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Montabaur

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Nr. 44/93

An diesem Punkt verläuft der Grenzverlauf in östliche Richtung. Die nördliche Grenze verläuft auf eine Länge von 530 m in Richtung Wiügenhausen bis die Waldwegegabe­lung erreicht wird. Es werden nachfolgende Grundstücke berührt bzw. durchschnittenGemarkung: Horbach; Flur 2, Flurstücke 1, 16 (Weg), 17 (Weg), 2 u. 18 (Weg). An der Wegegabelung der Wege Flurstücke 18(Weg),2u. 18 (Weg) in den Fluren 2 bzw. 1 in der Gemarkung Horbach, knickt der Grenzverlauf in süd-östliche Richtung ab und erreicht nach 290 m den Anfangspunkt unserer Zone III. Die Grenze berührt alle Flurstücke teilweise.

4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechts­verordnung, Az.: 56-61-43-13/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschrän­kungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen

- Lageplan

- Auszug aus dem Flurbuch

- Eigentümerverzeichnis

- etc.

aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasser­schutzgebietes im einzelnen ergeben und dem

- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen liegen aus

vom 29.11.1993 bis 29.12.1993 einschließlich

bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10 56410 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30.

Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.

5. Jeder, dessenBelange durch das Vorhabenberührtwerden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 05.08.1993 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechthchen Titeln beruhen.

6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestes 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörte­rung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Ein­wendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung er­setzt werden.

56410 Montabaur, 21.10.1993

gez. Bürgermeister

Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

(Anhörungsverfahren)

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur.

Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen WELSCHNEUDORF, Flur 22,

HÜBINGEN, Fluren 1 und 2,

GACKENBACH, Flur 50,

mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13, 123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung): Schutzzone: I der Quellen I u. II (Untershausen) (Fassungsbereich)

Die Schutzzone I (blau) umschreibt ein Rechteck 55 x 56 m. Die nord-westliche Seite mit einer Länge von 55 m wird parallel des Waldweges Gemarkung: Welschneudorf; Flur: 22; Flurstück: 2525 um 82,00 m verschoben ausgewiesen. Die Grenze liegt somit parallel zum Waldweg in einer Distanz von 82,00 m. Der oberste Punkt des Rechtecks ist 445 m parallel des Waldweges an der süd-östlichen Grund­stücksseite; Flurstück 2523 in nord-östliche Richtung ent­fernt. Der Eckpunkt hat die geodätischen Koordinatenwerte Rahmenkarte 45.1582 Rechtswert 34 ig gß4 Hochwert 55 g2 246

Aus dieser nord-westlichen Strecke von 55 m bildet man ein Rechteck von 55 x 56 m. Die Zone faßt den Bereich der Quellen I u. II. Die Quellen liegen in FlurObere Wolfs­hahn.

Die Schutzzonenfläche I beträgt 0,308 ha.

Schutzzone: I der Quelle III (Untershausen)

(F assungsbereich)

Die Schutzzone I (blau) umschreibt ein Quadrat 30 x 30 m. Der oberste nördliche Punkt des Quadrates ist 116 m rechtwinklig von dem Waldweg Gemarkung: Welschneu­dorf; Flur: 22; Flurstück: 2523 entfernt. Es ist der Feldweg, der in Richtung Welschneudorf (Ortsmitte) weist. Dieser Festpunkt hat nachfolgende Koordinaten.

Rahmenkarte 45.1581 Rechtswert 34 jg gn Hochwert 55 gl goo

Das Quadrat kippt in Richtung Welschneudorf ab. Der zweite westlichste Punkt ist 90 m vom vorbeschriebenen Waldweg entfernt. Auch dieser Wert wird zusätzlich geodä­tisch koordiniert.

Rahmenkarte 45.1581 Rechtswert 34 ig ggg Hochwert 55 gl gg2

Die schräghegende oberste Quadratseite ist Ausgangs­punkt des Quadrates 30/30 m.

Die auszuweisende Schutzzonenfläche beträgt 0,090 ha und hegt ebenfahs in FlurObere Wolfshahn.

Schutzzone: II QueUen I u. II (Untershausen)

(engere Schutzzone)

Diese Schutzzone II (grün) hat ca. 3,27 ha und hegt im Laubwaldgebiet. Die Schutzgebietsfläche besteht aus ei­nem ungleichseitigen Viereck.Der rechte oberste Punkt des Vierecks hegt auf der Gemarkungsgrenze zwischen W elsch- neudorf u. Hübingen. Geht man von der Waldwegepärzelle Gemarkung: Welschneudorf; Flur: 22; Flurstück: 2525 vom Viergemarkungseck an der K 166 in west-südliche Rich­tung (Richtung Welschneudorf) erreicht man nach ca. 99 m obige Gemarkungsgrenze. Verfolgt man die Grenze in süd­liche Richtung um 193 m, so bildet dies den Anfangspunkt dieser Schutzgebietsgrenzbeschreibung. Von diesem Be­zugspunkt verläuft die Grenze exakt entlang der Gemar­kungsgrenze bis nach 287 m der untere östliche Eckpunkt erreicht wird. Von hier verläuft die Schutzzonengrenze auf eine Länge von 170 m in west-nördliche Richtung läuft an der unteren Schutzzonenecke I in einerDistanz von 26 m vorbei, bis der nächste untere linke Eckpunkt erreicht wird.

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