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Montabaur

Nr. 12/93

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinba­renden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) die für die Zone III genannten Einrich­tungen, Handlungen und Vorgänge;

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stal­lungen, Gärfuttersilos;

c) Baustellen, Baustofflager;

d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Ver­kehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher­oder Tieferlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt;

e) Campingplätze, Sportanlagen;

f) Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdi­schen Gewässern;

g) Wagenwäschen und Ölwechsel;

h) Neuanlage und weitere Belegung vor­handener Friedhöfe;

i) Kies-, Sand-, Tbrf- und Tongruben, Ein­schnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirt­schaftliche Bearbeitung hinausgehen­den Bodeneingriffe, durch die die beleb­te Bodenzone verletzt oder die Deck­schichten vermindert werden;

j) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schüt­zender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt;

k) Sprengungen;

l) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche;

m) organische Düngung, sofern die Dung- . Stoffe nach der Anfuhr nicht sofort ver­teilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung;

n) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger;

o) Gärfuttermieten;

p) Kleingärten (Schrebergärten), Garten­baubetriebe;

q) Lagerung von Heizöl und Dieselöl;.

r) Transport radioaktiver oder wasserge­fährdender Stoffe;

s) Durchleiten von Abwasser;

t) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind;

u) Dräne und Vorflutgräben; y) Fischteiche;

w) Aufbringen von Klärschlamm.

(3) Zone III (Weitere Schutzzone)

Die Zone III soll den Schutz vor weitrei­chenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemi­schen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinba­renden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) Versenkung oder Versickerung von Ab­wasser einschließlich des von Straßen- und Verkehrsflächen abfließenden Was­sers, Abwasserlandbehandlung, Abwas­serverregnung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben;

b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heil­stätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;

c) ' Massentierhaltung;

d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren;

e) offene Lagerung von Pflanzenschutz­mitteln sowie die Anwendung solcher Pflanzenschutzmittel, die nach der Ver­ordnung über Anwendungsverbote für

m;

Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung) in der je­weils gültigen Fassung in Wasser­schutzgebieten verboten sind;

f) Lagern, Ablagem, Aufhalden oder Besei­tigung durch Einbringung in den Unter­grund von radioaktiven oder wasserge­fährdenden Stoffen, zum Beispiel von Giften, auswaschbaren beständigen Che­mikalien, Öl, Tteer, Phenolen, Pflanzen­behandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Siche­rungsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden;

g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;

h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen was­sergefährdenden Stoffe und für radio­aktive Stoffe;

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurf­plätze des Luftverkehrs;

j) Manöver und Übungen von Streitkräf- ten und anderen Organisationen; militä­rische Anlagen;

k) Errichtung und Betrieb von Abfallent­sorgungsanlagen im Sinne des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung

von Abfällen (Abfallgesetz) in der je­weils gültigen Fassung;

l) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranla­gen);

m) Entleerung von Wagen der Fäkalien- i abfuhr;

n) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser;

o) Erdaufschlüsse, durch die die Deck­schichten wesentlich vermindert wer­den, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwas­serstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Si­cherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;

p) Neuanlage von Friedhöfen;

q) Rangierbahnhöfe;

r) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materia­lien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (zum Beispiel Tteer, phenolhaltige Bitu- mina und Schlacken);

s) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewin­nen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mi­neralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

§4

Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtig­ten der in der Zone I gelegenen Grund­stücke haben zu dulden:

a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemä­ßen Bewirtschaftung der Wassergewin­nungsanlagen beauftragt sind,

b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ih­rem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das

1 Aufbringen einwandfreien, gut reinigen­den oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtig­ten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Auf stellen von Hin­weisschildern zu dulden.

§ 5

Ausnahmen

(1) Die Bezirksregierung kann von den Ver­boten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

1. das Wohl der Allgemeinheit die Aus­nahme erfordert oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilli­gen Härte führen würde und eine Verun­reinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhteilige Veränderung sei­ner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.

(2) Ist nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Zulassung erforderlich, so er­teilt die dafür zuständige Behörde die Aus­nahmegenehmigung. Die Entscheidung er­geht im Einvernehmen mit der Bezirksre­gierung Koblenz.

(3) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(4) Im Falle des Widerrufs kann die zustän­dige Behörde vom Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern das Wohl der Allge­meinheit, insbesondere der Schutz der Was­serversorgung, dies erfordert.

§6

Begünstigte

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsge­meindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur.

§7

Je eine Ausfertigung dieser Rechtsverord­nung einschließlich Lageplan wird wäh­rend der Geltungsdauer der Rechtsverord­nung bei der

a) Bezirksregierung Koblenz Obere Wasserbehörde

Neustadt 21, 5400 Koblenz

b) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Großer Markt 10, 5430 Montabaur, zu jedermanns Einsichtnahme aufbewahrt. §8

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 100000, DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,

2. eine nach § 5 ausnahmsweise zugelasse­ne Handlung vomimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingun­gen oder Auflagen zu befolgen.

§9

Entschädigung

Anträge auf Entschädigungsleistungen nach § 19 Abs. 3 WHG oder Ausgleichslei­stungen nach § 19 Abs. 4 WHG sind an den Begünstigten zu richten. Kommt eine gütli­che Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksre­gierung Koblenz über die Festsetzung der Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung.

§ 10

Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Koblenz, den 26. Januar 1993 - 56 - 61 - 43 -1/93 -

Bezirksregierung Koblenz In Vertretung Voigt

Ein Abdruck der Rechtsverordnung liegt bei der Verbandsgemeinde Montabaur sowie bei der Bezirksregierung Koblenz für die Gel­tungsdauer der vorläufigen Anordnung zu je­dermanns Einsicht aus.