Montabaur
Nr. 43/93
Es wird darauf bingewiesen, daß gemäß § 3 dieses Gesetzes die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, das Betreten ihrer Grundstücke zwecks Ausführung der Vermessungsarbeiten zu gestatten,"und daß die Einmessung aller nach dem 01.07.1953 errichteten Neubauten, Um- und Anbauten gebührenpflichtig ist. Entsprechende Kostenentscheidungen werden zu gegebener Zeit durch das Katasteramt Montabaur verschickt. Katasteramt Montabaur Montabaur, den 19.10.1993
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 15. Oktober 1993
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 419), BS 2020-1, i.V.m. der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeverordnung (GemO DVO) vom 21. Februar 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 98), BS 2020-1-1, der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschä- digungs-VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 105), BS 2020-1-3, sowie der Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 28. Mai 1984 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1991, die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.1991, beschlossen.
§1
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 05.07.1990 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neugefaßt:
»(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß,
' b) Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß),
c) Sozial- und Sportausschuß,
d) Ausschuß für Wirtschaft und Struktur,
e) Werksausschuß.
Der Haupt- und Finanzausschuß, der Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung, der Sozial- und Sportausschuß und der Ausschuß für Wirtschaft und Struktur bestehen aus jeweils neun Mitgliedern und Stellvertretern sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als dem Vorsitzenden.
Der Werksausschuß besteht aus neun Mitgliedern und Stellvertretern, die auf Vorschlag der im Verbandsgemeinderat vertretenen politischen Gruppen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) gewählt werden, und aus vier Mitgliedern, die auf Vorschlag des Personalrats der Verbandsgemeindeverwaltung gemäß § 91 des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählt werden, sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als dem Vorsitzenden.«
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Verbandsgemeinde Montabaur, den 15.10.1993
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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“Die Verwaltung informiert”
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An alle
Vereine, Veranstalter und Organisatoren
von Festen, Feiern und kulturellen Veranstaltungen
in der Verbandsgemeinde
Montabaur
Redaktionsschluß
für die Ausgabe Januar bis Marz 1994
ist der 12. November 1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Die Redaktion »AKTUELL« - Tel.: 02602/126.111 oder 126.192 gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Mitarbeiterin der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beging 25-jähriges Dienstjubiläum
Am Montag, dem 18.10.1993 gratulierten im Rahmen einer kleinen Feierstunde Vertreter der Verwaltung Ingelore Normann zu ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum. Frau Normann trat im August 1968 erstmals in den Öffentlichen Dienst ein und war bis zum Jahre 1972 Stenotypistin bei der Stadtverwaltung Koblenz. ImApril 1972wech- selte sie zur Stadt Montabaur und wurde im Oktober 1972 in den Dienst der Verbandsgemeinde Montabaur übernommen. Seither ist sie ununterbrochen im Schreibdienst der Bauverwaltung eingesetzt. Die Glückwünsche der Verwaltung übermittelte der Erste Beigeordnete Reusch. Dem schloß sich der stellvertretende Vorsitzende des Personalrates, Dieter Saal, an.
Erster Beigeordneter Reuschüberreicht Frau Normann zum Dienstjubiläum die Dank-Urkunde und ein Präsent
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Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schrifthch unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Spielgeräte für’s Märchenschloß
Kindergarten Gackenbach/Horbach offiziell eröflnet
Nach nur etwa zehnmonatiger Bauzeit war es den 44 Kindergartenkindern aus Gackenbach und Horbach gegönnt, ihr vom Architekten als »Märchenschloß« bezeichnetes neues Domizil unmittelbar nach den Sommerferien zu beziehen. Mit einem bunten Programm wurde das Kindergartengebäude an der Grundschule Horbach nunmehr offiziell seiner Bestimmung übergeben.
Für den Westerwaldkreis gratulierte die 2. Kreisbeigeordnete Helga Gerhardus, ehe der 1. Beigeordnete der Verbandsgemeinde Montabaur, Heinz Reusch, die Glückwünsche von Rat und Verwaltung überbrachte und eine Reihe von Spielgeräten an die Leiterin, Anke Sand, übergab.
Der Vorsitzende des Kindergartenzweckverbandes, Ulrich Weidenfeller aus Gackenbach, ging auf die Entstehungsge-

