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Montabaur

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Nr. 5/94

terhin sind nur die Betriebe, die jährlich einen nachhaltigen Rohertrag von mindestens 4.000 DM erwirtschaften berech­tigt, Anträge zu stellen.

Zuständige Stelle für die Beantragung der Gasölverbilligung ist für den Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur (Tel: 02602/126110).

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur hält für Inter­essenten entsprechende Merkblätter zum Landwirtschaftsgas­ölverwendungsgesetz sowie auch Antragsformulare auf Ge­währung von Gasölverbilligung für 1993 bereit.

Die Anträge können nur bis spätestens 15. Februar 1994 bei vorgenannter Verwaltung eingereicht werden. Anträge, die verspätet eingehen, müssen grundsätzlich abgelehnt werden.

Damit auch Ihr Verein im Verzeichnis steht!

An alle Vereine der Verbandsgemeinde Montabaur Im Juli d. Jahres soll - nachdem die Ausgabe 1989 vergriffen ist - die neue und aktualisierte Bürgerinformationsbroschüre vorliegen.

Mit der Überarbeitung des redaktionellen Teiles haben wir zwischenzeitlich begonnen.

Neben den vielfältigen Informationen über öffentliche Einrich­tungen, Behörden, ärztliche Versorgung und Wissenswertem über Land und Leute, soll die Informationsbroschüre wieder ein vollständiges Vereinsverzeichnis enthalten.

Wir freuen uns, wenn Sie uns bis 15.02.1994 auf dem Ihnen vor wenigen Tagen übersandten Vordruck die aktuellen Daten Ihres Vereines übermitteln.

Sollten z. B. Vorstandswahlen nach diesem Zeitpunkt stattfin­den, freuen wir uns, wenn Sie uns die Informationen kurzfri­stig nachreichen.

Bitte verstehen Sie, daß wir Sie bei der Vielzahl der Adressaten nur einmal anschreiben können. Denken Sie daher an die Rücksendung - damit Sie auch Ihren Verein im neuen Vereins­verzeichnis wiederfinden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter den Telefon-Nr. 02602/ 126192 und 126111 zur Verfügung.

Vereine, die von uns nicht angeschrieben wurden, melden sich bitte ebenfalls unter diesen Telefon-Nummern - oder senden ihre neuesten Daten am besten schriftlich an: Verbandsge­meindeverwaltung Abt. I/Öffentlichkeitsarbeit, 56410 Monta­baur.

Natur & Umwelt Info

Garten- und Straßenbäume

Die Lebenserwartung von Straßenbäumen hegt nur bei einem Drittel der artgemäßen Lebenserwartung. Zu den besonderen Beeinträchtigungen, denen sie ausgesetzt sind, gehören Bau­arbeiten, Auftausalze, mangelnde Wasser- und Nährstoffver­sorgung, zu kleine Baumscheiben und Bodenverdichtungen im Wurzelbereich.

Bei der Pflanzung von Bäumen muß auf ausreichend große Pflanzgruben und Baumscheiben geachtet werden. Bei unge­hindertem Wachstum kann die seitliche Wurzelausdehnung eines Baumes seinen Kronendurchmesser etwa 1 bis 2 m (bis zu 20 m) überschreiten. Außer in Parkanlagen steht diese Fläche im Siedlungsbereich fast nirgendwo als unverdichtete und unversiegelte Fläche zur Verfügung. Wenn jedoch die Wasser- und Nährstoffversorgung gesichert ist, kann diese Fläche kleiner sein. Als unterste Grenze gilt:

für klein- und schmalkronige Bäume 2,5 m x 2,5 m für großkronige Bäume 3,5 m x 3,5 m Die Baumscheiben sollen weitgehend unbefestigt bleiben, min­destens aber eine 50 % offene Oberfläche aufweisen. Vor Bodenverdichtung, z. B. durch Überfahren, müssen die Baum­scheiben geschützt werden. Die Pflanzflächen können durch Hochborde oder niedrige Mauern in wasserdichtem Einbau umgrenzt werden. Wenn die Höhe der Einfassung mind. 20 cm beträgt, wird Parken auf der Wurzelfläche wirksam verhindert und weitgehend auch das Betreten. Bei vorhandenen älteren Bäumen kann dieser Hochbord nicht ohne weiteres nachträg­lich eingebaut werden, da viele Baumarten die Überdeckung ihrer Wurzelfläche nicht vertragen und der Einbau oft Wurzel- schäden verursacht. In solchen Fällen kann die Wurzelfläche

durch Poller, Pfahle, Baumbügel oder Stahlrohrstützen ge­schützt werden.

Durch langfristige Planung können Aufgrabungen im Wurzel­bereich vermieden werden (als Wurzelbereich gilt nach der DIN 18920 die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten).

Bei Bauarbeiten sind zu beachten:

keine Aufgrabungen im Wurzelbereich möglichst keine Bodenverdichtungen durch starkes Befah­ren des Wurzelbereiches

Verletzungen durch Maschinen durch mechanische Schutz­maßnahmen (z. B. Umwickeln des Baumstammes) zu ver­hindern suchen

- keine Baumaterialien in näherer Umgebung von Bäumen lagern

Auftausalz gelangt vor allem von den Gehwegen in den Wurzel­bereich der Bäume. Deshalb sollte die Verwendung von Salz auf den Gehwegen minimiert werden.

Die Umweltberaterin der Verbandsgemeinde, C. Wunderlich,

Tel. Durchwahl 02602-126196

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunfltserteilungen aus dem Melderegister

Das neue rheinland-pfälzische Meldegesetz ist am 01. Novem­ber 1983 in Kraft getreten. Es enthält für die Meldebehörden klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen bestimm­te Daten der Bürger z. B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z. B. Kirchen), an wissenschaftliche Einrichtungen, Presse oder Privatleute. Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Wil­len der betroffenen Person zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbe­sondere gibt das Meldegesetz dem Bürger in verschiedenen J| Fällen das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der |

Datenübermittlung zu widersprechen. Auf diese Möglichkei- i ten, bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermitt­lungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich i \ hin: I!

1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuchver- ; j läge über Vor- und Familiennamen, akademische Grade j und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht erfol­gen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch einfache Erklärung untersagt wurde.

2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehe- ,1 jubiläen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten i beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Fa­miliennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn die betroffenen Alters- und Ehejubila- re ihr nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, darf die Meldebehörde z. B. der Presse keine Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit der betroffenen Person geben.

Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur ge­meinsam ausgeübt werden kann, sind bei dem entspre­chenden Antrag die Unterschriften beider Ehegatten erfor­derlich. Auch wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht worden ist, darf z. B. der Bürgermeister oder der Landrat von dem Jubiläum unterrichtet werden.

3. Das Meldegesetz sieht vor, daß den Kirchen neben den j Daten ihrer eigenen Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband (Ehegatten/Kinder) leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienange­hörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

4. Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde im Einzelfall eine erweiterte Melderegi­sterauskunft erteilen, die über Namen und Anschrift hin­aus z. B. Angaben über Geburtsdatum, Familienstand u. ä. enthalten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat die Meldebehörde den Betroffenen davon im Regelfall zu unter- j, richten. Jeder Einwohner kann aber verlangen, daß eine derartige erweiterte Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nachgewiesen wird. Die Meldebehörde hat dann eine Abwä­gung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftssu-