Einzelbild herunterladen

Montabaur

E

Nr. 4/94

tt

Öffentl. Bekanntmachungen

93

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1994 vom 21.01.1994 I.

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Ge­nehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde voml3.01.1994 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 100.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf 1.170.000 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 4.000.000 DM

Nachrichtlich: Umschuldungen 2.710.169 DM

§ 3

Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschafts­plänen festgesetzt:

A) Wasserversorgung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 1.000.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf 0 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 500.000 DM

Nachrichtlich: Umschuldungen 0 DM

B) Abwasserbeseitigung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 7.000.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf 4.750.000 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 500.000 DM

Nachrichtlich: Umschuldungen 0 DM

§4

1. Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO in Verbindung mit den § § 4,22 und 23 Abs. 1 FAG n. F. erhebt, beträgt

34 v. H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG

34 v. H. der Schlüsselzuweisung A1994 an die verbands­angehörigen Gemeinden und die Stadt Monta­baur nach § 8 FAG

34 v. H. der Schlüsselzuweisung B 1994 an die Stadt Montabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 FAG.

2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 28 Abs. 2 FAG.

29.517.000 DM 29.517.000 DM

10.066.400 DM 10.066.400 DM

§2

3. Nachrichtlich

Umlagegrundlagen 1993 Höhe des Umlagesolls 1993 Umlagegrundlagen 1994 Höhe des Umlagesolls 1994

40.614.279 DM 13.808.842 DM 43.846.770 DM 14.907.889 DM

§5

Die Entgelte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung wer­den wie folgt festgesetzt:

a) einmalige Beiträge

- gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsge­meinde Montabaur - (Entgeltssatzung) -

1. für die Schmutzwasserbeseitigung

1.1 bei Neubaumaßnahmen 3,50 DM je m 2 gewichtete Grundstücksfläche

1.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 1,75 DM je m 2 gewich­tete Grundstücksfläche

2. für die Oberflächenwasserbeseitigung

2.1 bei Neubaumaßnahmen 10,50 DM je m 2 Abflußflä­che

2.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 5,25 DM je m 2 Abfluß­fläche

b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren

1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser

- gemäß § 2 der Entgeltssatzung - 0,36 DM je m 2 Abflußfläche

2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

0,08 DM je m 2 gewichtete Grundstücksfläche

3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

1,75 DM je m 3 gewichtete Schmutzwassermenge

c) Abwasserabgabe für Indirekteinleiter - gemäß § 6 der Entgeltssatzung -

Die Abwasserabgabe für Indirekteinleiter beträgt 0,27 DM je m 3 gewichtete Schmutzwassermenge.

d) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)

1. Beiträge

1.1 bei Neubaumaßnahmen 20,- DM je m 2 Verkehrsflä­che

1.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 14,25 DM je m 2 Ver­kehrsfläche

2. laufende Kostenanteile

0,49 DM je m 2 Straßen- und Wegestrecke

II.

Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1993 (GVB1. S. 419) das Investitionsprogramm für die Jahre 1993 bis 1997 mit folgenden Summen: Gesamtinvestitionen 26.354.000 DM

davon entfallen auf die

Haushaltsjahre 1993

1994

1995

1996

1997

4.722.000 DM 9.732.000 DM 6.715.000 DM 4.560.000 DM 625.000 DM

III.

Der Verbandsgemeinderat beschließt

a) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes Monta­baur (W asserversorgung),

der im Erfolgsplan Erträge von 4.990.000 DM

und Aufwendungen von 4.990.000 DM

sowie

im Vermögensplan Deckungsmittel von 3.050.000 DM und einen Bedarf von 3.050.000 DM

vorsieht,

b) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes Monta­baur (Abwasserbeseitigung), der

im Erfolgsplan Erträge von 8.687.000 DM

und Aufwendungen von 8.687.000 DM

sowie

im Vermögensplan Deckungsmittel von 13.513.000 DM und einen Bedarf von 13.5i3.000DM

vorsieht;

c) aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) die Investitionsprogramme der Verbandsgemeinde­werke für die Jahre 1993 bis 1997.

IV.

Genehmigung der Haushaltssatzung Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) wird die erforderliche Genehmi­gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Verbands­gemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1994 und der Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 1994 erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von 100.000 DM

2. der Verbandsgemeindewerke für

a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von 1.000.000 DM

b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von 7.000.000 DM

II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen

für die Verbandsgemeinde in Höhe von 100.000 DM für den Eigenbetrieb Abwasser

in Höhe von 4.750.000 DM

für die im Haushaltsjahr 1995 voraussichtlich Kredite