313 ist durch Verschiebung des NBS-Widerlagers möglichst eine Verlegung des Aubaches und der L 313 zu vermeiden.

19. Im Bereich Montabaur und der Bundesstraße 225 ist der Umbau der Autobahn A 3 und die Verkehrsplanung der Straßenverwaltung mit der Neubaustrecke abzustimmen, ebenso mit der Entwicklungsmaßnahme für den Bahnhof Montabaur.

20. Bauabschnitte, Bauphasen und insbesondere Planung und Gestaltung der Baustraßen sind mit den Ortsgemeinden abzustimmen.

21. Im Bereich der Stadt Montabaur ist notwendiger Schall­schutz sicherzustellen; die Höhenlage der Neubaustrecke ist zu überprüfen; für die Stadtteile Eigendorf und Eschel­bach ist hinreichender Schallschutz sicherzustellen.

22. Für den Bereich des Neubaustreckenbahnhofs ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchzuführen.

23. Die Aubachniederung soll erhalten werden, und vermeid­bare Eingriffe sind auszugleichen.

24. Die notwendigen Straßenbaumaßnahmen im Bereich Mon­tabaur sind mit der Neubaustreckenplanung abzustimmen und in die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme einzu­beziehen.

25. Für die Ortsgemeinden Nentershausen und Görgeshausen soll ein wirksamer Lärmschutz durch Erddeponien von Überschußmassen erreicht werden; in diesem Zusammen­hang ist eine Tunnelverlängerung südlich von Nentershau­sen zu prüfen.

26. Die Eingriffe in den Laubwaldbestand des Waldgebietes »Eichen-Diekenscheid« und im benachbarten Wiesental sind durch Ersatzmaßnahmen in der Umgebung auszuglei­chen.

27. Die Bachtäler des Eisenbaches und des Ahrbaches sind insbesondere zu schützen; die Aufweitung der Brückenbau­werke ist zu prüfen; der Abtransport von Überschußmassen darf nicht über die Bachtäler erfolgen. Ausgleichsmaßnah­men sind im Bereich des Naturparks Nassau durchzufüh­ren.

28. Eine Verlegung des Aubaches bei der Kreuzung der L 313 ist möglichst zu vermeiden, der Durchlaß bei km 90,8 aufzuweiten und Kompensationsmaßnahmen sind zu prü­fen.

Der raumplanerische Entscheid kann in seiner vollständigen

Fassung beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur eingesehen werden.