Montabaur
Nunmehr um 17,5° in süd-südwestlicher Richtung abknickend weiterverla ufend auf eine Länge von 436 m, dann um 56° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 218 m, hier nochmals um 14° abknickend in südsüdöstlicher Richtung auf eine Länge von 198 m bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flurstücke 4955/4 und 4953, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Von hier aus um 66° in östlicher Richtung abknickend weiter in einer Länge von 178 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4955/4, 4953, 4952 und 4951, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Danach um 26° in ost-nordöstlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 274 m verläuft die Grenze der Schutzzone II.
Von hier aus um 34° in nordöstlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 492 m verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4951, 4958/2 und 4956/4, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Von hier aus geradlinige Verbindung mit dem Ausgangspunkt der Beschreibung zum Grenzverlauf der Schutzzone II, dem Berührungspunkt des Flurstückes 4938/13, des Straßenflurstückes 4938/4 (K 126), beide Flur 52, Gemarkung Dernbach mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Schutzzone III:
Für die Quelle “Schabeborn” und den Tiefbrunnen “Dernbach” wurde eine gemeinsame Schutzzone III ausgewiesen. Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schutzzone III ist mit dem der Schutzzone II identisch und liegt im Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13, Flur 52, mit Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.
Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anhegend in nordöstlicher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nordnordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westlicher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 470 m über das Wegeflurstück 4957/3 in das Flurstück 4950/3.
Hier knickt die Linienführung um 28° in südwestlicher Richtung ab und verläuft auf eine Länge von 669 m bis zur Flurstücksgrenze 4955/4. Dann in süd-südwestlicher Richtung um.25° abknickend in einer Länge von 900 m entlang den Flurstücken 4955/4, 4954, 4953 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4953, Flur 53, 4962, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6902, Flur 49, Gemarkung Wirges.
Von hier um 33° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 348 m bis zum Auftreffen auf die Flurstücksgrenze 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach. Von hier ab um 6° in südlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 370 m verläuft die Schutzzonengrenze bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze Dernbach/Montabaur, gleichzeitig Flurstücksgrenze 4959/5, bzw. 4959/1, beide Flur 54, Gemarkung Dernbach zu Flurstück 6190, Flur 43, Gemarkung Montabaur. \
Hier um 91° in östlicher Richtung abknickend wird nunmehr der Grenzverlauf durch die Flurstücks grenze 4959/5 und 4959/1 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4959/ 5, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6168, Flur 41 und 6190, Flur 43, beide Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 410 m gebildet.
Von hier aus um 8° in östlicher Richtung auf eine Länge von 100 m und nochmals um 20° auf eine Länge von 777 m abschwenkend verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6172 und Wegeflurstück 6177/ 2, beide Flur 41, Gemarkung Montabaur geradlinig weiter. Nunmehr knickt die Grenzlinie in nordöstlicher Richtung ab und verläuft über die Flurstücksgrenze 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, Flur 41, Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 682 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6168 und 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, alle Flur 41, Gemarkung Montabaur. Von hier aus um 28° in nördlicher Richtung auf eine Gesamtlänge von 1157 m über die Flurstücksgrenze 6168 zu 6177/2, Flur 41, Gemarkung Montabaur, nachfolgender Weiterverlauf über die gemeinsame Flurstücksgrenze des Flurstückes 4952 mit Wegeteilflurstück 4958/2, beide Flur 53, Gemarkung Dernbach bis zum Berührungspunkt des Flurstückes 4951 mit den Wegeflurstücken 4956/4 und 4958/2, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Nunmehr geradlinige Verbindung des letztbeschriebenen Berührungspunkt mit dem Ausgangspunkt der Grenzbe-
Nr. 44/93
Schreibung zu Schutzzone III, dem Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 und 4938/13, Flur 52 mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.
4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 56-61-43-2/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen
- Lageplan
- Auszug aus dem Flurbuch
- Eigentümerverzeichnis
- etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben und dem
- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 29.11.1993 bis 29.12.1993 einschließlich
bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Wirges Bahnhofstraße 10 56422 Wirges und der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10 56410 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30.
Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.
5. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 05.08.1993 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besondere privatrechtlichen Titeln beruhen.
6. Nach' Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestes 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörterung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
56410 Montabaur, 21.10.1993
gez. Bürgermeister
Bekanntmachung
zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
(Anhörungsverfahren)
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt

