Montabaur
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Von diesem westlichsten Eckpunkt der Zone II durchläuft die nord-westliche Grenze die Flurstücke: 15 (Weg), 1, 17 (Weg) und 2 alle in Flur: 2 der Gemarkung: Horbach gelegen. Die Grenzlänge von 290 m in ost-nördlicher Richtung durchschneidet den Waldweg Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 18 (Weg) und bildet an diesem Weg den nördlichsten Eckpunkt des Vierecks der SZ II. Dieser Eckpunkt liegt zugleich im Flurgrenzenbereich zwischen Flur 1 u. 2. Der Punkt ist ebenso der linke westlichste obere Grenzpunkt des Flurstücks: 38; Flur: 1; in der Gemarkung: Horbach. Von hier verläuft die nordöstlichste Grenze auf eine Länge von 140 m in süd-östliche Richtung, durchschneidet das Flurstück: 38; Flur: 1; Gemarkung: Horbach.
Gleichzeitig durchläuft die Grenze das Grabenflurstück: 36; das Waldweggrundstück: 30; das Waldgrundstück: 10; und den Weg Flurstück: 17; alle in der Gemarkung: Horbach; Flur: 2; gelegen.
Das ungleichseitige Viereck hat einen Gesamtumfang von U = 220 m + 285 m + 290 m + 140 m = 935 m.
Es umfaßt die gesamte Schutzzone II.
Schutzzone: III (Weiterer Schutzzonenbereich)
Die Schutzzone IIIA (rot) hat ca. 33,705 ha und liegt ganz in forstwirtschaftlich genutzter Laubwaldfläche. Eine Fläche von ca. 9,1 ha liegt im Gemarkungsbereich Gackenbach.
Die geometrische Form der Schutzzone III entspricht die eines ungleichseitigen 11-Ecks. Der Gesamtumfang (Grenzlinie) beträgt U= 335 m + 167 m + 78m + 340m + 411m+ 185 m+ 105 m + 125 m + 125 m + 144 m + 530 m + 290 m= 2835 m.
Der äußerst östlichste Punkt liegt 200 m vom obersten rechten Grenzpunkt der Schutzzone I in ost-nördliche Richtung am Wegerandgrundstück Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 17. Dieser Punkt hat in der Rahmenkarte 45.1782 C nachfolgende Koordinaten:
Rechtswert 34 17 272 Hochwert 55 g2 gg9
Von diesem Waldwegepunkt verläuft die östliche Grenze auf eine Länge von 335 m in fast südliche Richtung. Sie durchschneidet die Flurstücke 11,13 (K171), 12/7 u. 12/6 alle in Flur 2 in der Gemarkung Horbach gelegen. Der Eckpunkt hat die Koordinatenwerte:
Rechtswert 34 1? 233 Hochwert 55 g2 Q37
Bei diesem Eckpunkt handelt es sich um ein Vierwegekreuz. Die Wege sind nicht einzeln parzelliert. Der Kreuzungspunkt in Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 12/6; u. hat obige geodätischen Koordinaten. Von diesem Eckpunkt verläuft die Grenze in west-südliche Richtung parallel des katasteramtlich nicht ausgewiesenen am nördlichen Wegerand. Nach 167 m knickt der Waldweg in fast westliche Richtung ab. Dem Waldweg um eine Strecke von 78,00 m westlich folgend wird die Gemarkungsgrenze zwischen Horbach (Flur 2) und Gackenbach (Flur 49) erreicht. Der Knickpunkt hat nachfolgende Koordinatenwerte:
Rechtswert 34 17 01Q Hochwert 34 gl 94g
Die Schutzzonengrenze ist zugleich bis zu K171 Gemarkungsgrenze zwischen Horbach (Flur 2) und Gackenbach (Flur 49). Grenze ist zwischen den Grundstücken 12/6; 12/7 u. 13; Flur 2; Gemarkung: Horbach sowie zwischen den Grundstücken 1/1; 1/ 3; 3/2 u. 4; Flur: 50; Gemarkung: Welschneudorf. Die Gesamtlänge des letzten Grenzverlaufes beträgt 340 m und lief in südwestliche Richtung, parallel zum nördlichen Wegerand des Wegeflurstückes 6/2.
Im Gemarkungsknickpunkteckenbereich Flurstück: 14 (Weg); Gemarkung: Horbach;. Flur: 2 u. Flurstück: 4 (Weg); Gemarkung: Gackenbach; Flur: 50 befindet sich ein erneuerter Eckpunkt des Vielecks. Die Grenze verläuft fast in gleicher Richtung wie zuvor auf eine Länge von 411,00 m bis zur K166. Das Waldgrundstück wird durch diese Schutzzonengrenze III durchschnitten. Berührt ist die Gemarkung: Gackenbach; Flur: 50; Flurstück: 1/3. Rechts der Kreisstraße 166 läuft die Grenze in RichtungUntershausen aufeine Gesamtlänge von 185m+105 m + 125 m = 415 m. Die Flurstücke 5 (Weg), 2 (K166) u. 1/3 in der Flur 50 in der Gemarkung Gackenbach sind Grenzlinien bis die Gemarkungsgrenze von Horbach erreicht wird. Weiter in Richtung Norden auf eine Länge von 21 m liegt der westlichste oberste Punkt im Gemarkungsknickpunkt Horbach Welsch- neudorf. Ab diesem Punkt knickt der Grenzverlauf in südöstlicher Richtung ab. Auf eine Länge von 125 m entlang des Waldweges Flurstück: 15; Gemarkung'Welschneudorf; Flur: 21 u. Waldgrundstückk: 1; Gemarkung: Horbach; Flur: 2 verläuft die Schutzzonengrenze III. Nach diesen 125-m knickt der Grenzverlauf leicht weiter in östliche Richtung ab und erreicht
Nr. 24/93
nach 144 m den Grenzpunkt u. Gemarkungsknickpunkt. Geodätischer Wert auf der Rahmenkarte 45.1682 D
Rechtswert 34 lg 5g5
Hochwert 55 g2 4g9
An diesem Punkt verläuft der Grenzverlauf in östliche Richtung. Die nördliche Grenze verläuft auf eine Länge von 530 m in Richtung Willgenhausen bis die Waldwegegabelung erreicht wird. Es werden nachfolgende Grundstücke berührt bzw. durchschnittenGemarkung: Horbach; Flur 2, Flurstücke 1,16 (Weg), 17 (Weg), 2 u. 18 (Weg). An der Wegegabelung der Wege Flurstücke 18 (Weg), 2 u. 18 (Weg) in den Fluren 2 bzw. 1 in der Gemarkung Horbach, knickt der Grenzverlauf in südöstliche Richtung ab und erreicht nach 290 m den Anfangspunkt unserer Zone III. Die Grenze berührt alle Flurstücke teilweise.
4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 56-61-43-13/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen
- Lageplan
- Auszug aus dem Flurbuch
- Eigentümerverzeichnis
- etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben und dem . - Entwurf der vorgesehenen Rechtsverördnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 21.06.1993 bis 21.07.1993 einschließlich
bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10 5430 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30.
Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.
5. Jeder, dessenBelange durch das Vorhaben berührtwerden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 05.08.1993 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oderbeiderBezirksregierungKoblenz, Stresemannstr. 3-5, 5400 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestes 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhöben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörterung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die.Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5430 Montabaur, 04.06.1993
gez. Bürgermeister
Bekanntmachung
zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
(Anhörungsverfahren)
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist dürch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was- ’ serSchutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordüüng des Wasserhaushalts (Wasserhäushältsgesetz - WHG -) vom 23:09.1987 (BGBl. IS. 1529) beabsichtigt. Begünstigt

