Montabaur
Nr. 24/93
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‘Öffentl. Bekanntmachungen”
Bekanntmachung
zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
(Anhörungsverfahren) ,
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Wirges, Bahnhofstraße 10, 5432 Wirges.
Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen
DERNBACH, Fluren 52, 5.3 und 54
MONTABAUR, Flur 41
mit 3 Schutzzonen, nämlich
Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.
2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas- sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.
3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:
Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung): Schutzzone I der:
a) Quelle “Schabeborn”:
Der Ausgangspunkt des Grenzverlaufes zu Zone I der Quelle “Schabeborn” wird wie folgt aufgefunden: vom Berührungspunkt der Flurstücke 4950/3 und 4950/2 mit Wegeflurstück 4957/3, alle Flur 53 Gemarkung Dernbach über die Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 in nordwestlicher Richtung auf eine Länge von 278 m beginnt die Schutzzone I.
Hier knickt die Grenzlinie um 47° von der Flurstücksgrenze 4950/3 zu 4957/3 ab und verläuft in einer Länge von 40 m, knickt hier um 90° in südwestlicher Richtung ab, verläuft von dort 25 m um wiederum um 90° abzuknicken und 40 m in südöstlicher Richtung weiter zu verlaufen. Nunmehr erfolgt eine Richtungsänderung um 90° in nordöstlicher Richtung um nach einer Länge von 25 m den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zu Zone I zu erreichen.
b) Tiefbrunnen “Dernbach”:
Die Schutzzone I des Tiefbrunnen “Dernbach” ist mit dem katasteramtlich vermessenem Flurstück 4955/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach identisch und liegt innerhalb des Flurstückes 4955/4, Flur 53, Gemarkung Dernbach. Der Brunnen liegt zentrisch im Flurstück 4955/3, das aus einer quadratischen Fläche mit den Seitenlängen von 20 m besteht.
Schutzzone II:
Für die Quelle "Schabeborn” und den Tiefbrunnen “Dernbach” wurde eine gemeinsame Schutzzone II ausgewiesen.
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schützzone II ist der Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13 Flur 52, Gemarkung Dernbach mit Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, ebenfalls Gemarkung Dernbach. Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anliegend in nordöstlicher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nordnordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westlicher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 228 m geradlinig weiter bis zum Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Von hier, um 23° in südwestlicher Richtung abknickend verläuft die Zonengrenze auf eine Länge von 396 m bis zum
Auftreffen auf das Straßenflurstück 4950/2 (K 126), Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Nunmehr um 17,5° in süd-südwestlicher Richtung abknickend weiterverlaufend auf eine Länge von 436 m, dann um 56° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 218 m, hier nochmals um 14° abknickend in südsüdöstlicher Richtung auf eine Länge von 198 m bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flurstücke 4955/4 und 4953, Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Von hier aus um 66° in östlicher Richtung abknickend weiter in einer Länge von 178 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4955/4, 4953, 4952 und 4951, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach.
Danach um 26° in ost-nordöstlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 274 m verläuft die Grenze der Schutzzone II.
Von hier aus um 34° in nordöstlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 492 m verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4951, 4958/2 und 4956/4, alle Flur 53, Gemarkung Dernbach. t
Von hier aus geradlinige Verbindung mit dem Ausgangspunkt der Beschreibung zum Grenzverlauf der Schutzzone II, dem Berührungspunkt des Flurstückes 4938/13, des Straßenflurstückes 4938/4 (K 126), beide Flur 52, Geniar- kung Dernbach mit dem Wegeflurstück 4957/3, Flur ',53, Gemarkung Dernbach.
Schutzzone III:
Für die Quelle “Schabeborn” und den Tiefbrunnen “Dernbach” wurde eine gemeinsame Schutzzone III ausgewiesen.
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schutzzone III ist mit dem der Schutzzone II identisch und liegt im Berührungspunkt der Flurstücke 4938/4 (K 126), 4938/13, Flur 52, mit Wegeflurstück 4957/3, Flur 53, alle Gemarkung Dernbach.
Von hier aus erfolgt der Grenzverlauf in einem Winkel von 57° am Wegeflurstück 4957/3 anliegend in nordöstlicher Richtung auf eine Länge von 258 m, knickt um 57° in nordnordwestlicher Richtung ab, verläuft 120 m weiter, knickt hier um 74° in westlicher Richtung ab und verläuft nunmehr auf eine Länge von 470 m über das Wegeflurstück 4957/3 in das Flurstück 4950/3.
Hier knickt die Linienführung um 28° in südwestlicher Richtung ab und verläuft auf eine Länge von 669 m bis zur Flurstücksgrenze 4955/4. Dann in süd-südwestlicher Richtung um 25° abknickend in einer Länge von 900 m entlang den Flurstücken 4955/4, 4954, 4953 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4953, Flur 53, 4962, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6902, Flur 49, Gemarkung Wirges.
Von hier um 33° in südlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 348 m bis zum Auftreffen auf die Flurstücksgrenze 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach. Von hier ab.um 6° in südlicher Richtung abknickend, auf eine Länge von 370 m verläuft die Schutzzonengrenze bis zum Auftreften auf die Gemarkungsgrenze Dernbach/Montabaur, gleichzeitig Flurstücksgrenze 4959/5, bzw. 4959/1, beide Flur 54, Gemarkung Dernbach zu Flurstück 6190, Flur 43, Gemarkung Montabaur.
Hier um 91° in östlicher Richtung abknickend wird nunmehr der Grenzverlauf durch die Flurstücksgrenze 4959/5 und 4959/1 bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 4959/5, Flur 54, Gemarkung Dernbach mit Flurstück 6168, Flur 41 und 6190, Flur 43, beide Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 410 m gebildet.
Von hier aus um 8° in östlicher Richtung auf eine Länge von 100 m und nochmals um 20° auf eine Länge von 777 m abschwenkend verläuft die Zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6172 und Wegeflurstück 6177/ 2, beide Flur 41, Gemarkung Montabaur geradlinig weiter. Nunmehr knickt die Grenzlinie in nordöstlicher Richtung ab und verläuft über die Flurstücksgrenze 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, Flur 41, Gemarkung Montabaur auf eine Länge von 682 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 6168 und 6172 mit Wegeflurstück 6177/2, alle Flur 41, Gemarkung Montabaur. Von hier aus um 28° in nördlicher Richtung auf eine Gesamtlänge von 1157 m über die Flurstücksgrenze 6168 zu 6177/2, Flur 4J, Gemarkung Montabaur, nachfolgender Weiterverlauf über die gemeinsame Flurstücksgrenze des Flurstückes 4952 mit Wegeteilflurstück 4958/2, beide Flur 53, Gemarkung Dernbach bis zum Berührungspunkt des Flurstückes 4951 mit. den Wegeflurstücken 4956/4 und 4958/2, Flur 53, Gemarkung Dernbach.

