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Montabaur

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnis) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Simmern

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden un­verzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaub­haftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berech­tigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntma­chung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungs­ausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats ange­meldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsaus­schuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Fest­setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umle­gungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Nr. 45/93

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III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh- rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü­gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird rechtzeitig bekanntgegeben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Grö­ße und die im Liegenschaftskataster angegebene Nut­zungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 22.11.1993 bis 21.12.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203 (Bauamt), während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen ge­stattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntma­chungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Orts­bürgermeister während der Sprechstunden eingesehen wer­den.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 13.11.1993 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Simmern schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 09.11.1993

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel)

gez. Reichling