Montabaur
Nr. 12/94
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Der oberste nördlichste Eckpunkt der Gemarkungsgrenze der Gemarkung: Welschneudorf und Hubmgen ist ca. 245 m von der K166 in nord-westliche Richtung entfernt.
Von diesem Anfangspunkt verlauft die Grenze auf eine Lange von 87 m in ost-südliche Richtung. An diesem Eckpunkt knickt die Grenzlinie leicht in östliche Richtung ab, bis nach 68 m der dritte Eckpunkt erreicht wird.
Die Schutzzonengrenze verläuft dann um 145 m in süd-westliche Richtung entlang der Gemarkimgsgrenze zwischen den Opmarkuneen Welschneudorf und Hubmgen. Hier wird die Gr^e zSen der Gemarkung: Welschneudorf; Flur: 22; FWstüc± 2523 und Gemarkung: Hübingen; Flur: 1; Flur- cHirk- 2 gebildet. Der letztbeschriebene Punkt liegt am nördlichen Wegesrand des Flurstückes 4 (Weg); Flur 1; Gemarkung: Hübingen mit der Gemarkimgsgrenze zwischen Welschneudorf und Hübingen. Von diesem Vierwegekreuz verläuft die Schutzzonengrenze in westliche Richtung (Ortsmitte Welschneudorf). Der Weg ist katasteramtlich nicht gesondert als Flurstück ausgewiesen liegt somit im Gemarkungsbereich: Welschneudorf; Flur: 22; Flurstück 2523. Die Grenze verläuft exakt an der nördlichen Seite des Waldweges auf eine Länge von 110 m bis zum nachstehenden Eckpunkt, der zugleich linker unterster Eckpunkt des ungleichseitigen Sechsecks ist. Die Grenze knickt in nördliche Richtung ab und erreicht nach 130 m den oberen linken Eckpunkt mit nachstehenden Koordinatenwerten.
Rahmenkarte 45.1581 B
34
15,886
55,
Rechtswert Hochwert
Die Grenze knickt letztmalig in Richtung Nord-Osten ab und erreicht nach 80 m den Anfangspunkt der zugleich Knickpunkt der Gemarkungsgrenze ist.
Der Umfang dieser Schutzzone beträgt U = 87 m + 68 m + 145 m + 100 m + 130 m + 80 m = 610 m
Schutzzone III (Weiterer Schutzzonenbereich)
Die Schutzzone III (rot) hat ca. 25,157 ha, umschließt 2 Stück SZI und 2 Stück SZ II. Sie schützt die Quellen I, II und HI (Untershausen) und liegt in forstwirtschaftlich genutzter Laubwaldfläche.
Die geometrische Form der Schutzzone in entspricht die eines ungleichseitigen Neunecks.
Der Gesamtumfang (Grenzlinie) beträgt
U = 90 m + 185 m + 235 m + 165 m + 328 m + 209 m + 310 m + 480 m + 225 m = 2227 m
nengrenze in zur Schutzzonengrenze H ca. 113 m entfernt. Von diesem letzten Eckpunkt verläuft die Grenze auf eine Länge von 480 m in nord-östliche Richtung, läßt die beiden Quellfas'- sungszonen rechts liegen und bildet den Punkt 9.
Der Punkt hat die geodätischen Werte Rahmenkarte 45.1582 D
Rechtswert 34^ ggg
Hochwert 55 g2 2gg
Dieser Vieleckpunkt läßt den in nord-östlich verlaufenden Weg; Flurstück: 2525; Flur: 1; Gemarkung: Welschneudorf in einer Distanz von ca. 60 m östlich liegend. Der Grenzverlauf durchschneidet das Flurstück 2523
Auf den letzten 120 m der zuvor beschriebenen Grenzlinie bildet die SZ II und SZ m einen gemeinschaftlichen Grenzverlauf
Vom 9. Eckpunkt, d.er vorstehend geodätisch beschrieben wurde, knickt die Schuf zzonengrenze III in nord-östliche Richtung ab. Dieser nord-östliche Grenzverlauf der WSZ III ist 375 m und erreicht in der K 166 den Anfangspunkt des 9-ecks. Gleichzeitig bildet diese letzte Grenzlinie auf eine Länge von 225 m eine gemeinschaftliche Grenze mit der SZ II der Quellen I und H (Untershausen).
4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 56-61-43-12/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen
- Lageplan
- Auszug aus dem Flurbuch
- Eigentümerverzeichnis
- etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des W asserschutzge- bietes im einzelnen ergeben und dem
- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog)
entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus vom 11.04.1994 bis 11.05.1994 einschließlich bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10 56410 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30
Bezugspunkt für die schriftliche Darstellung ist, daß der Anfangspunkt dieses Neunecks 170 m vom Gemarkungseckpunkt Welschneudorf, Horbach und Gackenbach in südliche Richtung hegt. Dieser Punkt befindet sich an der rechten Straßenseite, die nach Untershausen führt. Die rechte Straßenseite ist Schutzzonengrenze III des WSG TB - Horbach H.
Der Eckpunkt hat nachfolgende geodätische Daten. Rahmenkarte 45.1682
Rechtswert'
Hochwert
34
55,
16,308
82,412
von hier verläuft die Grenze in fast südliche Richtung immer auf der rechten Straßenseite der K 166 (Richtung Nassau). Nach einer Distanz von 90 m wird der 2. Eckpunkt und nach wieder 185 m wird der 3. Eckpunkt gebildet. An dieser Grenz- 275 m läuft die Grenzlinie deckungsgleich mit der " °Y‘Z°ue ni des TB-Horbach II. Von diesem Grenzpunkt 3 verläuft die Schutzzonenabgrenzung III weiter in süd-westli- C • .Rötung, bis nach 235 m der 4. Eckpunkt und nach wiederum 165 m der 5. Knickpunkt erreicht wird. Im Gemarkungsgrenzeckpunkt Gackenbach-Hübingen wird die K166 in sud-westliche Richtung mit der Grenzlinie überquert, verläuft m sud-westliche Richtung, wobei diese das Flurstück 2/3; Flur: “> Gemarkung: Hübingen teilt.
Nach 328 m erreicht die Grenzlinie den untersten südlichsten rechten Eckpunkt Nr. 6 an der K 173. Die Grenze der Zone III verlauft dann in Richtung Westen und schließt die K 173 uweise ein. Nach 209 m wird der linke südlichste Eckpunkt am Dreigemarkungseck Hübingen, Welschneudorf und “immerschied (Rhein-Lahn-Kreis) erreicht.
kunffa+o^T ur^ c ^ un ^ t drin S t Grenzlinie in den Gemar- Welschneudorf ein, läuft dann in fast nördliche
310maufH«^fw S ij nei< H t < M ls Flurstück 2521/4, bis sie nach Waldweg, der in Richtung Welschneudorf weist,
Gemarkung; Welschneudorf; Flur: 22; Flurstück: 2523
esem 8. Vieleckpunkt ist die Entfernung von Schutzzo- ■
Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
5. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist -schriftlich oder zu Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 25.05.1994 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahme der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörterung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmar chung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
56410 Montabaur, 10.03.1994
gez. Bürgermeister

