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Montabaur

Nr. 43/93

Es wird darauf bingewiesen, daß gemäß § 3 dieses Gesetzes die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, das Betreten ihrer Grundstücke zwecks Ausführung der Vermessungsarbeiten zu gestatten,"und daß die Einmessung aller nach dem 01.07.1953 errichteten Neubauten, Um- und Anbauten gebührenpflichtig ist. Entsprechende Kostenentscheidungen werden zu gegebe­ner Zeit durch das Katasteramt Montabaur verschickt. Katasteramt Montabaur Montabaur, den 19.10.1993

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 15. Oktober 1993

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. De­zember 1973 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 419), BS 2020-1, i.V.m. der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeverordnung (GemO DVO) vom 21. Februar 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 98), BS 2020-1-1, der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Eh­renämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschä- digungs-VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 105), BS 2020-1-3, sowie der Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 28. Mai 1984 (Ge­setzes- und Verordnungsblatt Seite 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1991, die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mon­tabaur vom 5. Juli 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.1991, beschlossen.

§1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 05.07.1990 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neugefaßt:

»(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüs­se:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

' b) Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bau­ausschuß),

c) Sozial- und Sportausschuß,

d) Ausschuß für Wirtschaft und Struktur,

e) Werksausschuß.

Der Haupt- und Finanzausschuß, der Ausschuß für Bau­wesen und Raumordnung, der Sozial- und Sportausschuß und der Ausschuß für Wirtschaft und Struktur bestehen aus jeweils neun Mitgliedern und Stellvertretern sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als dem Vorsit­zenden.

Der Werksausschuß besteht aus neun Mitgliedern und Stellvertretern, die auf Vorschlag der im Verbandsgemein­derat vertretenen politischen Gruppen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) gewählt werden, und aus vier Mitgliedern, die auf Vorschlag des Personalrats der Verbandsgemeindeverwal­tung gemäß § 91 des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählt werden, sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als dem Vorsitzenden.«

§2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Verbandsgemeinde Montabaur, den 15.10.1993

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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Die Verwaltung informiert

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An alle

Vereine, Veranstalter und Organisatoren

von Festen, Feiern und kulturellen Veranstaltungen

in der Verbandsgemeinde

Montabaur

Redaktionsschluß

für die Ausgabe Januar bis Marz 1994

ist der 12. November 1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Die Redaktion »AKTUELL« - Tel.: 02602/126.111 oder 126.192 gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte.

Mitarbeiterin der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beging 25-jähriges Dienstjubiläum

Am Montag, dem 18.10.1993 gratu­lierten im Rahmen einer kleinen Fei­erstunde Vertreter der Verwaltung Ingelore Normann zu ihrem 25-jähri­gen Dienstjubilä­um. Frau Normann trat im August 1968 erstmals in den Öffentlichen Dienst ein und war bis zum Jahre 1972 Stenotypistin bei der Stadtverwal­tung Koblenz. ImApril 1972wech- selte sie zur Stadt Montabaur und wurde im Oktober 1972 in den Dienst der Verbandsgemeinde Montabaur übernommen. Seither ist sie ununterbrochen im Schreibdienst der Bauverwaltung ein­gesetzt. Die Glückwünsche der Verwaltung übermittelte der Erste Beigeordnete Reusch. Dem schloß sich der stellvertreten­de Vorsitzende des Personalrates, Dieter Saal, an.

Erster Beigeordneter Reuschüberreicht Frau Normann zum Dienstjubiläum die Dank-Urkunde und ein Präsent

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Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schrifthch unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Spielgeräte fürs Märchenschloß

Kindergarten Gackenbach/Horbach offiziell eröflnet

Nach nur etwa zehnmonatiger Bauzeit war es den 44 Kinder­gartenkindern aus Gackenbach und Horbach gegönnt, ihr vom Architekten als »Märchenschloß« bezeichnetes neues Domizil unmittelbar nach den Sommerferien zu beziehen. Mit einem bunten Programm wurde das Kindergartengebäude an der Grundschule Horbach nunmehr offiziell seiner Bestimmung übergeben.

Für den Westerwaldkreis gratulierte die 2. Kreisbeigeordnete Helga Gerhardus, ehe der 1. Beigeordnete der Verbandsge­meinde Montabaur, Heinz Reusch, die Glückwünsche von Rat und Verwaltung überbrachte und eine Reihe von Spielgeräten an die Leiterin, Anke Sand, übergab.

Der Vorsitzende des Kindergartenzweckverbandes, Ulrich Weidenfeller aus Gackenbach, ging auf die Entstehungsge-