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Montabaur

Nr. 24/93

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Öffentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

(Anhörungsverfahren) ,

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Wirges, Bahnhofstraße 10, 5432 Wirges.

Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen

DERNBACH, Fluren 52, 5.3 und 54

MONTABAUR, Flur 41

mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas- sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung): Schutzzone I der:

a) QuelleSchabeborn:

Der Ausgangspunkt des Grenzverlaufes zu Zone I der QuelleSchabeborn wird wie folgt aufgefunden: vom Berührungspunkt der Flurstücke 4950/3 und 4950/2 mit Wegeflurstück 4957/3, alle Flur 53 Gemarkung Dern­bach über die Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 in nord­westlicher Richtung auf eine Länge von 278 m beginnt die Schutzzone I.

Hier knickt die Grenzlinie um 47° von der Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 ab und verläuft in einer Länge von 40 m, knickt hier um 90° in südwestlicher Richtung ab, verläuft von dort 25 m um wiederum um 90° abzuknicken und 40 m in südöstlicher Richtung weiter zu verlaufen. Nunmehr erfolgt eine Richtungsänderung um 90° in nordöstlicher Richtung um nach einer Länge von 25 m den Ausgangs­punkt der Grenzbeschreibung zu Zone I zu erreichen.

b) TiefbrunnenDernbach:

Die Schutzzone I des TiefbrunnenDernbach ist mit dem katasteramtlich vermessenem Flurstück 4955/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach identisch und liegt innerhalb des Flurstückes 4955/4, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Der Brunnen liegt zentrisch im Flurstück 4955/3, das aus einer quadratischen Fläche mit den Seitenlängen von 20 m be­steht.

Schutzzone II:

Für die Quelle "Schabeborn und den TiefbrunnenDern­bach wurde eine gemeinsame Schutzzone II ausgewiesen.

Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schützzo­ne II ist der Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13 Flur 52, Gemarkung Dernbach mit Wegeflur­stück 4957/3, Flur 53, ebenfalls Gemarkung Dernbach. Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anliegend in nordöstlicher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nord­nordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westlicher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 228 m geradlinig weiter bis zum Wege­flurstück 4957/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach.

Von hier, um 23° in südwestlicher Richtung abknickend verläuft die Zonengrenze auf eine Länge von 396 m bis zum

Auftreffen auf das Straßenflurstück 4950/2 (K 126), Flur 53, Gemarkung Dernbach.

Nunmehr um 17,5° in süd-südwestlicher Richtung ab­knickend weiterverlaufend auf eine Länge von 436 m, dann um 56° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 218 m, hier nochmals um 14° abknickend in süd­südöstlicher Richtung auf eine Länge von 198 m bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flurstücke 4955/4 und 4953, Flur 53, Gemarkung Dernbach.

Von hier aus um 66° in östlicher Richtung abknickend weiter in einer Länge von 178 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4955/4, 4953, 4952 und 4951, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach.

Danach um 26° in ost-nordöstlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 274 m verläuft die Grenze der Schutz­zone II.

Von hier aus um 34° in nordöstlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 492 m verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4951, 4958/2 und 4956/4, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach. t

Von hier aus geradlinige Verbindung mit dem Ausgangs­punkt der Beschreibung zum Grenzverlauf der Schutzzone II, dem Berührungspunkt des Flurstückes 4938/13, des Straßenflurstückes 4938/4 (K 126), beide Flur 52, Geniar- kung Dernbach mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur ',53, Gemarkung Dernbach.

Schutzzone III:

Für die QuelleSchabeborn und den TiefbrunnenDern­bach wurde eine gemeinsame Schutzzone III ausgewiesen.

Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schutzzo­ne III ist mit dem der Schutzzone II identisch und liegt im Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13, Flur 52, mit Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemar­kung Dernbach.

Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anliegend in nordöstlicher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nord­nordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westlicher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 470 m über das Wegeflurstück 4957/3 in das Flurstück 4950/3.

Hier knickt die Linienführung um 28° in südwestlicher Richtung ab und verläuft auf eine Länge von 669 m bis zur Flurstücksgrenze 4955/4. Dann in süd-südwestlicher Rich­tung um 25° abknickend in einer Länge von 900 m entlang den Flurstücken 4955/4, 4954, 4953 bis zum Berührungs­punkt der Flurstücke 4953, Flur 53, 4962, Flur 54, Gemar­kung Dernbach mit Flurstück 6902, Flur 49, Gemarkung Wirges.

Von hier um 33° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 348 m bis zum Auftreffen auf die Flurstücksgren­ze 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach. Von hier ab.um 6° in südlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 370 m verläuft die Schutzzonengrenze bis zum Auftreften auf die Gemarkungsgrenze Dernbach/Montabaur, gleich­zeitig Flurstücksgrenze 4959/5, bzw. 4959/1, beide Flur 54, Gemarkung Dernbach zu Flurstück 6190, Flur 43, Gemar­kung Montabaur.

Hier um 91° in östlicher Richtung abknickend wird nunmehr der Grenzverlauf durch die Flurstücksgrenze 4959/5 und 4959/1 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6168, Flur 41 und 6190, Flur 43, beide Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 410 m gebildet.

Von hier aus um 8° in östlicher Richtung auf eine Länge von 100 m und nochmals um 20° auf eine Länge von 777 m abschwenkend verläuft die Zonengrenze bis zum Berüh­rungspunkt der Flurstücke 6172 und Wegeflurstück 6177/ 2, beide Flur 41, Gemarkung Montabaur geradlinig weiter. Nunmehr knickt die Grenzlinie in nordöstlicher Richtung ab und verläuft über die Flurstücksgrenze 6172 mit Wege­flurstück 6177/2, Flur 41, Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 682 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6168 und 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, alle Flur 41, Gemarkung Montabaur. Von hier aus um 28° in nördlicher Richtung auf eine Gesamtlänge von 1157 m über die Flur­stücksgrenze 6168 zu 6177/2, Flur 4J, Gemarkung Monta­baur, nachfolgender Weiterverlauf über die gemeinsame Flurstücksgrenze des Flurstückes 4952 mit Wegeteilflur­stück 4958/2, beide Flur 53, Gemarkung Dernbach bis zum Berührungspunkt des Flurstückes 4951 mit. den Wegeflur­stücken 4956/4 und 4958/2, Flur 53, Gemarkung Dernbach.