Einzelbild herunterladen

Montabaur

16

Nr. 13/94

ten ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungs­plan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Montabaur, den 25.03.1994 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Görgeshausen (Siegel)

Reichling

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung (der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1994 vom 25.03.1994

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde- ordnung'für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GBV1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi­gung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 22.03.1994 hiermit bekanntgemacht wird:

733.000,-DM 733.000,- DM

100.000,- DM

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 442.000,- DM

in der Ausgabe auf 442.000,- DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs- ermächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 290 v. H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des

Gemeindegebietes gehalten werden: >

für den ersten Hund 60,- DM

für den zweiten Hund 120,- DM

für jeden weitere Hund 180,- DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1994 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 22.03.1994

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Auftrag: gez. Maerten

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.04.1994 bis 14.04.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Großholbach, 25.03.1994 Ortsgemeindeverwaltung Großholbach (S.)

gez. Röther, Ortsbürgermeister Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großhol­

bach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gel­tend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändertdurch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).

Öffentliche Bekanntmachung

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich Birkenweg, Im j Langengarten und Verbindungsweg (Flur 1, Parzelle 313) i

in Großholbach

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß Beschluß des Ortsgemeinderates Großholbach vom 18.03.1994 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Bezeichnung verlaufend von bis

Birkenweg Bergstraße bis Lindenstraße

Im Langengarten (Parz. 311) Mittelstraße bis

Ende Wendehammer

Verbindungsweg Flur 1, Im Langengarten

Parz. 313 bis Gartenstraße

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 01.03.1994. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur, einzulegen.

56412 Großholbach, 21. März 1994

Röther, Ortsbürgermeister

Alte Herren Eisbachtal G.G.

Am Samstag, dem 02.04.1994, um 16.15 Uhr spielen wir bei unseren Sportfreunden in Horressen, Spielkleidung weiß/rot. jj Abfahrt 15.45 Uhr. i

Wer zu diesem Spiel verhindert ist, bitte bei H. G. Metternich ; abmelden 06485/8254.

Am Samstag, dem 09.04.1994 erwarten wir unsere Sportfreun- j de aus Sessenhausen. Anstoß 16.00 Uhr. J

Heilberscheid

Bericht über die Sitzung des Rates vom 17.03.1994

Beteiligung der Ortsgemeinde Heilberscheid an den Kosten ! für die Entwässerung der Grundstücke im Neubaugebiet j »Neuroth« beschlossen ;

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, sich mit 50 v. H. an | den Mehrkosten für die Entwässerung der Grundstücke im | Baugebiet »Neuroth« im Trennsystem zu beteiligen. |

Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch Ablösungs- i Verträge für das Baugebiet »Neuroth« beschlossen |

Die Ratsmitglieder beschlossen einstimmig die Erhebung von | Erschließungsbeiträgen für das Baugebiet »Neuroth« durch (I Ablösungsverträge. j

Aufstellung des Bebauungsplanes »Neuroth« einstimmig j| beschlossen |l

Nachdem weder von seiten betroffener Bürger noch von seiten |l der Träger öffentlicher Belange Bedenken und Anregungen im i I Rahmen der Offenlage vom 18.10.1993 bis einschließlich 1 18.11.1993 geäußert wurden, stimmte der Ortsgemeinderat in I seiner Sitzung am 17.03.1994 dem Bebauungsplan einschließ- I lieh Begründung, Textfestsetzungen und landespflegerischem j Planungsbeitrag zu. I

Anschließend beschloß der Rat den Bebauungsplan »Neuroth« 1 nebst Begründung, Textfestsetzungen und landespflegerischen I Planungsbeitrag gemäß § 10 Baugesetzbuch und § 24 Gemein- I deordnung als Satzung. I

Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen I für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- I men nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgeset- I zes I

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig den in der Sitzung 1 vorliegenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von I Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Aus- fl gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des J Bundesnaturschutzgesetzes.