Einzelbild herunterladen

Montabaur

5

Nr. 44/93

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule (2. Änderungssatzung vom 15.10.1993)

Der Verbandsgemeinderat hat am 07.10.1993 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) sowie des § 1 Abs. 1. und der §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes von Rhein­land-Pfalz in der Fassung vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103, BS 610-10) und des § 8 der Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur vom 7. Mai 1980 folgende Sat­zung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

§1

Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhe­bung von Gebühren für die Volkshochschule vom 4. Dezember 1981 wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

Höhe der Gebühren

(1) Die Grundgebühr für alle Kurse beträgt pro Doppelstunde (Doppelstunde = 90 Minuten) zwischen 5,00 und 9,00 DM. Der Leiter der Volkshochschule wird ermächtigt, im Einverneh­men mit dem Vorsitzenden des Beirates die Gebühren für die einzelnen Kurse innerhalb des Gebührenrahmens nach Satz 1 zu bestimmen.

Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind zu berück­sichtigen:

1. die Kosten, die durch den Kurs entstehen und

2. der Vorteil, der den Teilnehmern aus der Teilnahme an dem Kurs erwachsen kann.

(2) Der Gebührenrahmen kann bei Kursen, an deren Durchfüh­rung die Volkshochschule ein. besonderes Interesse hat, aus­nahmsweise überschritten werden. Der Leiter und die Ge­schäftsführerin der Volkshochschule werden ermächtigt, hier­über im Einzelfall zu entscheiden.

(3) Für Sonderveranstaltungen wird die Gebühr jeweils vom Leiter der Volkshochschule festgelegt.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

Gebührenfreie Veranstaltungen

(1) Der Leiter der Volkshochschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates anordnen, daß bestimmte Ver­anstaltungen gebührenfrei durchgeführt werden.

(2) Für Kurse, die mehr als 5 Abende umfassen, wird der erste Kurstermin als sogenannter »Schnupperabend« angeboten. Die Teilnehmer/innen können sich hier ausführlich über den Kursinhalt informieren und erhalten die Möglichkeit, sich gegebenenfalls abzumelden. Die Angabe von Gründen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es entfällt außerdem die Ver­pflichtung zur Zahlung der Teilnehmergebühr.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zu Beginn des Herbstsemesters 1993 in Kraft.

56410 Montabaur, 15.10.1993 Verbandsgemeinde Montabaur

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1. GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortggemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

(Anhörungsverfahren)

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt.'Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Wirges, Bahnhofstraße 10,56422 Wirges.

Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen

DERNBACH, Fluren 52, 53 und 54

MONTABAUR, Flur 41

mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVBL S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung): Schutzzone I der:

a) QuelleSchabehorn:

Der Ausgangspunkt des Grenzverlaufes zu Zone I der QuelleSchabeborn wird wie folgt aufgefunden: vom Berührungspunkt der Flurstücke 4950/3 und 4950/2 mit Wegeflurstück 4957/3, alle Flur 53 Gemarkung Dern­bach über die Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 in nord­westlicher Richtung auf eine Länge von 278 m beginnt die Schutzzone I.

Hier knickt die Grenzlinie um 47° von der Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 ab und verläuft in einer Länge von 40 m, knickt hier um 90° in südwestlicher Richtung ab, verläuft von dort 25 m um wiederum um 90° abzuknicken und 40 m in südöstlicher Richtung weiter zu verlaufen. Nun m ehr erfolgt eine Richtungsänderung um 90° in nordöstlicher Richtung um nach einer Länge von 25 m den Ausgangs­punkt der Grenzbeschreibung zu Zone I zu erreichen.

b) TiefbrunnenDernbach:

Die Schutzzone I des TiefbrunnenDernbach ist mit dem katasteramtlich vermessenem Flurstück 4955/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach identisch und liegt innerhalb des Flurstückes 4955/4, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Der Brunnen liegt zentrisch im Flurstück 4955/3, das aus einer quadratischen Fläche mit den Seitenlängen von 20 m be­steht.

Schutzzone II:

Für die QuelleSchabeborn und den TiefbrunnenDern­bach wurde eine gemeinsame Schutzzone II ausgewiesen. Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schützzo­ne II ist der Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13 Flur 52, Gemarkung Dernbach mit Wegeflur­stück 4957/3, Flur 53, ebenfalls Gemarkung Dernbach.

Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anliegend in nordöstlicher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nord­nordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westlicher Richtung ab und verläuft nun­mehr auf eine Länge von 228 m geradlinig weiter bis zum Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Von hier, um 23° in südwestlicher Richtung abknickend verläuft die Zonengrenze auf eine Länge von 396 m bis zum

Auftreffen auf das Straßenflurstück 4950/2 (K 126), Flur 53, Gemarkung Dernbach.