Einzelbild herunterladen

Montabaur

nommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirt­schaftsbetrieb gehören.

3. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterras­sen und ähnliche Anlagen dürfen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzlichen Be­stimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder be­seitigt werden.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzun­gen anordnen.

Sind entgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksich­tigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Zusammenlegung dienlich ist.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4 vorge­nommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord­nen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß aufzuforsten hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 1., 3. und 4. sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Lan­desforstgesetzes und des Landespflegegesetzes bleiben unbe­rührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5 56457 Westerburg oder wahlweise bei der

Bezirksregierung Koblenz Stresemannstraße 3-5 Postfach 269 56002 Koblenz

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Westerburg, den 11.11.1993

Der Leiter des Kulturamtes gez. Herz

Ausgefertigt:

Westerburg, den 11.11.1993

Im Auftrag: Jung (Siegel)

Jugendclub Heilberscheid

Wir erinnern nochmals alle Jugendlichen an unsere Jugend­versammlung am 08. Dezember 1993. Um vollzähliges Er­scheinen wird gebeten, da wir dringend einen neuen Jugend­vorstand wählen müssen.

Bitte gebt auch spätestens bis zu diesem Datum die Anmeldun­gen zur Silvesterfeier ab.

Nentershausen

Rheinland-Pfalz Kulturamt Westerburg (Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde)

Az.: 01 E.2223

Jahnstraße 5 56457 Westerburg Tel.: 02663/292-0 Durchwahl 292-44 Fax: 02663/29291 Ausfertigung

Zusammenlegungsbeschluß

I. Nach den§§91ffdes Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 546) wird die Beschleunigte Zusammenlegung Eppenrod; Rhein-Lahn-Kreis angeordnet.

Das Verfahren wird unter der Leitung des Kulturamtes We­sterburg (Flurbereinigungsbehörde) durchgeführt.

21

Nr. 48/93

Das Zusammenlegungsgebiet wird wie folgt festgestellt:

1. Gemarkung Eppenrod:

Fluren 4 bis 11: alle Flurstücke

Flur 13: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1,2, 3/1, 5 bis 10,12/1,13 bis 17,1250/1,1250/2,1251,1252, 1254/3, 1254/4, 3384/6, 3387/1, 3387/2, 3387/3, 3387/8 tlw. und 3387/9

Flur 14: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1349/5, 1349/6, 1349/7, 1351/4, 1351/6, 1351/7, 1352/3 und 1352/6

Fluren 15 bis 21: alle Flurstücke

Flur 22: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2202, 2203/1, 2204/1, 2205 bis 2225, 3458 und 3461 Fluren 23 und 24: alle Flurstücke

Flur 25: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2589 bis 2599,2600/2,2601/2,2602/2, 2603/1,2604/2,2608/ 4,2609/1,2609/3,2609/4,2610 bis 2637,2639/1,2643/1 und 3494/1

Fluren 26 bis 28, 31 und 32: alle Flurstücke

2. Gemarkung Görgeshausen:

Flur 5: die Flurstücke Nrn. 484 bis 490 und 2357/2 Fluren 6, 7 und 15: alle Flurstücke

Flur 18: die Flurstücke Nrn. 1891 bis 1897, 1921 bis 1929, 1930/1, 1930/2, 1931 bis 1935, 2598, 2599, 2604 bis 2606

Flur 19: alle Flurstücke Flur 23: das Flurstück Nr. 2275

II. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) angeordnet mit der Folge, daß Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wir­kung haben.

III. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte

Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Zu­sammenlegungsbeschlusses sowie eine Gebietskarte he­gen, vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, zwei Wochen lang zur Einsichtnahme bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Montabaur sowie bei den Ortsbürgermeistem der Ortsgemeinden Eppenrod und Görgeshausen wäh­rend der Dienststunden aus.

IV. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet Hegen­den Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilneh­mer) bilden die

»Teilnehmergemeinschaft der Beschleunigten Zusammenlegung Eppenrod«. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

Ihr Sitz ist Eppenrod, Rhein-Lahn-Kreis.

V. Anmeldung von Rechten

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Be­kanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Frist­ablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteilig­te, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).

VI. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnut­zung, Ordnungswidrigkeiten

Um den ungehinderten Fortgang der Zusammenlegung zu gewährleisten, gelten von der Bekanntgabe des Zusammenle­gungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Zusammen­legungsplanes die folgenden Einschränkungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6 FlurbG):

1. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt wer­den.

2. Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen