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Montabaur

a

Nr. 45/93

§ 4

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt:

Für die Verbandsgemeindevon bisher

2.805.000 DM

auf

3.043.000 DM

Für die Verbandsgemeindewerke a) Wasserversorgung von bisher

200.000 DM

auf

0 DM

b) Abwasserbeseitigung von bisher

4.300.000 DM

auf

500.000 DM

§1

Mit dem Nachtragshausbaltsplan werden

erhöht (+) und damit der Gesamtbetrag

verminder(-) des Haushaltsplans einschl. d. Nachträge um DM gegenüber auf

nunmehr

bisher festgesetzt

DM DM

§5

Die Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert. Nachrichtlich:

Umlage grundlagen 1992 34.354.931 DM

Umlagesoll 1992 11.680.677 DM

Umlagegrundlagen 1993 bisher 38.945.304 DM

Umlagesoll 1993 bisher 13.241.402 DM

Umlagegrundlagen 1993 neu 40.614.279 DM

Umlagesoll 1993 neu 13.808.842 DM

II. Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Monta­baur und der Nachtragswirtschaftspläne Wasserwerk und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 wird hiermit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von 100.000 DM

2. der Verbandsgemeindewerke für

a) Eigenbetrieb Wasser von 900.000 DM

b) Eigenbetrieb Abwasser von 7.300.000 DM

II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflich­tungsermächtigungen

der Verbandsgemeindewerke

für den Eigenbetrieb Abwasser von 500.000 DM, für die im Haushaltsjahr 1994 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.

56410 Montabaur, 28.10.1993 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)

gez. Weinert, Landrat

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.11.1993 bis 25.11.1993 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Ade­nauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 05.11.1993 Verbandsgemeinde Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbandsge­meinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landes­gesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).

Öffentliche Bekanntmachung

der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 vom 05.11.1993 I.

Der Stadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Nach­tragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 02.11.1993 hiermit bekanntgemacht wird:

a)

b)

im

Verwaltungshaushalt

die Einnahmen + 3.129.000

die Ausgaben + 3.129.000

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen + 344.000

die Ausgaben+ 344.000

21.760.00024.889.000

21.760.00024.889.000

7.274.000 7.618.000 7.274.000 7.618.000

§2

Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher

auf

(nachrichtlich: Umschuldungen

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher

auf

57.850 DM 0 DM 2.047.800 DM

3.240.000 DM 2.481.000 DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geän­dert.

II. Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haus­haltsjahr 1993 wird hiermit zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

in Höhe von 1.651.000 DM

für den im Haushaltsjahr 1994 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen erteilt.

56410 Montabaur, 02.11.1993 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)

Im Auftrag, gez. Meckel

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.11.1993 bis 25.11.1993 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Ade­nauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 05.11.1993 Stadt Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbandsge­meinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landes­gesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung von