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Montabaur

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Nr. 16/94

von. drei Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekannt­machung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegen­über der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplan­änderung umfaßt - grob dargestellt - das Gebiet zwischen der BAB A 3, der L 318, der L 325 und dem Wirtschaftsweg 45/2. Der Geltungsbereich ergibt sich zudem aus der nachfolgend abgedruckten Skizze.

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Das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 13 BauGB vereinfacht durchgeführt. Den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke sowie den berührten Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausgefertigt

56412 Görgeshausen, 12. April 1994 (S.) Schumacher, Ortsbürgermeister

F.F./A.H. Görgeshausen

Wir werden mit den Vorbereitungsarbeiten am Spielplatz in Görgeshausen am Freitag, dem 22.04.1994 ca 16.00 Uhr begin­nen. Am Samstag, dem 23.04.1994 wollen wir mit Erstellung der Fundamente und Aufstellung der Geräte bereits um 07.00 Uhr anfangen. Bitte Spaten, Schaufel und Schubkarren mit­bringen.

SV Grün-Weiß Görgeshausen

Am Sonntag, dem 24.04.1994, 15.00 Uhr: SV Görgeshausen - TUS Montabaur

SV Grün-Weiß Görgeshausen

D-Jugend-Spiel, Sportplatz Görgeshausen: Samstag, den 23.04.1994, 14.00 Uhr

JSG Steinefrenz/W./Nie./Dr./Gö - SV Maischeid II

Großholbach

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 18.03.1994

Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1994 einstimmig verabschiedet

In der jüngsten Sitzung stand die Beratung und Beschlußfas­sung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1994 an.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte hierzu in Abstim­mung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt er­klärte der Ortsgemeinderat seine Zustimmung zum Haus­haltsplan und der Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung 1994, die die summarische Zusammenfassung des Haushalts­planes darstellt, enthält folgende Festsetzungen:

Verwaltungshaushalt

Einnahmen/Ausgaben je 733.000 DM

V ermögenshaushalt

Einnahmen/Ausgaben je 442.000 DM

Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 1994 wie folgt festgelegt:

Grundsteuer A 250 v. H.

Grundsteuer B 290 v. H.

Gewerbesteuer 300 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Ge­meindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 60,- DM

für den zweiten Hund 120,- DM

für jeden weiteren Hund 180,- DM

Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1994 enthält der dem Haushaltsplan bei­gefügte Vorbericht.

Nach bisherigen Erkenntnissen wird zum 31.12.1993 mit ei­nem Rücklagenstand von ca. 170.000 DM gerechnet. Ausge­hend von einem Bestand von rd. 508.000 DM zum 31.12.1992 bedeutet dies eine Entnahme von 338.000 DM. Diese Entnah­me Hegt deuthch über dem Haushaltsansatz 1993 (276.000 DM). Deuthche Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer so­wie Ansatzüberschreitungen bei einigen Haushaltspositionen haben diese negative Entwicklung herbeigeführt. Die Gesamt­verschuldung der Ortsgemeinde beläuft sich zum Jahresende auf 392.911,84 DM. Hieraus leitet sich eine Pro-Kopf-Ver- schuldung von 479,74 DM ab, die immer noch über dem vergleichbaren Landesdurchschnitt (377 DM) Hegt. Insgesamt gestaltet sich die finanzielle Ausgangslage für die Aufstellung des Etats 1994 ungünstiger, als dies die Zahlen des Haushaltes 1993 erwarten lassen konnten.

Haushalt 1994

Das Gesamtvolumen beläuft sich auf 1.175.000 DM. Hiervon entfaHenaufdenausgegHchenen Verwaltungshaushalt 733.000 DM und auf den ausgegfichenen Vermögenshaushalt 442.000 DM.

Da keine Kredite zur Finanzierung der anstehenden Vorhaben benötigt werden, erübrigt sich deren Festsetzung. Um aber im Haushaltsjahr 1994 mögficherweise Auftragsvergaben (Stra­ßenbau) vornehmen zu können, sind Verpffichtungsermächti- gungeninHöhe von 100.000 DM veranschlagt hzw. festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr werden die Hebesätze bei der Grund­steuer angehoben. Die Anhebung erfolgt als Auswirkung des geänderten Finanzausgleichsgesetzes. Verwaltungshaushalt

Das Volumen des Verwaltungshaushaltes steigt von 698.000 DM auf 733.000 DM. Entgegen bisheriger Praxis sind nicht Mehreinnahmen als Steigerungsgrund anzuführen, sondern Mehrausgaben. Dies wird besonders deutfich an dem Zufüh­rungsbetrag vom Vermögenshaushalt in Höhe von 37.000 DM, der zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes benötigt wird. Schweipunktmäßiger Einnahmenbereich im Verwaltungshaus­halt ist der Unterabschnitt »Steuern, aHgemeine Zuweisungen und aHgemeine Umlagen«, dessen GesamteinnahmesoH mit 610.775 DM (83,34 v. H.) das Gros der Einnahmen darsteHt.

Die restfichen Einnahmen der Ortsgemeinde setzen sich aus Erstattungen und Zuweisungen, Gebühren, Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten und sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen sowie aus sonstigen Finanzeinnahmen, wie z. B. Konzessionsabgaben, Zinsen, Zuführungen zum Ver­mögenshaushalt, zusammen.

Die Ansätze für die laufenden Ausgaben des Verwaltungs­haushaltes beruhen auf den Erfahrungswerten des Vorjahres oder sind aufgrund von Berechnungen ermittelt worden. Nach­folgend soU verdeutficht werden, wie sich die einzelnen Ausga-