Montabaur
Nr. 5/94
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Stellenausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt im Namen der Stadt Montabaur sowie der Ortsgemeinden Girod und Holler folgende Stellen aus:
Erzieher/innen als Leiter/innen der drei- bzw. zweigruppigen Kindergärten
Erzieher/innen als Gruppenleiter/innen (Vollzeitkräf- te)
Erzieher/innen oder Kinderpfleger/innen (Teilzeitkräfte) als Mitarbeiter/innen in den Gruppen 1 Hauswirtschafter/in oder Person mit gleichwertigen Fähigkeiten, die .als Teilzeitkraft eigenverantwortlich den Einkauf und die Zubereitung von Speisen für Kinder während der Mittagszeit im Kindergarten in Montabaur übernimmt.
Die Stellen sind in der Stadt Montabaur sowie den Ortsgemeinden Girod und Holler in neu gebauten Kindergärten zu besetzen. Der Kindergarten in Montabaur erhält voraussichtlich eine Ganzzeitgruppe. Die Einstellung ist geplant zum 01. Juli bzw. 01. August 1994.
Die Bezahlung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages. Darüber hinaus werden die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen gewährt.
Bewerbungen werden bis zum 25. Februar 1994 erbeten an die Verbandsgemeindeverwaltung, Personalamt, Postfach 1262, 56402 Montabaur.
Interessenten werden gebeten, den Bewerbungen die üblichen Unterlagen (handgeschriebener Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) beizulegen und darüber hinaus anzugeben, ob Sie für eine Besetzung in allen drei vorgenannten Einrichtungen zur Verfügung stehen bzw. ob die Bewerbung sich lediglich auf eine dieser neu einzurichtenden Kindergärten bezieht.
Nähere Informationen können erfragt werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Tel. 02602/ 126217 oder 126131).
Dienstzeitregelung
der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
an den Fastnachtstagen
Die Dienstzeit der Verbandsgemeinde Montabaur ist an den Fastnachtstagen wie folgt festgesetzt:
Schwerdonnerstag, 10.02.1994 - Dienstende: 16.00 Uhr Rosenmontag, 14.02.1994 - Dienstende: 12.00 Uhr
Fastnachtsdienstag, 15.02.1994 - Dienstende: 12.00 Uhr Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
Fastnachtszug in Montabaur
Der diesjährige Fastnachtszug findet am
Dienstag, dem 15.02.1994
in der Zeit von 14.00 Uhr bis voraussichtlich 16.00 Uhr statt. Damit der Umzug wie gewohnt reibungslos und sicher ablaufen kann, ist folgendes zu beachten:
1. Die Bahnhofstraße wird ab dem Hause KEVAG ab 12.00 Uhr für den Durchgangsverkehr gesperrt.
2. Halteverbote in der Bahnhofstraße, der Tiergartenstraße und der Gerichtsstraße.
Die Halteverbote sind zur sicheren Zugführung unerläßlich und gelten ab Dienstag, 15.02.1994, 12.00 Uhr. Falschparker werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Die Bahnhofstraße muß bis zum Abschluß der Reinigungsarbeiten am Mittwochvormittag gesperrt bleiben.
3. Folgende Linienbushaltestellen werden in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr aufgehoben:
Haltestelle Post Haltestellen Kreishaus Haltestellen Kaserne
Die Busse fahren in dieser Zeit nur die Haltestellen Bahnhof und Konrad-Adenauer-Platz sowie eine neu eingerichtete Bedarfshaltestelle in der Hunsrückstraße (Höhe Standortverwaltung) an.
Nähere Einzelheiten sind an den Haltestellen erläutert. Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt - Montabaur
Kirmesveranstaltungen 1994 in Montabaur, Innenstadt
Bei einer Aussprache über den Ablauf der Kirmesveranstaltungen in der Innenstadt von Montabaur hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.05.1993 folgendes beschlossen:
Im Kernstadtbereich soll eine Ausweitung der bisher ausgewiesenen öffentlichen Flächen zur Belebung des Kirmesgeschehens erfolgen.
Zusätzliche Freiflächen (im unteren Bereich der Bahnhofstraße, obere Kirchstraße, Rebstock und Konrad-Adenauer-Platz) können bei Bedarf als Aufstellflächen unter Beachtung allgemeiner Sicherheitsbestimmungen für Straßengastronomie von Gewerbetreibenden (konzessionierten Gaststätten, Imbißbetrieben) der Stadt Montabaur genutzt werden).
Wir machen darauf aufmerksam, daß für die einzelnen Gastronomiebetriebe ein Toilettennachweis erforderlich ist und ein zusätzliches Rahmenprogramm von den Anbietern finanziert werden muß.
Das Aufstellen von Zelten wird auf allen öffentlichen Bereichen an den Kirmestagen nicht gestattet.
Gastwirte aus Montabaur, die Interesse haben, die zusätzlich angebotenen Freiflächen an den Kirmestagen (05. bis 08. August 1994) zu nutzen, bitten wir um eine schriftliche Bewerbung an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Montabaur bis zum 23. Februar 1994.
Bei Rückfragen geben wir Interessenten gerne Auskunft unter der Telefonnummer 126209.
Haus- und Straßensammlung des Jugendherbergswerkes
vom 06.02.1994 bis 13.02.1994
Wie alljährlich so soll auch in diesem Jahr wieder eine öffentliche Haus- und Straßensammlung durchgeführt werden.
Da zur Durchführung dringend notwendiger Renovierungsund Sanierungsmaßnahmen von verschiedenen Jugendherbergen der Landesverband auf den Sammelbetrag angewiesen ist, wird gebeten die einzelnen Sammelgruppen tatkräftig zu unterstützen.
Brennholz-Verkauf
Aus dem Stadtwald Montabaur wird Buchen-Brennholz zum Verkauf angeboten.
Preis ab Wald 60,- DM je rm. Es ist auch eine Lieferung frei Haus, gespalten und geschnitten zum Preis von 100,-- DM möglich.
Bestellungen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 114, Tel. 126141 oder beim Forstrevier Montabaur, Tel. 3551.
Anträge auf Gewährung der Gasölverbilligung für 1994 können gestellt werden
Nach dem Landwirtschaftsgasölverwendungsgesetz (LwGVG) vom 22.12.1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441) können wieder Anträge auf Gewährung der Gasölverbilligung für 1994 gestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind im vorgenannten Gesetz geregelt. Auf einige wichtige Merkmale soll nachfolgend hingewiesen werden:
Die Verbilligung für versteuertes Gasöl wird nur gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird. Antragsberechtigt sind nur Betriebe der Landwirtschaft, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Bewirtschaftung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes erzielen. Weitere berechtigte Betriebe sind in § 2 des Landwirtschaftsgasölverwendungsgesetzes geregelt. Wei-

