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Montabaur

QD

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Kirchengemeinde Montabaur

für den Friedhof in Montabaur-Wirzenborn Der Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde Monta­baur hat in seiner Sitzung am 2. April 1993 in Ergänzung der Friedhofssatzung vom 11. März 1992 (Wochenblatt der Ver­bandsgemeinde Montabaur Nr. 13/92) folgende Gebührensat­zung beschlossen:

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Nutzung des Friedhofes in Montabaur-Wirzenborn werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet, wer

a) Nutzungsrechte nach Maßgabe der Friedhofssatzung in Anspruch nimmt oder beantragt,

b) nach privat- oder öffentlich rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung von Leichen oder Aschenurnen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides bzw. nach Rechnungslegung durch den von der Kirchengemeinde beauftragten gewerblichen Unternehmer.

§2

Art und Höhe der Gebühren

I. Nutzungsgebühren für Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr

und anmeldepflichtige Totgeburten. 100,00 DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung

des fünften Lebensjahres. 200,00 DM

1.3 Urnenreihengrabstätten in den Maßen nach

§ 12 Abs. 2d der Friedhofssatzung. 100,00 DM

1.4 für jede Urne, die in einer bereits belegten

Grabstätte begesetzt wird . 50,00 DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 Doppelgrabstätten . 800,00 DM

2.2 für jede Urne, die in einer bereits

belegten Grabstätte beigesetzt wird. 50,00 DM

2.3 Urnenwahlgrabstätten in den Maßen nach

§ 12 Abs. 2e der Friedhofssatzung. 400,00 DM

3. für den Erwerb des Anwartschaftsrechtes an. einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte (§§ 14 Abs. 3,15 Abs. 4 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.3 erhoben.

4. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl­grabstätten oder Urnenwahlgrabstätten (§§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.3 nach Maßgabe der zum Zeit­punkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung

erneut erhoben.

II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

fünften Lebensjahr. 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

des fünften Lebensjahres. 420,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung

des fünften Lebensjahres. 420,00 DM

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten

je Urne. 90,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Bestattete ruhen. 90,00 DM

1.4 Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach öffentlich rechtli­chen Vorschriften kein besonders Grab erforderlich ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden. 80,00 DM

Nr. 17/93

III. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausgrabung von Leichen

1.1 nach einer Ruhezeit

von weniger als fünf Jahren. 1.200,00 DM

1.2 nach einer Ruhezeit

von fünf bis fünfzehn Jahren. 1.100,00 DM

1.3 nach einer Ruhezeit

von fünfzehn bis dreißig Jahren . 1.000,00 DM

1.4 nach einer Ruhezeit

von mehr als dreißig Jahren. 800,00 DM

1.5 ungeachtet der Ruhezeit, Leichen von Kindern, die zur

Zeit der Bestattung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 350,00 DM

2. Ausgrabung von Urnen

3. Für die Wiederbeisetzung von ausgegrabenen Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt II er­hoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einebnung von Grabstätten

1.1 Für die Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassun­gen, die vor Ablauf der Ruhe-bzw. Nutzungszeit vom In­haber der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsrechtes be­antragt wird (§ 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden - soweit der Antragsteller die Grabstätte nicht selbst ab­räumt oder abräumen läßt - erhoben:

1.1.1 bei Reihengrabstätten oder

Urnenreihengrabstätten.. 150,00 DM

1.1.2 bei Wahlgrabstätten oder

Urnenwahlgrabstätten. 300,00 DM

1.1.3 Die gleichen Gebühren werden erhoben, wenn der Inha­ber der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsrechtes sei­nen Verpflichtungen nach § 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Friedhofssatzung nicht nachkommt.

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung im »Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur« in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung von 1987 außer Kraft.

Montabaur, 2. April 1993

Pfarrer und Vorsitzender Stellv. Vorsitzender

des Verwaltungsrates des Verwaltungsrates

Georg Niederberger Franz Wickermeier

Bekanntmachung

Im Wochenblatt am 23. April 1993, Nr. 16, wird auf Seite 7 auf die Überprüfung von Feuerlöschern im Stadtteil Horressen in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 1993 hingewiesen.

Dazu ergebt folgender Hinweis:

Auf die vorgenannte Prüfaktion wurde durch ein Flugblatt der Fa. Meffert - Feuerschutz - aus Holzappel hingewiesen, die von dieser in der o. a. Zeit durchgeführt werden.

In dem vorgenannten Flugblatt haben sich u. a. 3 Privatperso­nen bereiterklärt, Anmeldungen für die Prüfung entgegenzu­nehmen.

Seit 1985 ist den Feuerwehren untersagt, private Feuerlöscher­überprüfungen zu organisieren, da die Aufgabe der Feuerweh­ren ausschließlich als hoheitlich einzustufen sind.

Da die genannten Personen gleichzeitig auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Horressen sind, könnte der Anschein entstehen, daß sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Feuerwehr­aufgaben tätig werden.

Wir stellen hiermit unmißverständlich richtig, daß die genann­ten Personen ausschließlich als Privatpersonen auftreten, kein' Material der Feuerwehr verwendet wird und auch keine Räum­lichkeiten der Feuerwehrzu Prüfz wecken zur Verfügunggestellt werden.

Diese Erklärung gilt auch für die Zukunft.

Montabaur, 23. April 1993 Verbandsgemeinde Montabaur - Bauamt -