Montabaur
QD
Friedhofsgebührensatzung der Kath. Kirchengemeinde Montabaur
für den Friedhof in Montabaur-Wirzenborn Der Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde Montabaur hat in seiner Sitzung am 2. April 1993 in Ergänzung der Friedhofssatzung vom 11. März 1992 (Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 13/92) folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Nutzung des Friedhofes in Montabaur-Wirzenborn werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet, wer
a) Nutzungsrechte nach Maßgabe der Friedhofssatzung in Anspruch nimmt oder beantragt,
b) nach privat- oder öffentlich rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung von Leichen oder Aschenurnen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. nach Rechnungslegung durch den von der Kirchengemeinde beauftragten gewerblichen Unternehmer.
§2
Art und Höhe der Gebühren
I. Nutzungsgebühren für Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr
und anmeldepflichtige Totgeburten. 100,00 DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung
des fünften Lebensjahres. 200,00 DM
1.3 Urnenreihengrabstätten in den Maßen nach
§ 12 Abs. 2d der Friedhofssatzung. 100,00 DM
1.4 für jede Urne, die in einer bereits belegten
Grabstätte begesetzt wird . 50,00 DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 Doppelgrabstätten . 800,00 DM
2.2 für jede Urne, die in einer bereits
belegten Grabstätte beigesetzt wird. 50,00 DM
2.3 Urnenwahlgrabstätten in den Maßen nach
§ 12 Abs. 2e der Friedhofssatzung. 400,00 DM
3. für den Erwerb des Anwartschaftsrechtes an. einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte (§§ 14 Abs. 3,15 Abs. 4 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.3 erhoben.
4. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten (§§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.3 nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung
erneut erhoben.
II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
fünften Lebensjahr. 200,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung
des fünften Lebensjahres. 420,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung
des fünften Lebensjahres. 420,00 DM
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten
je Urne. 90,00 DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Bestattete ruhen. 90,00 DM
1.4 Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach öffentlich rechtlichen Vorschriften kein besonders Grab erforderlich ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden. 80,00 DM
Nr. 17/93
III. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausgrabung von Leichen
1.1 nach einer Ruhezeit
von weniger als fünf Jahren. 1.200,00 DM
1.2 nach einer Ruhezeit
von fünf bis fünfzehn Jahren. 1.100,00 DM
1.3 nach einer Ruhezeit
von fünfzehn bis dreißig Jahren . 1.000,00 DM
1.4 nach einer Ruhezeit
von mehr als dreißig Jahren. 800,00 DM
1.5 ungeachtet der Ruhezeit, Leichen von Kindern, die zur
Zeit der Bestattung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 350,00 DM
2. Ausgrabung von Urnen
3. Für die Wiederbeisetzung von ausgegrabenen Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt II erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einebnung von Grabstätten
1.1 Für die Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassungen, die vor Ablauf der Ruhe-bzw. Nutzungszeit vom Inhaber der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsrechtes beantragt wird (§ 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden - soweit der Antragsteller die Grabstätte nicht selbst abräumt oder abräumen läßt - erhoben:
1.1.1 bei Reihengrabstätten oder
Urnenreihengrabstätten.. 150,00 DM
1.1.2 bei Wahlgrabstätten oder
Urnenwahlgrabstätten. 300,00 DM
1.1.3 Die gleichen Gebühren werden erhoben, wenn der Inhaber der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsrechtes seinen Verpflichtungen nach § 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Friedhofssatzung nicht nachkommt.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im »Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur« in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung von 1987 außer Kraft.
Montabaur, 2. April 1993
Pfarrer und Vorsitzender Stellv. Vorsitzender
des Verwaltungsrates des Verwaltungsrates
Georg Niederberger Franz Wickermeier
Bekanntmachung
Im Wochenblatt am 23. April 1993, Nr. 16, wird auf Seite 7 auf die Überprüfung von Feuerlöschern im Stadtteil Horressen in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 1993 hingewiesen.
Dazu ergebt folgender Hinweis:
Auf die vorgenannte Prüfaktion wurde durch ein Flugblatt der Fa. Meffert - Feuerschutz - aus Holzappel hingewiesen, die von dieser in der o. a. Zeit durchgeführt werden.
In dem vorgenannten Flugblatt haben sich u. a. 3 Privatpersonen bereiterklärt, Anmeldungen für die Prüfung entgegenzunehmen.
Seit 1985 ist den Feuerwehren untersagt, private Feuerlöscherüberprüfungen zu organisieren, da die Aufgabe der Feuerwehren ausschließlich als hoheitlich einzustufen sind.
Da die genannten Personen gleichzeitig auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Horressen sind, könnte der Anschein entstehen, daß sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Feuerwehraufgaben tätig werden.
Wir stellen hiermit unmißverständlich richtig, daß die genannten Personen ausschließlich als Privatpersonen auftreten, kein' Material der Feuerwehr verwendet wird und auch keine Räumlichkeiten der Feuerwehrzu Prüfz wecken zur Verfügunggestellt werden.
Diese Erklärung gilt auch für die Zukunft.
Montabaur, 23. April 1993 Verbandsgemeinde Montabaur - Bauamt -

