Montabaur
Der Ortsgemeinderat von Girod hat in seiner Sitzung am 15.03.1994 die Aufstellung des Bebauungsplanes »Auf der Nörr II« beschlossen - siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachung -.
Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele, die Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Aufgrund dessen wird Einsichtnahme in die Entwurfskizze in der Zeit vom
11.04.1994 bis 09.05.1994 (einschließlich)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von<08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.PO Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) gewährt.
Girod, 22.03.1994
Hannappel, Ortsbürgermeister
A HAUS6BUPPE, f.«»
Kirchenchor Girod
Alle Mitwirkönde und Helfer an unserer diesjährigen Fastnachtsveranstaltung sind für Freitag, den 08. April 1994 abends um 20.00 Uhr ins Jugendheim zu einem Imbiß und Umtrunk herzlich eingeladen. Mitzubringen ist ein Besteck.
MGV »Concordia 1909 Girod«
Die nächsten Termine der Gesangsproben des MGV sind am Dienstag, dem 05.04.1994 um 19.00 Uhr in Großholhach, Donnerstag, dem 07.04.1994 um 21.00 Uhr im Gemeindehaus, Samstag, dem 09.04.1994 um 19.30 Uhr im Gemeindehaus.
TuS Girod/Kleinholbach e.V. - Alte Herren -
Am Ostersamstag, 02.04.1994, spielen wir um 17.00 Uhr gegen die AH aus Ruppach-Goldhausen. Gespielt wird in Ruppach. Treffpunkt ist um 16.15 Uhr beim Gasthaus Belmonte.
Am Ostermontag, 04.04.1994, findetum 15.00 Uhrin Girod das Nachholspiel gegen die SG Elbert statt.
Görgeshausen
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Jahr 1994 vom 24.03.1994
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GBV1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi
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Nr. 13/94
gung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 17.03.1994 hiermit bekanntgemacht wird:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 933.000,- DM
in der Ausgabe auf 933.000,- DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 1.511.000,- DM
in der Ausgabe auf 1.511.000,-DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 389.582,- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer;:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 290 v. H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v. H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 50,- DM
für den zweiten Hund 75,- DM
für jeden weitere Hund 100,-DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Haushaltsjahr 1994 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 17.03.1994
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Auftrag: gez. Meckel
III.
Der Haushaltsplan hegt zur Einsichtnahme vom 05.04.1994 bis 14.04.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Görgeshausen, 24.03.1994 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen (S.)
gez. Schumacher, Ortsbürgermeister
Hinweis
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S, 104).
Bekanntmachung
gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I. S. 2253)
Nach Erörterung mit den Eigentümern ist der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Auf der Bitz« in der Ortsgemeinde Görgeshausen gemäß § 66 BauGB durch Beschluß des Umlegungsausschusses vom 16.02.1994 aufgestellt worden.
Der Umlegungsplan besteht aus einer Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Der Umlegungsplan kann beim Katasteramt in Montabaur, Zimmer 134, während der Dienststunden von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Gemäß § 70 Abs. 1 BauGE) wird den an der Umlegung Beteilig-

