Einzelbild herunterladen

Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

----

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Nentershausen den Ausbau der Aar­straße (Los 1) und der Wiesen- und Nordstraße Los 2) öffentlich aus.

Leistungsumfang:

Los 1: 1.200 m 2 Straßenbefestigung in Betonverbundpfla­ster incl. Unterbau

Los 2: 3.500 m 2 Straßenbefestigung in Betonverbundpfla­ster incl. Unterbau

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 20.11.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 10,- DM je Los ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforde­rung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Mittwoch, 24. November 1993

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 201 Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, ein­zureichen.

Montabaur, den 20.10.1993

Dr. Hütte, 1. Beigeordneter

Bekanntmachung über die Übermittlung der Lohnsteuerkarten 1994

Die Gemeindebehörden stellen den Arbeitnehmern zur Zeit die Lohnsteuerkarten 1994 zu. Auf die mit den Lohnsteuerkarten gleichzeitig zugestellte Informationsschrift »Lohnsteuer '94« wird besonders hingewiesen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, haben die Möglichkeit, bei der zu­ständigen Gemeindebehörde die Steuerklasseneintragung auf den Lohnsteuerkarten ändern zu lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Gemeindebehörden und die Finanzämter.

Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerermäßigung mit Wirkung ab 01. Januar 1994 nicht beantragen wollen bzw. aufgrund der Antragsgrenze von 1.200 DM nicht beantragen können oder denen die Gemeindebehörde bzw. das Finanzamt den zuste­henden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1994 eingetragen hat, werden gebeten, die Lohnsteuerkarte 1994 im eigenen Interesse bald ihrem Arbeitgeber vorzulegen.

Koblenz, im Oktober 1993 Oberfinanzdirektion Koblenz

Bekanntmachung

zum Erlaß einer wasserrechtlichen Bewilligung (Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Konrad-Adenau­er-Platz 8, 56410 Montabaur haben bei der Bezirksregie­rung Koblenz die Bewilligung beantragt, entsprechend den vorgelegten Antrags- und Planunterlagen.

Grundwasser aus den Tiefbrunnen II und III in der Gemar­kung Eitelborn, Flur 20, Flurstücknummer 2/1 zu entneh­men und zum Zwecke der Wasserversorgung im Bereich des ehemaligen Wasserzweckverbandes Augst, dem die Ge­meinden Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern zugeordnet sind, zu nutzen.

Hierfür ist gemäß §§ 2, 3, 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 30.09.1986 (BGBl. IS. 1529) und den §§ 26, 28, 47 und 114 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland- Pfalz (Landeswassergesetzes - LWG -) vom 03.04.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1.1991S.

5

Nr. 43/93

11) die Durchführung eines Verfahrens auf der Grundlage des § 114 Abs. 2 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 a LWG i.V.m. § 105 Abs. 2 LWG.

Die zu fördernden Höchstmengen betragen:

Tiefbrunnen II: max. 2,08 1/sec max. 150 m 3 /d max. 38.000 m 8 /a Tiefbrunnen III: max. 12,50 1/sec max. 900 m 3 /d max. 220.000 m 3 /a

Die beantragte Bewilligung soll auf 30 Jahre befristet werden.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Plä­ne und Erläuterungen), Az.: 56-31-43-4/90, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen Hegen aus

vom 08.11.1993 bis 08.12.1993 einschheßHch bei der

Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur

Dienstzimmer Nr.: 30, Dienstzeiten: montags bis mitt­wochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.

3. Jeder, dessenBelange durch das Vorhabenberührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 22.12.1993 einschheßHch entweder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden aUe Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die SteHungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsübHch bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines BeteiHgten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörte­rung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder ZusteHung

können die Personen, die Einwendungen erhoben ha­ben, von dem Erörterungstermin durch öffentHche Be­kanntmachung benachrichtigt werden, kann die ZusteHung der Entscheidung über die Ein­wendungen auch durch öffentHche Bekanntmachung ersetzt werden.

Montabaur, 26.10.1993

gez. Bürgermeister

Gebäudeeinmessung in der Stadt Montabaur

In der Stadt Montabaur im Bereich Gelbachstraße L 313 (von Montabaur nach Isselbach), Karl-Siebert-Straße, Limburger Straße, B 49 und Peter stör straße werden in den nächsten Wochen die bisher in den amtHchen Flurkarten noch nicht oder unvoHständig nachgewiesenen Gebäude gemäß § 2 des Lan­desgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung vom 12.05.1953 - GVB1. S. 60 - ein­gemessen. Die örtHchen Vermessungsärbeiten werden durch das Katasteramt Montabaur ausgeführt.