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Montabaur

Nr. 5/94

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Stellenausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt im Namen der Stadt Montabaur sowie der Orts­gemeinden Girod und Holler fol­gende Stellen aus:

Erzieher/innen als Leiter/innen der drei- bzw. zwei­gruppigen Kindergärten

Erzieher/innen als Gruppenleiter/innen (Vollzeitkräf- te)

Erzieher/innen oder Kinderpfleger/innen (Teilzeit­kräfte) als Mitarbeiter/innen in den Gruppen 1 Hauswirtschafter/in oder Person mit gleichwerti­gen Fähigkeiten, die .als Teilzeitkraft eigenverant­wortlich den Einkauf und die Zubereitung von Spei­sen für Kinder während der Mittagszeit im Kinder­garten in Montabaur übernimmt.

Die Stellen sind in der Stadt Montabaur sowie den Ortsgemeinden Girod und Holler in neu gebauten Kin­dergärten zu besetzen. Der Kindergarten in Montabaur erhält voraussichtlich eine Ganzzeitgruppe. Die Einstel­lung ist geplant zum 01. Juli bzw. 01. August 1994.

Die Bezahlung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages. Darüber hinaus wer­den die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen gewährt.

Bewerbungen werden bis zum 25. Februar 1994 er­beten an die Verbandsgemeindeverwaltung, Personal­amt, Postfach 1262, 56402 Montabaur.

Interessenten werden gebeten, den Bewerbungen die üblichen Unterlagen (handgeschriebener Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) beizulegen und darüber hinaus anzugeben, ob Sie für eine Besetzung in allen drei vorgenannten Einrichtungen zur Verfügung stehen bzw. ob die Bewerbung sich lediglich auf eine dieser neu einzurichtenden Kindergärten bezieht.

Nähere Informationen können erfragt werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Tel. 02602/ 126217 oder 126131).

Dienstzeitregelung

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

an den Fastnachtstagen

Die Dienstzeit der Verbandsgemeinde Montabaur ist an den Fastnachtstagen wie folgt festgesetzt:

Schwerdonnerstag, 10.02.1994 - Dienstende: 16.00 Uhr Rosenmontag, 14.02.1994 - Dienstende: 12.00 Uhr

Fastnachtsdienstag, 15.02.1994 - Dienstende: 12.00 Uhr Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.

Fastnachtszug in Montabaur

Der diesjährige Fastnachtszug findet am

Dienstag, dem 15.02.1994

in der Zeit von 14.00 Uhr bis voraussichtlich 16.00 Uhr statt. Damit der Umzug wie gewohnt reibungslos und sicher ablau­fen kann, ist folgendes zu beachten:

1. Die Bahnhofstraße wird ab dem Hause KEVAG ab 12.00 Uhr für den Durchgangsverkehr gesperrt.

2. Halteverbote in der Bahnhofstraße, der Tiergartenstraße und der Gerichtsstraße.

Die Halteverbote sind zur sicheren Zugführung unerläßlich und gelten ab Dienstag, 15.02.1994, 12.00 Uhr. Falschparker werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Die Bahnhofstraße muß bis zum Abschluß der Reinigungs­arbeiten am Mittwochvormittag gesperrt bleiben.

3. Folgende Linienbushaltestellen werden in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr aufgehoben:

Haltestelle Post Haltestellen Kreishaus Haltestellen Kaserne

Die Busse fahren in dieser Zeit nur die Haltestellen Bahn­hof und Konrad-Adenauer-Platz sowie eine neu eingerich­tete Bedarfshaltestelle in der Hunsrückstraße (Höhe Stand­ortverwaltung) an.

Nähere Einzelheiten sind an den Haltestellen erläutert. Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt - Montabaur

Kirmesveranstaltungen 1994 in Montabaur, Innenstadt

Bei einer Aussprache über den Ablauf der Kirmesveranstal­tungen in der Innenstadt von Montabaur hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.05.1993 folgendes beschlossen:

Im Kernstadtbereich soll eine Ausweitung der bisher ausge­wiesenen öffentlichen Flächen zur Belebung des Kirmesge­schehens erfolgen.

Zusätzliche Freiflächen (im unteren Bereich der Bahnhofstra­ße, obere Kirchstraße, Rebstock und Konrad-Adenauer-Platz) können bei Bedarf als Aufstellflächen unter Beachtung allge­meiner Sicherheitsbestimmungen für Straßengastronomie von Gewerbetreibenden (konzessionierten Gaststätten, Im­bißbetrieben) der Stadt Montabaur genutzt werden).

Wir machen darauf aufmerksam, daß für die einzelnen Gastro­nomiebetriebe ein Toilettennachweis erforderlich ist und ein zusätzliches Rahmenprogramm von den Anbietern finanziert werden muß.

Das Aufstellen von Zelten wird auf allen öffentlichen Berei­chen an den Kirmestagen nicht gestattet.

Gastwirte aus Montabaur, die Interesse haben, die zusätzlich angebotenen Freiflächen an den Kirmestagen (05. bis 08. August 1994) zu nutzen, bitten wir um eine schriftliche Bewer­bung an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Montabaur bis zum 23. Februar 1994.

Bei Rückfragen geben wir Interessenten gerne Auskunft unter der Telefonnummer 126209.

Haus- und Straßensammlung des Jugendherbergswerkes

vom 06.02.1994 bis 13.02.1994

Wie alljährlich so soll auch in diesem Jahr wieder eine öffent­liche Haus- und Straßensammlung durchgeführt werden.

Da zur Durchführung dringend notwendiger Renovierungs­und Sanierungsmaßnahmen von verschiedenen Jugendher­bergen der Landesverband auf den Sammelbetrag angewiesen ist, wird gebeten die einzelnen Sammelgruppen tatkräftig zu unterstützen.

Brennholz-Verkauf

Aus dem Stadtwald Montabaur wird Buchen-Brennholz zum Verkauf angeboten.

Preis ab Wald 60,- DM je rm. Es ist auch eine Lieferung frei Haus, gespalten und geschnitten zum Preis von 100,-- DM möglich.

Bestellungen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Zimmer 114, Tel. 126141 oder beim Forstrevier Monta­baur, Tel. 3551.

Anträge auf Gewährung der Gasölverbilligung für 1994 können gestellt werden

Nach dem Landwirtschaftsgasölverwendungsgesetz (LwGVG) vom 22.12.1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441) können wieder Anträge auf Gewährung der Gasölverbilligung für 1994 gestellt werden. Die Voraussetzun­gen hierfür sind im vorgenannten Gesetz geregelt. Auf einige wichtige Merkmale soll nachfolgend hingewiesen werden:

Die Verbilligung für versteuertes Gasöl wird nur gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsma­schinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen bei der Ausfüh­rung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bo­denbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird. Antragsberechtigt sind nur Betriebe der Landwirtschaft, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt­schaftung verbundene Bewirtschaftung pflanzliche oder tieri­sche Erzeugnisse gewinnen und aus denen natürliche Perso­nen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommens­steuergesetzes erzielen. Weitere berechtigte Betriebe sind in § 2 des Landwirtschaftsgasölverwendungsgesetzes geregelt. Wei-