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Montabaur

Nr. 22/93

frL

Beitragsbescheide fällig.

Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Montabaur beschlossen

Der Stadtrat verabschiedete eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Montabaur.

Der Satzungsbeschluß erfolgte aufgrund einer Rüge des Lan­desrechnungshofes Rheinland-Pfalz in seinem Bericht vom November 1989. Hier wurde zur Haushalts- und Wirtschafts­führung der Stadt Montabaur bemängelt, daß keine laufenden und einmaligen Gebühren für die gewerbliche und sonstige Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt erhoben wurden. Der Rechnungshof forderte daher den Erlaß einer entsprechenden Gebührensatzung.

Die städtischen Gremien hatten einen entsprechenden Be­schluß immer wieder zurückgestellt, zuletzt im November .1991 auf unbestimmte Zeit. Diesen Beschluß hat der Rech­nungshof als einen Verzicht auf mögliche Einnahmen gewertet und angedeutet, daß bei künftigen Zuweisungsanträgen mit Ablehnungen bzw. Kürzungen zu rechnen sei, wenn weiterhin das eigene Einnahmepotential nicht ausgeschöpft werde.

Für die CDU-Fraktion betonte in der Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt Hildegard Diehl, die Stadt Montabaur sei durch die Fußgängerzone lebens- und hebenswerter gewor­den. Zu dem besonderen Flair hätten vor allem auch die Gewerbetreibenden wesentlich beigetragen. Die Stadt habe daher die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr in 1990 und 1991 abgelehnt. Jetzt sei man jedoch verpflichtet, um größere Einbußen für die Stadt Montabaur zu vermeiden, eine entspre­chende Satzung zu beschließen. Hildegard Diehl dankte den Geschäftsleuten, die mit dazu beigetragen hätten, die Fußgän­gerzone mit Leben zu erfüllen. Sie betonte, die Sondernut­zungsgebühr müsse nun möglichst unproblematisch erhoben werden.

Karl-Heinz Bächer hob in seinen Ausführungen hervor, die SPD-Fraktion sei gespalten, was die Notwendigkeit der Ge­bührenerhebung betreffe. Er führte aus, gerade weil die Stadt Montabaur durch die Aktivitäten der Gewerbetreibenden in der Fußgängerzone lebens- und hebenswerter geworden sei, sollten nun diejenigen bestraft werden, die hierzu heigetragen hätten. Im übrigen stünde der Aufwand zur Erhebung der Sondernutzungsgebühr in keinem Verhältnis zu den Einnah­men. Darüber hinaus würden die zusätzlichen Kosten an die Verbraucher weitergegeben. Karl-Heinz Bächer betonte, die letzten Äußerungen des Landesrechnungshofes seien differen­ziert zu betrachten. Er votiere daher gegen die Erhebung der Sondernutzungsgebühr.

Paul-Heinz Schweizer (FWG) brachte in den Satzungsbeschluß mit ein, daß aus Gründen der Vereinfachung die Sondernut­zungsgebühr pauschaliert für maximal fünf Monate im Jahr erteilt werden sollte (vorgeschlagener Veranlagungszeitraum: 01.05. bis 30.09.).

Die Satzung wird vor Inkrafttreten noch gesondert veröffent­licht.

Endgültige Verträge zur Errichtung des Business-Parks in der Elgendorfer Straße genehmigt

Der Stadtrat beschloß aufgrund eines zwischenzeitlich erstell­ten Beratungsgutachtens der Mittelrheinischen Treuhand die jeweils letzte Fassung des Gesellschafts-, Erbbaurechts- und Mietvertrages. Die Verträge sind die Grundlage für die Er­richtung des geplanten Business-Parks.

Beitritt der Stadt Montabaur zur Interessengemeinschaft B 255 beschlossen

Der Stadtrat beschloß, der zu gründenden Interessengemein­schaft für den Ausbau der Bundesstraße 255 beizutreten. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken betonte, der Beschluß sei als Zeichen der Solidarität zu verstehen, zumal zu beachten sei, daß die Interessen der Kreisstadt nicht einfach an der Stadt­grenze endeten. Vor allem im Hinblick auf die Verkehrsanbin­dung des oberen Kreisteiles an die Stadt Montabaur empfehle es sich, der Interessengemeinschaft beizutreten.

Dr. Hermann Jacoby betonte für die CDU-Fraktion, die Inte­ressengemeinschaft sei ein weiteres gutes Instrument, um einen zügigen und zeitnahen Ausbau der B 255 voranzu treiben. Vor dem Hintergrund des ICE-Haltepunktes erhalte der Aus­bau eine überregionale Bedeutung.

Karl-Heinz Bächer (SPD) war der Auffassung, mit dem Beitritt zur Interessengemeinschaft werde nichts wesentliches in der Sache erreicht. Die SPD-Fraktion werde daher lediglich aus Gründen der Solidarität mit den anderen Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Montabaur zustimmen. Paul-Heinz Schweizer (FWG) lehnte ein Engagement der Stadt im Rahmen der Interessengemeinschaft aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit ab. Die Stadt Montabaur sei in ihrem Bereich verkehrsmäßig gut angebunden.

Mietvertrag zwischen der Stadt und Verbandsgemeinde Montabaur über den Rathaus-Altbau beschlossen

Der Stadtrat stimmte dem zwischen Stadt und Verbandsge­meinde Montabaur neu vereinbarten Mietvertrag zu. Wichtigste Neuregelung des Vertrages ist die Anpassung der Miete an das derzeitige allgemeine Mietniveau.

Richtlinien der Stadt Montabaur über Blumenschmuck an Hausfassaden auf Antrag der CDU-Fraktion beschlossen

Der Stadtrat beschloß auf Antrag der CDU-Fraktion, jährlich einen Wettbewerb durchzuführen, der die Initiative der Bürge­rinnen und Bürger zur Verschönerung ihrer Gebäude durch Blumenschmuck fördert. Hierdurch sollen weitere Maßnah­men, die zur Stadtverschönerung beitragen, durch eine Kom­mission bewertet und prämiiert werden. An dem Wettbewerb können Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Stadt Montabaur (einschließlich Stadtteilen) teilnehmen. Die Be­wertung wird jährlich in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. durch­geführt. Kriterien sind der Umfang des Blumenschmuckes, die Qualität in Bezug auf Farbwahl und Blumensorten sowie die Anpassung an die jeweilige Häuserfassade. Die Sieger des Wettbewerbes erhalten Geldprämien in Höhe von 300 DM, 200 DM und 100 DM.

Erster Beigeordneter Dr. Paul Hütte (CDU) führte zur Begrün­dung des Antrages aus, die auf Initiative der CDU-Fraktion erstellten Richtlinien zur Fassadenverschönerung hätten sich bewährt. Im Gegensatz zu vielen historischen Städten - vor allem in Süddeutschland und im Elsaß - vermisse man in Montabaur an den historischen Häuserfronten im Sommer leider den Blumenschmuck. Die CDU-Fraktion schlage daher die vorgestellten Richtlinien über den Blumenschmuck vor mit dem Ziel, zur Entwicklung eines entsprechenden Bewußtseins in der Bevölkerung beizutragen. Dr. Hütte betonte, der Wett­bewerb sollte auf die Innenstadt beschränkt werden, da in den Stadtteilen ein ausreichender Blumenschmuck bereits beste­he.

Ratsmitglied Reinhard Lorenz (BfM) begrüßte die Initiative zur Bereicherung des Stadtbildes. Er beantragte darüber hin­aus, den Wettbewerb auch auf die Stadtteile auszudehnen und ggf. die Anzahl der Preise zu erhöhen.

Paul Heinz Schweizer (FWG) plädierte dafür, den Wettbewerb mit dem Fassadenwettbewerb zu koppeln und die Bewertung einer Kommission zu überlassen.

Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück 1784/14, Flur 4, im BaugebietKoblenzer Straße erteilt

Der Stadtrat erteilt sein Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für vorgenanntes Grundstück.

Die Beschlußfassung erfolgte auf Antrag der Bauherrin, die vortrug, daß der Bebauungsplan zwar eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 zulasse; die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ermöglichten eine solche Bebauung jedoch nicht.

BebauungsplanAlberthöhe IV für das Flurstück Nr. 410/ 20 zwischen Neiße- und Saarstraße geändert Der Stadtrat faßte folgende Beschlüsse:

1. Änderungsbeschluß:

In Abänderung des Ratsbeschlusses vom 02.02.1993 wird der BebauungsplanAlberthöhe TV wie folgt geändert:

1. Die auf dem Flurstück Nr. 410/20 im westlichen, mitt­leren und östlichen Grundstücksteil vorgesehenen Bau­körper werden durch Festsetzung überbaubarer Grund­stücksflächen dargestellt.

2. Für den mittleren und östlichen Baukörper wird eine 4- Geschossigkeit festgelegt, wobei das 4. Geschoß gleich­zeitig Dachgeschoß ist. Für diese beiden Baukörper werden Sockel-, Drempel- und Firsthöhe festgelegt, die Dachneigung muß zwischen 25° und 35° betragen.

3. Für den westlichen (d.h. zur Neißestraße hin vorgesehe­nen Baukörper) wird die Geschossigkeit auf II gelegt, die bei Festlegung von Sockel- und Drempelhöhe einen Dachgeschoßausbau zuläßt. Neben der Festlegung von Sockel- und Drempelhöhe werden auch Trauf- und max. Firsthöhe festgeschrieben. Die Dachneigung darf zwi­schen 25° und 35° betragen.

4. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4, die Geschoß­flächenzahl (GFZ) auf 1,0 bzw. 1,2 festgesetzt.

5. Im nordwestlichen und südwestlichen Grundstücksteil werden Stellplatzflächen ausgewiesen; im südöstlichen Grundstücksteil wird eine Tiefgarage dargestellt.