Montabaur
Nr. 12/93
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos;
c) Baustellen, Baustofflager;
d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höheroder Tieferlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt;
e) Campingplätze, Sportanlagen;
f) Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern;
g) Wagenwäschen und Ölwechsel;
h) Neuanlage und weitere Belegung vorhandener Friedhöfe;
i) Kies-, Sand-, Tbrf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden;
j) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt;
k) Sprengungen;
l) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche;
m) organische Düngung, sofern die Dung- . Stoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung;
n) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger;
o) Gärfuttermieten;
p) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe;
q) Lagerung von Heizöl und Dieselöl;.
r) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
s) Durchleiten von Abwasser;
t) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind;
u) Dräne und Vorflutgräben; y) Fischteiche;
w) Aufbringen von Klärschlamm.
(3) Zone III (Weitere Schutzzone)
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen- und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben;
b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;
c) ' Massentierhaltung;
d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren;
e) offene Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung solcher Pflanzenschutzmittel, die nach der Verordnung über Anwendungsverbote für
m;
Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung) — in der jeweils gültigen Fassung — in Wasserschutzgebieten verboten sind;
f) Lagern, Ablagem, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, zum Beispiel von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Tteer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden;
g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe;
i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
j) Manöver und Übungen von Streitkräf- ten und anderen Organisationen; militärische Anlagen;
k) Errichtung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung
• von Abfällen (Abfallgesetz) in der jeweils gültigen Fassung;
l) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen);
m) Entleerung von Wagen der Fäkalien- i abfuhr;
n) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser;
o) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
p) Neuanlage von Friedhöfen;
q) Rangierbahnhöfe;
r) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (zum Beispiel Tteer, phenolhaltige Bitu- mina und Schlacken);
s) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
§4
Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind,
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das
1 Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Auf stellen von Hinweisschildern zu dulden.
§ 5
Ausnahmen
(1) Die Bezirksregierung kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.
(2) Ist nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Zulassung erforderlich, so erteilt die dafür zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Koblenz.
(3) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die zuständige Behörde vom Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.
§6
Begünstigte
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur.
§7
Je eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung einschließlich Lageplan wird während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung bei der
a) Bezirksregierung Koblenz — Obere Wasserbehörde —
Neustadt 21, 5400 Koblenz
b) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Großer Markt 10, 5430 Montabaur, zu jedermanns Einsichtnahme aufbewahrt. §8
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 100000,— DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
2. eine nach § 5 ausnahmsweise zugelassene Handlung vomimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§9
Entschädigung
Anträge auf Entschädigungsleistungen nach § 19 Abs. 3 WHG oder Ausgleichsleistungen nach § 19 Abs. 4 WHG sind an den Begünstigten zu richten. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksregierung Koblenz über die Festsetzung der Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung.
§ 10
Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 26. Januar 1993 - 56 - 61 - 43 -1/93 -
Bezirksregierung Koblenz In Vertretung Voigt
Ein Abdruck der Rechtsverordnung liegt bei der Verbandsgemeinde Montabaur sowie bei der Bezirksregierung Koblenz für die Geltungsdauer der vorläufigen Anordnung zu jedermanns Einsicht aus.

