Montabaur
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Nr. 16/94
von. drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfaßt - grob dargestellt - das Gebiet zwischen der BAB A 3, der L 318, der L 325 und dem Wirtschaftsweg 45/2. Der Geltungsbereich ergibt sich zudem aus der nachfolgend abgedruckten Skizze.
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Das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 13 BauGB vereinfacht durchgeführt. Den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke sowie den berührten Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausgefertigt
56412 Görgeshausen, 12. April 1994 (S.) Schumacher, Ortsbürgermeister
F.F./A.H. Görgeshausen
Wir werden mit den Vorbereitungsarbeiten am Spielplatz in Görgeshausen am Freitag, dem 22.04.1994 ca 16.00 Uhr beginnen. Am Samstag, dem 23.04.1994 wollen wir mit Erstellung der Fundamente und Aufstellung der Geräte bereits um 07.00 Uhr anfangen. Bitte Spaten, Schaufel und Schubkarren mitbringen.
SV Grün-Weiß Görgeshausen
Am Sonntag, dem 24.04.1994, 15.00 Uhr: SV Görgeshausen - TUS Montabaur
SV Grün-Weiß Görgeshausen
D-Jugend-Spiel, Sportplatz Görgeshausen: Samstag, den 23.04.1994, 14.00 Uhr
JSG Steinefrenz/W./Nie./Dr./Gö - SV Maischeid II
Großholbach
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 18.03.1994
Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1994 einstimmig verabschiedet
In der jüngsten Sitzung stand die Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1994 an.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte hierzu in Abstimmung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt erklärte der Ortsgemeinderat seine Zustimmung zum Haushaltsplan und der Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung 1994, die die summarische Zusammenfassung des Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Festsetzungen:
Verwaltungshaushalt
Einnahmen/Ausgaben je 733.000 DM
V ermögenshaushalt
Einnahmen/Ausgaben je 442.000 DM
Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 1994 wie folgt festgelegt:
Grundsteuer A 250 v. H.
Grundsteuer B 290 v. H.
Gewerbesteuer 300 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 60,- DM
für den zweiten Hund 120,- DM
für jeden weiteren Hund 180,- DM
Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1994 enthält der dem Haushaltsplan beigefügte Vorbericht.
Nach bisherigen Erkenntnissen wird zum 31.12.1993 mit einem Rücklagenstand von ca. 170.000 DM gerechnet. Ausgehend von einem Bestand von rd. 508.000 DM zum 31.12.1992 bedeutet dies eine Entnahme von 338.000 DM. Diese Entnahme Hegt deuthch über dem Haushaltsansatz 1993 (276.000 DM). Deuthche Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer sowie Ansatzüberschreitungen bei einigen Haushaltspositionen haben diese negative Entwicklung herbeigeführt. Die Gesamtverschuldung der Ortsgemeinde beläuft sich zum Jahresende auf 392.911,84 DM. Hieraus leitet sich eine Pro-Kopf-Ver- schuldung von 479,74 DM ab, die immer noch über dem vergleichbaren Landesdurchschnitt (377 DM) Hegt. Insgesamt gestaltet sich die finanzielle Ausgangslage für die Aufstellung des Etats 1994 ungünstiger, als dies die Zahlen des Haushaltes 1993 erwarten lassen konnten.
Haushalt 1994
Das Gesamtvolumen beläuft sich auf 1.175.000 DM. Hiervon entfaHenaufdenausgegHchenen Verwaltungshaushalt 733.000 DM und auf den ausgegfichenen Vermögenshaushalt 442.000 DM.
Da keine Kredite zur Finanzierung der anstehenden Vorhaben benötigt werden, erübrigt sich deren Festsetzung. Um aber im Haushaltsjahr 1994 mögficherweise Auftragsvergaben (Straßenbau) vornehmen zu können, sind Verpffichtungsermächti- gungeninHöhe von 100.000 DM veranschlagt hzw. festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr werden die Hebesätze bei der Grundsteuer angehoben. Die Anhebung erfolgt als Auswirkung des geänderten Finanzausgleichsgesetzes. Verwaltungshaushalt
Das Volumen des Verwaltungshaushaltes steigt von 698.000 DM auf 733.000 DM. Entgegen bisheriger Praxis sind nicht Mehreinnahmen als Steigerungsgrund anzuführen, sondern Mehrausgaben. Dies wird besonders deutfich an dem Zuführungsbetrag vom Vermögenshaushalt in Höhe von 37.000 DM, der zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes benötigt wird. Schweipunktmäßiger Einnahmenbereich im Verwaltungshaushalt ist der Unterabschnitt »Steuern, aHgemeine Zuweisungen und aHgemeine Umlagen«, dessen GesamteinnahmesoH mit 610.775 DM (83,34 v. H.) das Gros der Einnahmen darsteHt.
Die restfichen Einnahmen der Ortsgemeinde setzen sich aus Erstattungen und Zuweisungen, Gebühren, Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten und sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen sowie aus sonstigen Finanzeinnahmen, wie z. B. Konzessionsabgaben, Zinsen, Zuführungen zum Vermögenshaushalt, zusammen.
Die Ansätze für die laufenden Ausgaben des Verwaltungshaushaltes beruhen auf den Erfahrungswerten des Vorjahres oder sind aufgrund von Berechnungen ermittelt worden. Nachfolgend soU verdeutficht werden, wie sich die einzelnen Ausga-

