Einzelbild herunterladen

Montabaur

5

Nr. 24/93

Nunmehr geradlinige Verbindung des letztbeschriebenen Berührungspunkt mit dem Ausgangspunkt der Grenzbe­schreibung zu Schutzzone III, dem Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 und 4938/13, Flur 52 mit dem Wegeflur­stück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.

4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechts­verordnung, Az.: 56-61-43-2/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkun­gen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planun­terlagen

- Lageplan

- Auszug aus dem Flurbuch

- Eigentümerverzeichnis

- etc.

aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasser­schutzgebietes im einzelnen ergeben und dem

- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Ein­sichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen liegen aus

vom 21.06.1993 bis 21.07.1993 einschließlich

bei der

Verbändsgemeindeverwaltung Wirges Bahnhofstraße 10 5432 Wirges und der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10 5430 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30.

Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 Ibis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.

5. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 05.08.1993 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder beider Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 5400 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besondere privatrechthchen Titeln beruhen.

6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestes 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. -Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörte­rung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Ein­wendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung er­setzt werden.

5430 Montabaur, 04.06.1993

gez. Bürgermeister

Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

(Anhörungsverfahren).

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. IS. 1529) beabsichtigt. Begünstigt

durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur.

Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen HORBACH, Fluren 2 und 1,

GACKENBACH, Flur 50,

mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines . Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des

Wassergesetzes für das LandRheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung): Schutzzone: I

1. Grundwasserfassung I (Fassungsbereich)

Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Teil des Flurstückes 11. Die Schutzzone I (blau) umschreibt eine Raute von 20 x 20 m bei einer Schrägstellung von 60° (rechts-kippend). Parallel zur Waldweggrenze des Flurstücks 15; Gemar­kung: Horbach; Flur: 2; Flurstücke 15 u. 17 läuft die nord­westliche Grenze. Der rechte Eckpunkt der Raute (verscho­benes Quadrat) 20 x 20 m liegt im Grenzpunkt der beiden Wegeparzellen, an dem das Waldwegflurstück 17, in nord­westliche Richtung verläuft.

Der Bohrpunkt befindet sich im Koordinatennetz der Rah­menkarte Nr. 45.1782 C Rechtswert 34 J707g Hochwert 55 82 308

Der rechte obere Eckpunkt der Raute liegt im Kreuzungs­bereich eines nicht als selbständig ausgewiesenen Waldwe­ges, der in Verlängerung des Flurstückes 17 in süd-östliche Richtung verläuft.

Die Schutzzonenfläche I beträgt 0,040ha. Die auszuweisende Schutzzone liegt im Waldgebiet.

Schutzzone: II (engere Schutzzone)

Schutzzone II (grün) hat ca. 5,255 ha und liegt größtenteils im Laubwaldgebiet.

Der Ausgangspunkt des Vierecks ist vom rechten nördlich­sten Eckpunkt der Zone I 100 m in östliche Richtung, entlang des Waldweges (Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 17) festgelegt worden. Es ist zugleich auch der östliche Eckpunkt der Zone II.

Von diesem Punkt verläuft die Grenze in süd-westliche Richtung, um 220 m bis zur Kreisstraße K171. Der südlich­ste Eckpunkt der Zone II liegt am Straßenrand, Grenze zwischen den Flurstücken 11 u. 13 (K 171), Flur 2 in der Gemarkung Horbach.

Vom südlichen Eckpunkt verläuft die Grenze in einer Länge von 285 m in nord-westlicher Richtung, durchschnei­det das Flurstück: 11; Flur: 2; Gemarkung: Horbach bis zum Waldweg Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 15. Der westlichste Eckpunkt der Zone II liegt 250 m vom rechten oberen Eckpunkt der Zone I entfernt. Somit durchläuft der Waldweg Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 15 das WSG auf eine Länge von 350 m.

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 5410 Höhr-Grenzhausen, Kheinstr. 41, Postfach 1451, Telefon 02624/106-0. Telefax Q2624/6170. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Franz-Peter Eudenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil. Bezugspreis monatl. DM 2,30 bei Ortszustellung. Im Einzelversand durch den Verlag DM 0,90 + Versandkosten. t} r Yti tt't} r /u'T r l 1 T tatp Wochenblatt mit öffentlichen D Uxtlxni.KZi.Eji 1 U IN Ix Bekanntmachungen der Kommunalverwaltungen Für Anzeigenveröfientlichungenu. Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nicht­belieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.