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Montabaur

Nr. 4/94

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aufgenommen werden müssen.

Montabaur, 13.01.1994 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

gez. Weinert, Landrat

V.

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 31.01.1994 bis 10.02.1994 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Ade­nauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 21.01.1994

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

weise mitzubringen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung - steht den Eigentümern der betreffenden Flurstücke die Be­schwerde zu. Die Beschwerde ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der oben aufgeführten Offenlegungsfrist.

Bei der Einlegung der Beschwerde soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt an- gefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismit­tel angeführt werden.

Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Beschwerde eingelegt ist.

Der Vorsteher des Finanzamts (S.) Caspers

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbandsge­meinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landes­gesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).

Stadt Montabaur - Öffentliche Zustellung

Gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwal­tung (LVwZG) und § 15 Abs. 1 Nr. a) und Abs. 2 des Verwal­tungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) in der jeweils gültigen Fassung werden hiermit die Grundsteuerbescheide für das Haushaltsjahr 1994 für nachstehenden Steuerpflichti­gen öffentlich zugestellt: zuletzt bekannte Anschrift:

Firma

Bauring Wohnungsbau Kämpfe KG

Rottstr. 34

67061 Ludwigshafen.

Die o. a. Steuerbescheid(e) sowie deren Begründung können während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Rathaus, I. Stock (Neubau), Zimmer 108, von den/dem Steuerpflichtige^) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese(n) Bescheid(e) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, I. Stock (Neubau), Zimmer 108, Monta­baur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:

Die Steuerbescheid(e) gelten zwei Wochen nach dem Tag dieser Bekanntmachung als bekanntgegeben (§ 122Abs. 4Satz3AO).

Montabaur, 28.01.1994 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Steueramt -

Finanzamt Montabaur Montabaur, den 11.01.1994

Bekanntmachung

über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung

Die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung gern. § 12 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 : (Reichsgesetzbl. I S. 1050) - der Gemarkung(en) Eigendorf werden

/ in der Zeit vom 01.02.1994 bis 28.02.1994

in den Diensträumen des Finanzamts Montabaur, Zimmer i, 328, während der Dienststunden von 08.00 bis 12.00 Uhr , offengelegt.

f Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungs- : bücher für Ackerland und Grünland, in denen die Ergebnisse I der Bodenschätzung - Nachschätzung - niedergelegt sind. Die h offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern ; der Flurstücke nicht besonders bekanntgegeben.

:Bei Einsichtnahme der Schätzungsunterlagen empfiehlt es ; sich, Grundbuch- oder Katasterauszüge bzw. Abfindungsnach­

Finanzamt Montabaur Montabaur, den 11.01.1994

Bekanntmachung

über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung

Die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung gern. § 12 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) - der Gemarkung(en) Horressen werden

in der Zeit vom 01.02.1994 bis 28.02.1994 in den Diensträumen des Finanzamts Montabaur, Zimmer 328, während der Dienststunden von 08.00 bis 12.00 Uhr offengelegt.

Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungs­bücher für Ackerland und Grünland, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung - niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Flurstücke nicht besonders bekanntgegeben.

Bei Einsichtnahme der Schätzungsunterlagen empfiehlt es sich, Grundbuch- oder Katasterauszüge bzw. Abfindungsnach­weise mitzubringen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung - Nachschätzung - steht den Eigentümern der betreffenden Flurstücke die Be­schwerde zu. Die Beschwerde ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der oben aufgeführten Offenlegungsfrist.

Bei der Einlegung der fieschwerde soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt an- gefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismit­tel angeführt werden.

Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Beschwerde eingelegt ist.

Der Vorsteher des Finanzamts (S.) Caspers

Bezirksregierung Koblenz

Bekanntmachung

zur Durchführung eines Erörterungstermins bezüglich der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schachtanlage »Schöne Aussicht« zugunsten der Ver­bandsgemeindewerke Wirges Vollzug der Wassergesetze;

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 Wasser­haushaltsgesetz i. V. m. § 13 Landeswassergesetz, Schachtan­lage »Schöne Aussicht«

Begünstigte: Verbandsgemeindewerke Wirges, Bahnhofstra­ße 10, 56422 Wirges

Lage: Gemarkung Dernbach, Fluren 36, 52, 53, 55 und 56 Gemarkung Ebernhahn, Fluren 22, 23 und 24 Gemarkung Eigendorf, Flur 10 und Gemarkung Wirges, Flur 49

Verbandsgemeinden: Wirges und Montabaur

Ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermines

Im Zuge der Durchführung des Verfahrens, Az.: 56-61-43-19/ 86, gern, den §§110 bis 115 LWG wurde die im Betreff genannte