Montabaur
Nr. 45/93
Öffentliche Bekanntmachung
Abscheideanlagen und Vorkläreinrichtungen durch die Verbandsgemeinde vom 27.10.1993 Rechtsgrundlagen:
a) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in der jeweils geltenden Fassung.
b) §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 3 Satz 1 und 27 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVB1. S. 103) in der jeweils geltenden Fassung.
c) § 18 Abs. 1 Satz 5 - Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 21.12.1992.
§1
1. Die Verbandsgemeinde erhebt für die Genehmigung von Abscheideanlagen und Vorkläreinrichtungen Gebühren je nach Größe dieser Anlagen nach folgenden Sätzen:
a) für den Bau und Betrieb oder eine wesentliche Änderung von Anlagen der
Größe 1 bis 8 1/sec Durchflußmenge = 200,— DM Größe 2 > 8 bis < 201/sec Durchflußmenge = 300,- DM Größe 3 ä 20 1/sec Durchflußmenge = 500,- DM
b) für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach a):
die Hälfte dieser Gebührensätze.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
56410 Montabaur, ,27.10.1993 Verbandsgemeinde Montabaur
gez. Dr. Possel-Dölken
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheiland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründewegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Untershausen Fliesenarbeiten im Dorfgemeinschaftshaus öffentlich aus.
Leistungsumfang:
120 m 2 Wandfliesen 200 m 2 Bodenfliesen Arbeitsbeginn: 50. Kalenderwoche.
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 22.11.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordem.
Die Schutzgebühr in Höhe von 15,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Montag, 06. Dezember 1993, 09.30 Uhr
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.
Montabaur, 09.11.1993
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Wassergeld und laufende Abwasserentgelte für das IV. Quartal sind fällig
Die Verbandsgemeindewerke machen darauf aufmerksam, daß am 15. November 1993 die Abschläge für Wassergeld und laufende Abwasserentgelte zu zahlen sind.
Wir bitten höflich, die Abnehmer, die sich noch nicht für das Bankeinzugsverfahren entscheiden konnten, die fälligen Abschläge zu überweisen.
Bei Bankabbuchungen wird die 4. Rate in den nächsten Tagen durch Lastschriftverfahren eingezogen.
56410 Montabaur, 08.11.1993 Verbandsgemeindewerke Montabaur
Piwowarsky, Werkleiter
Gebäudeeinmessung in der Stadt Montabaur
In der Stadt Montabaur im Bereich Eschelbacher Straße, An der Bahlsmühle, dem Aubach, Allmannshausen, Alleestraße werden in den nächsten Monaten die bisher in den amtlichen Flurkarten noch nicht oder unvollständig nachgewiesenen Gebäude gemäß § 2 des Landesgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung vom 12.05.1953 - GVB1. S. 60 - eingemessen. Die örtlichen Vermessungsarbeiten werden im Auftrag des Katasteramtes Montabaur durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Stefan Neuroth ausgeführt.
Es wird daraufhingewiesen, daß gemäß § 3 dieses Gesetzes die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, das Betreten ihrer Grundstücke zwecks Ausführung der Vermessungsarbeiten zu gestatten, und daß die Einmessung aller nach dem 01.07.1953 errichteten Neubauten, Um- und Anbauten gebührenpflichtig ist. Entsprechende Kostenentscheidungen werden zu gegebener Zeit durch das Katasteramt Montabaur verschickt. Kataster amt Montabaur Montabaur, den 05.11.1993
Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat von Simmern faßte in seiner Sitzung am 11.10.1993 folgenden Beschluß:
Gemäß § 47 BauGB vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in Verbindung mit der jeweils gültigen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Im Rauenstück - Teil I« die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren.erhält die Bezeichnung »Rauenstück I«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Westen durch die Straße »Im Rauenstück«, im Süden durch die Schloßstraße, im Osten durch den Wirtschaftsweg Flur- stück-Nr. 271/17 und im Norden durch das Flurstück-Nr. 208 der Flur 2.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.
Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Simmern Grundbuchbezirk: Simmern Flur 2:
Flurstücke: 81/2, 203/1, 209/1, 209/2, 209/3, 209/4, 210, 211, 212, 213, 214/1, 214/2, 215/2, 307/1, 308
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundhuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

