Montabaur
5
Nr. 24/93
Nunmehr geradlinige Verbindung des letztbeschriebenen Berührungspunkt mit dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zu Schutzzone III, dem Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 und 4938/13, Flur 52 mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.
4. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 56-61-43-2/92, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen
- Lageplan
- Auszug aus dem Flurbuch
- Eigentümerverzeichnis
- etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben und dem
- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 21.06.1993 bis 21.07.1993 einschließlich
bei der
Verbändsgemeindeverwaltung Wirges Bahnhofstraße 10 5432 Wirges und der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10 5430 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30.
Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 Ibis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.
5. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 05.08.1993 einschließlich entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder beider Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 5400 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besondere privatrechthchen Titeln beruhen.
6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestes 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. -Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörterung und der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5430 Montabaur, 04.06.1993
gez. Bürgermeister
Bekanntmachung
zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
(Anhörungsverfahren).
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. IS. 1529) beabsichtigt. Begünstigt
durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur.
Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen HORBACH, Fluren 2 und 1,
GACKENBACH, Flur 50,
mit 3 Schutzzonen, nämlich
Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.
2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines . Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des
Wassergesetzes für das LandRheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.
3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:
Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung): Schutzzone: I
1. Grundwasserfassung I (Fassungsbereich)
Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Teil des Flurstückes 11. Die Schutzzone I (blau) umschreibt eine Raute von 20 x 20 m bei einer Schrägstellung von 60° (rechts-kippend). Parallel zur Waldweggrenze des Flurstücks 15; Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstücke 15 u. 17 läuft die nordwestliche Grenze. Der rechte Eckpunkt der Raute (verschobenes Quadrat) 20 x 20 m liegt im Grenzpunkt der beiden Wegeparzellen, an dem das Waldwegflurstück 17, in nordwestliche Richtung verläuft.
Der Bohrpunkt befindet sich im Koordinatennetz der Rahmenkarte Nr. 45.1782 C Rechtswert 34 J707g Hochwert 55 82 308
Der rechte obere Eckpunkt der Raute liegt im Kreuzungsbereich eines nicht als selbständig ausgewiesenen Waldweges, der in Verlängerung des Flurstückes 17 in süd-östliche Richtung verläuft.
Die Schutzzonenfläche I beträgt 0,040ha. Die auszuweisende Schutzzone liegt im Waldgebiet.
Schutzzone: II (engere Schutzzone)
Schutzzone II (grün) hat ca. 5,255 ha und liegt größtenteils im Laubwaldgebiet.
Der Ausgangspunkt des Vierecks ist vom rechten nördlichsten Eckpunkt der Zone I 100 m in östliche Richtung, entlang des Waldweges (Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 17) festgelegt worden. Es ist zugleich auch der östliche Eckpunkt der Zone II.
Von diesem Punkt verläuft die Grenze in süd-westliche Richtung, um 220 m bis zur Kreisstraße K171. Der südlichste Eckpunkt der Zone II liegt am Straßenrand, Grenze zwischen den Flurstücken 11 u. 13 (K 171), Flur 2 in der Gemarkung Horbach.
Vom südlichen Eckpunkt verläuft die Grenze in einer Länge von 285 m in nord-westlicher Richtung, durchschneidet das Flurstück: 11; Flur: 2; Gemarkung: Horbach bis zum Waldweg Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 15. Der westlichste Eckpunkt der Zone II liegt 250 m vom rechten oberen Eckpunkt der Zone I entfernt. Somit durchläuft der Waldweg Gemarkung: Horbach; Flur: 2; Flurstück: 15 das WSG auf eine Länge von 350 m.
Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 5410 Höhr-Grenzhausen, Kheinstr. 41, Postfach 1451, Telefon 02624/106-0. Telefax Q2624/6170. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Franz-Peter Eudenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil. Bezugspreis monatl. DM 2,30 bei Ortszustellung. Im Einzelversand durch den Verlag DM 0,90 + Versandkosten. t} r Yti tt't} r /u'T r l 1 T tatp Wochenblatt mit öffentlichen D Uxtlxni.KZi.Eji 1 U IN Ix Bekanntmachungen der Kommunalverwaltungen Für Anzeigenveröfientlichungenu. Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.

