Montabaur
a
Nr. 45/93
§ 4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt:
Für die Verbandsgemeindevon bisher
2.805.000 DM
auf
3.043.000 DM
Für die Verbandsgemeindewerke a) Wasserversorgung von bisher
200.000 DM
auf
0 DM
b) Abwasserbeseitigung von bisher
4.300.000 DM
auf
500.000 DM
§1
Mit dem Nachtragshausbaltsplan werden
erhöht (+) und damit der Gesamtbetrag
verminder(-) des Haushaltsplans einschl. d. Nachträge um DM gegenüber auf
nunmehr
bisher festgesetzt
DM DM
§5
Die Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert. Nachrichtlich:
Umlage grundlagen 1992 34.354.931 DM
Umlagesoll 1992 11.680.677 DM
Umlagegrundlagen 1993 bisher 38.945.304 DM
Umlagesoll 1993 bisher 13.241.402 DM
Umlagegrundlagen 1993 neu 40.614.279 DM
Umlagesoll 1993 neu 13.808.842 DM
II. Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur und der Nachtragswirtschaftspläne Wasserwerk und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
1. der Verbandsgemeinde in Höhe von 100.000 DM
2. der Verbandsgemeindewerke für
a) Eigenbetrieb Wasser von 900.000 DM
b) Eigenbetrieb Abwasser von 7.300.000 DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
der Verbandsgemeindewerke
für den Eigenbetrieb Abwasser von 500.000 DM, für die im Haushaltsjahr 1994 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.
56410 Montabaur, 28.10.1993 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)
gez. Weinert, Landrat
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.11.1993 bis 25.11.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 05.11.1993 Verbandsgemeinde Montabaur (S.)
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).
Öffentliche Bekanntmachung
der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 vom 05.11.1993 I.
Der Stadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 02.11.1993 hiermit bekanntgemacht wird:
a)
b)
im
Verwaltungshaushalt
die Einnahmen + 3.129.000
die Ausgaben + 3.129.000
im Vermögenshaushalt
die Einnahmen + 344.000
die Ausgaben+ 344.000
21.760.00024.889.000
21.760.00024.889.000
7.274.000 7.618.000 7.274.000 7.618.000
§2
Es werden neu festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher
auf
(nachrichtlich: Umschuldungen
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher
auf
57.850 DM 0 DM 2.047.800 DM
3.240.000 DM 2.481.000 DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
II. Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 wird hiermit zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 1.651.000 DM ■
für den im Haushaltsjahr 1994 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen erteilt.
56410 Montabaur, 02.11.1993 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)
Im Auftrag, gez. Meckel
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.11.1993 bis 25.11.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 05.11.1993 Stadt Montabaur (S.)
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung von

