Montabaur
nommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
3. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind entgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Zusammenlegung dienlich ist.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß aufzuforsten hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 1., 3. und 4. sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des Landespflegegesetzes bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5 56457 Westerburg oder wahlweise bei der
Bezirksregierung Koblenz Stresemannstraße 3-5 Postfach 269 56002 Koblenz
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist eingegangen ist.
Westerburg, den 11.11.1993
Der Leiter des Kulturamtes gez. Herz
Ausgefertigt:
Westerburg, den 11.11.1993
Im Auftrag: Jung (Siegel)
Jugendclub Heilberscheid
Wir erinnern nochmals alle Jugendlichen an unsere Jugendversammlung am 08. Dezember 1993. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten, da wir dringend einen neuen Jugendvorstand wählen müssen.
Bitte gebt auch spätestens bis zu diesem Datum die Anmeldungen zur Silvesterfeier ab.
Nentershausen
Rheinland-Pfalz Kulturamt Westerburg (Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde)
Az.: 01 E.2223
Jahnstraße 5 56457 Westerburg Tel.: 02663/292-0 Durchwahl 292-44 Fax: 02663/29291 Ausfertigung
Zusammenlegungsbeschluß
I. Nach den§§91ffdes Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 546) wird die Beschleunigte Zusammenlegung Eppenrod; Rhein-Lahn-Kreis angeordnet.
Das Verfahren wird unter der Leitung des Kulturamtes Westerburg (Flurbereinigungsbehörde) durchgeführt.
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Nr. 48/93
Das Zusammenlegungsgebiet wird wie folgt festgestellt:
1. Gemarkung Eppenrod:
Fluren 4 bis 11: alle Flurstücke
Flur 13: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1,2, 3/1, 5 bis 10,12/1,13 bis 17,1250/1,1250/2,1251,1252, 1254/3, 1254/4, 3384/6, 3387/1, 3387/2, 3387/3, 3387/8 tlw. und 3387/9
Flur 14: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1349/5, 1349/6, 1349/7, 1351/4, 1351/6, 1351/7, 1352/3 und 1352/6
Fluren 15 bis 21: alle Flurstücke
Flur 22: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2202, 2203/1, 2204/1, 2205 bis 2225, 3458 und 3461 Fluren 23 und 24: alle Flurstücke
Flur 25: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2589 bis 2599,2600/2,2601/2,2602/2, 2603/1,2604/2,2608/ 4,2609/1,2609/3,2609/4,2610 bis 2637,2639/1,2643/1 und 3494/1
Fluren 26 bis 28, 31 und 32: alle Flurstücke
2. Gemarkung Görgeshausen:
Flur 5: die Flurstücke Nrn. 484 bis 490 und 2357/2 Fluren 6, 7 und 15: alle Flurstücke
Flur 18: die Flurstücke Nrn. 1891 bis 1897, 1921 bis 1929, 1930/1, 1930/2, 1931 bis 1935, 2598, 2599, 2604 bis 2606
Flur 19: alle Flurstücke Flur 23: das Flurstück Nr. 2275
II. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) angeordnet mit der Folge, daß Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte
Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Zusammenlegungsbeschlusses sowie eine Gebietskarte hegen, vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, zwei Wochen lang zur Einsichtnahme bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Montabaur sowie bei den Ortsbürgermeistem der Ortsgemeinden Eppenrod und Görgeshausen während der Dienststunden aus.
IV. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet Hegenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) bilden die
»Teilnehmergemeinschaft der Beschleunigten Zusammenlegung Eppenrod«. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).
Ihr Sitz ist Eppenrod, Rhein-Lahn-Kreis.
V. Anmeldung von Rechten
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).
VI. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, Ordnungswidrigkeiten
Um den ungehinderten Fortgang der Zusammenlegung zu gewährleisten, gelten von der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes die folgenden Einschränkungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6 FlurbG):
1. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
2. Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen

