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Montabaur __

19. Erwerb von Grundstücken 30.000 DM

20. Haus- und Kanalanscblußkosten . 65.000 DM

21. Zuführung zum Verwaltungshaushalt 123.000 DM

22. Zuführung zur allgemeinen Rücklage

(Planabrundungsbetrag) 405 DM

23. Tilgung von Krediten an private

Unternehmen 2.200 DM

Die Finanzierung aller Ausgaben erfolgt durch die nachfolgen­den Einnahmen:

1. Ausgleichszahlungen von Beteiligten im Umlegungsverfahren

2. Erschließungs- und Ausbaubeiträge

3. Zuweisungen des Landes zum Ausbau von Gemeindestraßen

4. Einnahmen aus dem Verkauf des alten Traktors

5. Zuweisung vom Naturpark Nassau

6. Einnahmen aus Grundstücksverkäufen

7. Zuführung vom Verwaltungshaushalt

8. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage

9. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

Ausblick 1995 bis 1997 Die Regulierung von Bachläufen, das Vorhaben Dorfanger/ Fußweg, Grunderwerb im Umlegungsverfahren, Zuweisungen für Dorferneüerungsmaßnahmen, die Erschließung Stichweg Hollerer Straße, die Erschließung Stockland, der Ausbau (Grunderwerb) L 327, die Erschließung »Im Hardtfeld«, der Ausbau der Nordstraße, der Kostenanteil Fuß-/Radweg, die Straßenbeleuchtungserweiterung, die Anschaffung von Ma­schinen, der Wirtschaftswegebau, Anpflanzungen von Obst­bäumen sowie der allgemeine Grunderwerb bilden die Investi­tionsschwerpunkte bis einschließlich 1997. Die Berechnungen der mittelfristigen Finanzplanung lassen eine Finanzierung aller Maßnahmen zu.

Antrag des Katholischen Pfarramtes Niederelbert auf Ge­währung eine Zuschusses zur Beschaffung von Büchern für die Pfarrbücherei

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, der Katholischen Pfarrgemeinde einen Zuschuß zur Beschaffung von Büchern für die Pfarrbücherei zu .gewähren.

Antrag des Katholischen Pfarramtes Niederelbert auf Um­benennung eines Teilbereiches von Kirch- und Gartenstra­ße in Josefsplatz

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, den unmittelbaren Bereich vor dem Hauptportal der Kirche in »Josefsplatz« um­zubenennen. Desweiteren beschloß der Ortsgemeinderat, sich zur Hälfte an den Kosten zu beteiligen, die zur Verbesserung der Beleuchtungssituation am Kirchenplatz führen sollen.

Antrag des VdK (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentern Deutschlands e.V., Ortsver­band Niederelbert) auf Gewährung eines Vereinszuschus­ses

Die Ratsmitglieder beschlossen, dem VdK einen anteiligen Zuschuß für das Haushaltsjahr 1994 zu gewähren.

Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstat­tungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesna­turschutzgesetzes beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig den Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Satzung, die noch gesondert veröffentlicht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. s

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Niederelbert vom 18.04.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve-

Nr. 17/94

stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Niederelbert in der Sitzung am 24.03.1994 fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfahig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach § § 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe, des voraussichtli­chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 1

Niederelbert, den 18.04.1994

gez. Bode, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach

20

9.000

DM

462.000

DM

326.000

DM

20.000

DM

4.000

DM

245.945

DM

2.200

DM

69.855

DM

150.000

DM