Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 4/94

Bekanntmachung

Maßnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Einwendungen zu erheben - Anhörungsverfahren gern. § 114 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991, S. 11) i. V. m. § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 02.07.1976 (BGBl. I S. 1749).

Die his zum Ablauf der Einwendungsfrist (Nachfrist) rechtzei­tig erhobenen Einwendungen sind gern. § 114LWGi. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG in einem Erörterungstermin, der von der Bezirksregierung Koblenz durchzuführen ist, zu erörtern. Dieser Erörterungstermin findet statt am: 08.02.1994 um: 10.00 Uhr

im: Dienstzimmer Nr. 408 bei der

Bezirksregierung Koblenz Neustadt 21 56068 Koblenz

Im Auftrag Juchem

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur die Befestigung von verkehrs­beruhigten Plätzen auf der »Tiefgarage Nord« öffentlich aus.

Leistungsumfang:

300 m 2 Gefalleestrich/Beton

300 m 2 Feuchtigkeitsisolierung mit Bitumenbahnen 450 m 2 Betonverbundpflaster verlegen.

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 11.02.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 20,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Freitag, 25. Februar 1994,10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift ver­sehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 218 Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, einzureichen.

Montabaur, 25.01.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Kadenbach die Erweiterung des Kindergartens öffentlich aus.

Leistungsumfang:

Trockenbauarbeiten

Fliesenarbeiten

Maler- und Tapeziererarbeiten

Parkettarbeiten

Metallbau- und Schlosserarbeiten Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 04.02.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 15,- DM je Los ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforde­rung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Freitag, 18. Februar 1994 ab 10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift ver­sehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adena'uer-Platz 8, 56410 Monta­baur, einzureichen.

Montabaur, 19.01.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur.

Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen Görgeshausen, Fluren 6, 15, 19, 23 Eppenrod, Fluren 14, 29 mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)

gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen des §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13.123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung):

Zone I (Fassungsbereich)

Die Zone I liegt in Flur 6 und beansprucht teilweise die Parzellen 717 und 718. Der Bohrbrunnen ist auf der Parzel­le 717 nie der gebracht.

Die Grenze der Zone I beginnt an der Südwestecke der Parzelle 717 und läuft 35 m entlang der Grabenparzelle 2382 in Richtung der Parzelle 718. Dann 35 m in nördlicher Richtung bis zur Grabenparzelle 2369 und weiter der Gra­benparzelle 2369 in südwestlicher Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt Südwestecke der Parzelle 717.

Zone II (enger Schutzzone)

Die Zone II beginnt am nördlichsten Punkt der Parzelle 1950, folgt der Parzellengrenze in südöstlicher Richtung bis zum Ende der Parzelle und dann in südwestlicher Richtung entlang den Parzellen 1949-1936. Von hier in nordwestli­cher Richtung entlang der Wegeparzelle 2611 bis zur Wege- parzelle 2607. Dann in nördlicher Richtung entlang der Grabenparzelle 2364 bis zur Parzelle 589. Sie folgt dann der Parzellengrenze in östlicher Richtung, überschneidet die Grabenparzelle 2365 und dann entlang der Parzelle 607 in nördlicher Richtung. Sie knickt in östlicher Richtung ab und verläuft entlang der Parzelle 607 durch die Grabenpar­zelle 2366 und weiter entlang der nördlichen Grenze der Parzelle 622. Von hier weiter in nördlicher Richtung ent­lang der Grabenparzelle 2369 bis zum Ende der Parzelle 645. Folgt dann der Parzellengrenze in östlicher Richtung bis zur Grabenparzelle 2369. Von hier geradlinig in südöst­licher Richtung bis zum Ausgangspunkt, wobei die Parzelle 645, 711, 712, 719, 720, 721, 722, 723, die Grabenparzelle 2382 und die Wegeparzelle 2607 durchkreuzt werden.

Zone III (weitere Schutzzone)

Die Begrenzungslinie der Zone III beginnt am südöstlichen Punkt der Parzelle 2004 in der Flur 19 der Gemarkung Görgeshausen. Sie verläuft in nordwestlicher Richtung, der westlichen Wegebegrenzung der Parzelle 2609 sowie den östlichen Parzellengrenzen der Parzellen 2004 bis 2008 und 1958/3 folgend, überquert die Wegeparzelle 2607 und stößt auf die Parzelle 732 in der Flur 6.

Sie folgt dann in nordöstlicher Richtung der Wegeparzelle 2361 bis zum östlichen Punkt der Parzelle 689. Hier knickt sie nach Nordwesten ab und verläuft an der Wegeparzelle 2602 entlang, durchquert die Flur 18 und trifft an der nordöstlichen Ecke der Flur 15 auf die Landesstraße 325 (Parzelle 2540/1).

Hier knickt die Grenzlinie dann fast rechtwinklig in west­licher Richtung ab und verläuft parallel zur südlichen Flurstücksgrenze der L 325 in südwestlicher Richtung bis zum nordwestlich gelegenen Eckpunkt des Flurstückes